OLG Frankfurt zur Verkehrssicherungspflicht: Wer haftet für den umge­stürzten Kran?

25.09.2025

Ein Kran stürzt auf einen Supermarkt, ein Mensch kommt ums Leben. Das OLG Frankfurt prüft nun, wer haftet: Die Kran-Eigentümerin, die Firma, die den Kran montierte oder der Sachverständige?

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt kam bei der Frage, wer für einen umstürzenden Kran hafte, zu dem Ergebnis, dass sowohl die Kran-Eigentümerin als auch die Montagefirma haften. Beide träfen jeweils Verkehrssicherungspflichten. Der Sachverständige bleibe außen vor, ihn treffe keine Verantwortung. 

Unfall im Jahr 2013

Im Dezember 2013 stürzte ein Kran in Bad Homburg auf den benachbarten "Aldi"-Markt neben der Baustelle. Der Gegenausleger, also das horizontale Stück eines Krans, krachte dabei durch das Dach. Eine Frau und ein Mann wurden schwer verletzt, die Tochter der Frau starb am Unfallort. Beide Verletzte klagten auf Schmerzensgeld und Schadensersatz (vgl. §§ 823 Abs.1, 830 Abs.1 S.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). 

Die Frau verklagte dabei die Eigentümerin des Krans, die mit der Montage des Krans betreute Firma und deren Geschäftsführer sowie einen Kransachverständigen. Der Mann klagte währenddessen nur gegen zwei der Genannten. Das Landgericht (LG) Frankfurt gab beiden Klagen im Wesentlichen statt (Urt.v.16.04.2024, Az. 2-23 O 307/17). 

Alle Baubeteiligten legten Berufung ein. Doch nur der Kran-Sachverständige, der die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften überwachen sollte, konnte den Baurechtssenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt von seiner Position überzeugen (Urt.v.15.09.2025, Az.29 U 50/24).

Montagefehler und Verkehrssicherungspflichten

Das OLG folgte der Wertung des LG in der Vorinstanz. Nach der Beweisaufnahme stand fest, dass der Kran falsch montiert worden war. Die Ursache des Unfalls lag darin, dass kein oder ein unpassender Federstecker am Bolzen angebracht war. Federstecker sichern Bolzen und verhindern, dass diese sich verdrehen - sorgen also insgesamt für die Stabilität des Krans.

Wer für diesen Montagefehler verantwortlich war, ist die schwierigere Frage: Das OLG Frankfurt entschied, die Eigentümerin des Krans sei verantwortlich, weil sie ihren Kran fehlerhaft hat errichten lassen. Denn wo jemand Gefahrenquellen schafft, dort muss er auch diejenigen Vorkehrungen treffen, um andere vor Schäden zu bewahren. Das Gericht ist hier aber der Ansicht, dass die Eigentümerin diesen Verkehrssicherungspflichten nicht ausreichend nachgekommen sei.

Aber auch weitere Beteiligte können sogenannte Überwachergaranten sein. In diesem Fall die für den Aufbau zuständige Firma und ihr Geschäftsführer. Die Eigentümerin des Krans habe mit Beauftragung der Firma ihre eigenen Verkehrssicherungspflichten teilweise auf diese übertragen, so das Gericht. Denn auch diese beiden Beteiligten seien nicht nur vertraglich verpflichtet, ihren Auftraggeber vor potentiellen Schäden zu bewahren, sondern auch die Allgemeinheit: Wer einen Kran aufbaut, den treffe auch die Pflicht, zu verhindern, dass "vorhersehbar mit den Gefahren der Baumaßnahme in Berührung kommende Dritte" zu Schaden kommen. Dazu zählen auch Kunden im benachbarten Supermarkt.

Keine Handlungspflicht für den Sachverständigen

Der Sachverständige, der für die Überprüfung der Sicherheitsvorschriften zuständig war, konnte sich jedoch aus der Verantwortung ziehen: Denn nach Ansicht des Gerichts, nehme er keine Garantenstellung ein. Der Auftrag der Eigentümerin, die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu beobachten, führe nicht zu einer Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf den Sachverständigen. Die Aufgabe des Sachverständigen sei es vielmehr, Arbeitsunfälle zu verhindern. 

Die Unfallverhütungsvorschriften bilden die Grundlage für den Arbeitsschutz auf den Baustellen. Diese Aufgabe und damit auch der Vertrag, auf dessen Grundlage der Sachverständige tätig wird, enthalte keine Schutzwirkung zugunsten Dritter, die rein zufällig mit dem Kran und seinen Gefahren in Berührung kommen. Soweit der Sachverständige es also unterlassen habe, auf Sicherheitsprobleme hinzuweisen, könne es trotzdem nicht zu einer Haftung gegenüber den Klägern führen. Für ein Unterlassen, was eine Haftung auslöst, brauche es immer auch eine Pflicht, zu handeln. Da dem Sachverständigen keine Verkehrssicherungspflicht übertragen worden sei und er auch kein Garant sei, könne ihm ein Unterlassen nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Im Hinblick auf eine Revision vor dem Bundesgerichtshof wäre eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich. 

sj/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt zur Verkehrssicherungspflicht: . In: Legal Tribune Online, 25.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58220 (abgerufen am: 23.01.2026 )

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