BMJV reagiert auf BGH-Entscheidung: Straf­schär­fung für K.O.-Tropfen kommt

von Hasso Suliak

23.11.2025

Wer K.O.-Tropfen zur Begehung einer Vergewaltigung oder eines Raubes einsetzt, muss künftig mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Das sieht ein Gesetzentwurf aus dem BMJV vor. Kritik der Anwaltsverbände ist vorprogrammiert.

Eine Überraschung ist die K.O.-Tropfen-Initiative des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur Änderung des Strafgesetzbuchs (StGB) nicht. Spätestens als kürzlich ein ähnlicher Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Ds. 21/551), über den LTO berichtet hatte, kurzerhand von der Tagesordnung des Bundestages gestrichen wurde, war klar, dass die Bundesregierung bei dem Thema lieber selbst ein Signal setzen will. Das ist nun passiert. LTO liegt der Referentenentwurf des BMJV zur "Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.O.-Tropfen" vor. Dieser soll am Montag veröffentlicht und Ländern sowie Verbänden zwecks Stellungnahme zugesandt werden.

Sein wesentlicher Inhalt: Zur Klarstellung, dass sämtliche gefährliche Gegenstände und Mittel, die bei der Begehung eines Sexualdelikts oder eines Raubes verwendet werden, dem Qualifikationstatbestand des § 177 Absatz 8 Nummer 1 bzw. des § 250 Absatz 2 Nummer 1 Strafgesetzbuch (StGB) unterfallen, sollen in diesen Tatbeständen künftig neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen auch "Mittel" aufgeführt werden. Bislang kann der heimliche Einsatz von K.O.-Tropfen bei einem Raub- oder Sexualdelikt nur im Rahmen der Strafzumessung als straferschwerend berücksichtigt werden.

BGH: “K.O.-Tropfen sind kein Holzknüppel”

Hintergrund der Strafverschärfung ist letztlich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), die vergangenes Jahr für Aufregung gesorgt hatte: Der 5. Strafsenat hatte entschieden, dass derjenige, der mit einer Pipette jemandem heimlich K.O.-Tropfen ins Getränk träufelt, um diese Person sexuell gefügig zu machen, zwar Gewalt begeht, dabei jedoch kein strafverschärfendes, gefährliches Werkzeug i.S.v. § 177 Abs.8 Nr.1 StGB verwendet (Beschl. v. 08.10.24, Az. 5 StR 382/24).

Die Vorinstanz, das Landgericht Dresden, hatte dagegen noch die Rechtsauffassung vertreten, K.O.-Tropfen seien mit einem "Holzknüppel" zu vergleichen und daher auch ein "gefährliches Werkzeug". Diese Auslegung lehnte der BGH jedoch unter Verweis auf den Bestimmtheitsgrundsatz nach Art.103 Abs.2 Grundgesetz (GG) ab. "Bei einem Werkzeug handelt es sich nach allgemeinem Sprachgebrauch um einen für bestimmte Zwecke geformten Gegenstand, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet wird. Unter einem Gegenstand versteht man gemeinhin nur feste Körper." Flüssigkeiten, wie K.O.-Tropfen, aber auch Gase hätten keine feste Form, seien keine Gegenstände, ihnen käme damit auch keine Werkzeugqualität zu.

"Alle festen, flüssigen oder gasförmigen Mittel erfasst"

In der Begründung des BMJV-Gesetzesentwurfs heißt es nun, dass die aufgeführten "gefährlichen Werkzeuge oder Mittel" als Einheit zu verstehen seien und "alle festen, flüssigen oder gasförmigen Mittel" umfassten, die zur Begehung des jeweiligen Grunddelikts eingesetzt würden und im konkreten Fall die Eignung aufwiesen, erhebliche Verletzungen herbeizuführen", umfassten.

Die Gefährlichkeit beziehe sich sowohl auf das Werkzeug als auch auf das Mittel. Im Gesetzentwurf heißt es: "Der Tatbestand soll künftig insbesondere auch solche Mittel erfassen, die im Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB ("Gift und andere gesundheitsschädliche Stoffe") genannt sind, also etwa "K.-o.-Tropfen", die einer Person über ein Getränk verabreicht werden, um diese im Zustand der Bewusstlosigkeit zu vergewaltigen oder auszurauben."

Eine unmittelbare Einwirkung des Täters von außen, wie sie im Rahmen des § 224 Absatz 1 Nummer 2 StGB teilweise aus dem Wort "mittels" hergeleitet werde, sei für die Verwendung gefährlicher Werkzeuge oder Mittel gemäß § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB und § 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB nicht erforderlich.

Anwaltsverbände: "Keine Regelungslücke" 

Länder und Verbände haben nun bis zum 19. Dezember Zeit, zum Referentenentwurf Stellung zu beziehen. Gespannt sein darf man dabei, wie die Anwaltsverbände auf den Vorschlag reagieren.

Den Gesetzentwurf des Bundesrates mit einer ähnlichen Stoßrichtung wie jetzt der BMJV-Vorschlag hatten die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und Deutscher Anwaltverein (DAV) bereits dem Grunde nach in Bausch und Bogen widersprochen: Nach ihrer Ansicht besteht auch nach der Entscheidung des BGH überhaupt keine Regelungslücke.

"Das geltende Recht in der zutreffenden Auslegung und Anwendung durch den BGH erfasst die Fälle der heimlichen Beibringung sog. K.O.-Tropfen ausreichend und ermöglicht eine angemessene Bestrafung des Täters. Bei höchststrafwürdigen Fällen nach dem ausdrücklichen, kriminalpolitisch vorausschauenden Hinweis im Beschluss des 5. Strafsenats ist auch die höchste in Deutschland mögliche zeitige Freiheitsstrafe von 15 Jahren möglich", heißt es in der damaligen BRAK-Stellungnahme. Der DAV hatte kritisiert, dass öffentlichkeitswirksame Einzelfälle wie der Fall Pélicot die Initiatoren dazu verführt hätten, "die rechtliche Dimension, die Dogmatik und den rechtlichen Handlungsbedarf zugunsten eines eher signalträchtigen Aktionismus zu relativieren". So sei die Verabreichung von K.O.-Tropfen wegen der Abbauprozesse nur sehr kurz nachweisbar, in der Praxis entstünden so massive Beweisprobleme. Überdies habe der BGH in seinem Beschluss auf geltendes Recht hingewiesen, welches das Unrecht der Taten bereits jetzt hinreichend erfasse. 

Tatsächlich hatte der BGH in seiner Entscheidung auch auf weitere Straftatbestände hingewiesen, die bei der heimlichen Verabreichung von K.O.-Tropfe strafverschärfend in Betracht kämen. So etwa eine Aussetzung nach § 221 Abs.1 Nr. 1 StGB ("Wer einen Menschen in eine hilflose Lage versetzt …"). Im konkret zu entscheidenden Fall hielt der 5. Strafsenat auch das Vorliegen der Tatvariante des § 177 Abs. 8 Nr. 2b, "Herbeiführung einer konkreten Todesgefahr für das Opfer", für nicht ausgeschlossen. Mindestfreiheitsstrafe ebenfalls: Fünf Jahre.

Zitiervorschlag

BMJV reagiert auf BGH-Entscheidung: . In: Legal Tribune Online, 23.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58689 (abgerufen am: 22.01.2026 )

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