OVG Nordrhein-Westfalen zu Klage gegen Cern: Deutsche Delegierte müssen Protonenbeschleuniger nicht stoppen

16.10.2012

Eine Frau, die sich gegen Versuchsreihen des Cern wandte, da sie befürchtete, dass bei den Experimenten so genannte "Schwarze Löcher" entstehen könnten, ist erneut vor Gericht gescheitert. Das OVG Nordrhein-Westfalen lehnte am Dienstag einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Köln ab.

Das europäische Kernforschungszentrum Cern betreibt im Schweizer Kanton Genf Anlagen und technische Einrichtungen, die der physikalischen Grundlagenforschung dienen. Unter anderem sollen in einem Protonenbeschleuniger Teilchen mit hoher Energie aufeinander geschossen werden, um auf diese Weise den so genannten Urknall zu simulieren. Nach überwiegender wissenschaftlicher Meinung ist der Versuchsaufbau ungefährlich.

Die Klägerin bezweifelte die Richtigkeit der Sicherheitsanalysen und befürchtete, dass bei den Experimenten so genannte "Schwarze Löcher" entstehen könnten, die im weiteren Verlauf zur Zerstörung allen irdischen Lebens führen könnten.

In allen Instanzen erfolglos

Zunächst begehrte sie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, der Bundesrepublik Deutschland aufzugeben, die in den Rat des Cern entsandten Delegierten zu einer Initiative gegen die weitere Inbetriebnahme des Protonenbeschleunigers LHC anzuweisen. Den Antrag lehnte das Verwaltungsgericht (VG) Köln im September 2008 ab, weil die von der Antragstellerin befürchtete Gefahr von der überwiegenden wissenschaftlichen Meinung verneint werde. Die hiergegen beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg; das Bundesverfassungsgericht nahm ihre Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Mit ihrer Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren nun im Hauptsacheverfahren weiter. Das VG Köln hat die Klage abgewiesen. Das OVG hat den hiergegen gerichteten Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt (Beschl. v. 16.10.2012, Az. 16 A 591/11). Aus der grundgesetzlichen Pflicht, sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben zu stellen, folge keine Verpflichtung des deutschen Staats, in der von der Klägerin begehrten Weise auf die Delegierten im Rat des Cern einzuwirken.

Nach den Sicherheitsberichten des Forschungszentrums von 2003 und 2008 berge der Protonenbeschleuniger LHC nach dem Stand der Wissenschaft keinerlei Gefahren. Objektive Zweifel an der Richtigkeit dieser Ergebnisse seien weder schlüssig dargelegt noch ersichtlich.

 plö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG Nordrhein-Westfalen zu Klage gegen Cern: Deutsche Delegierte müssen Protonenbeschleuniger nicht stoppen . In: Legal Tribune Online, 16.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7318/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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