Der Deutsche Richterbund hat dem Referentenentwurf zur Änderung des BGB zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr zugestimmt.
In einer Stellungnahme machte der Deutsche Richterbund klar, dass es den Erfahrungen der gerichtlichen Praxis entspreche, dass in einer Vielzahl von Fällen unseriöse Unternehmer versuchen, unter Missachtung der gesetzlichen Vorschriften Forderungen gegen Verbraucher aus dem elektronischen Geschäftsverkehr abzuleiten.
Überraschende Klauseln – etwa zur Kostenpflichtigkeit oder der Laufzeit eines Vertrages –, das Übergehen der Minderjährigkeit des Verbrauchers oder die bewusste Verschleierung der Entgeltlichkeit oder der Höhe des Entgelts seien keine Seltenheit. Unseriös agierende Unternehmer schalteten dann stets Inkassounternehmen ein, die massiven Druck auf den Verbraucher ausüben.
Erfahrungsgemäß leisteten tatsächlich eine Vielzahl von Verbrauchern Zahlungen, um weiteren Gebührenforderungen des Inkassounternehmens und dem angedrohten Prozess zu entgehen. Das nach der jetzigen Rechtslage regelmäßig bestehende Recht des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrages über § 312d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) biete deshalb offensichtlich gegenüber derartigen unseriösen Unternehmen allein keinen hinreichenden Schutz.
Weiter gab der Richterbund an, dass die vorgeschlagene Lösung einen klaren und praktikablen Ausweg biete. Die Abgabe der geforderten Hinweise sei technisch ohne Weiteres umsetzbar und erfordere keinen für die Unternehmen unzumutbaren Aufwand. Sie schaffe zudem klare Rechtsverhältnisse.
Bereits heute sei der Unternehmer nach der Preisangabenverordnung und Artikel 246 § 1 des Einführungsgesetzes zum BGB zu weitgehend identischen Unterrichtungen des Verbrauchers verpflichtet. Die Buttonlösung führe nur zu einer einheitlicheren Präsentation. Schon jetzt habe eine Vielzahl von Unternehmern ihren Netzauftritt so gestaltet, wie es das neue Gesetz zukünftig erfordert. Insgesamt gesehen stehen überwiegende Belange der Unternehmen dem Gesetz nicht entgegen; die Vorschrift richte sich zielgenau gegen unseriös agierende Unternehmen.
Auch die systematische Anbindung an die jetzt schon bestehenden Regelungen zu den Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr sei gelungen. Der Ansatz, die Reform an die Regelung des § 312e BGB anzubinden, überzeuge.
Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr : . In: Legal Tribune Online, 21.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1988 (abgerufen am: 02.12.2024 )
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