Krankenkassen dürfen nicht mit Rabattgutscheinen für Einrichtungshäuser oder Freizeitaktivitäten um neue Mitglieder werben. Dies hat die 81. Kammer des SG Berlin am Freitag entschieden und damit die Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger bestätigt.
Die gesetzlichen Krankenkassen würden zwar miteinander konkurrieren, so das Sozialgericht (SG). Sie dürften sich jedoch nicht alle Freiheiten des Marktes zunutze machen. Von Gesetzes wegen hätten sie ihre Tätigkeit darauf zu beschränken, ihre Mitglieder in Gesundheitsfragen zu unterstützen und zu versorgen. Weitere Grenzen folgten aus dem Gebot der Zusammenarbeit der gesetzlichen Krankenkassen. Vor diesem Hintergrund dürften sie sich bei der Werbung von Mitgliedern nur solcher Mittel bedienen, die einen Bezug zur Gesundheit aufwiesen (Urt. v. 10.08.2012, Az. S 81 KR 1280/11).
Die AOK Bayern hatte ihren Mitgliedern für die Werbung eines neuen Kunden Rabatte und Sonderkonditionen bei Möbel- und Bekleidungsläden, Friseurbesuche, Textilreinigungen oder Berg- und Sommerrodelbahnen vermittelt. Hiergegen klagten sechs Ersatzkassen. Aus ihrer Sicht verstießen die Rabatte gegen die Wettbewerbsregeln der Krankenkassen.
Dem schlossen sich die Berliner Richter an. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
SG Berlin zur Mitgliederwerbung von Krankenkassen: . In: Legal Tribune Online, 14.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6832 (abgerufen am: 12.10.2024 )
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