Druckversion
Donnerstag, 14.05.2026, 22:00 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/kg-berlin-5u83-18-influencer-marketing-kennzeichnung-werbung-information-meinungsbildung
Fenster schließen
Artikel drucken
33411

KG Berlin zu unlauterem Wettbewerb auf Instagram: Wer­bung oder Infor­ma­tion?

23.01.2019

Influencerin (Symbol)

Daxiao Productions - stock.adobe.com

Blogger und Influencer müssen Werbung in ihren Posts als solche kennzeichnen. Allerdings ist nicht jede Information über Produkte gleich als Werbung zu qualifizieren. Das KG Berlin hat jetzt Vorgaben zur Kennzeichnungspflicht gemacht.

Anzeige

Das Kammergericht (KG) Berlin hat Bloggern und Influencern auf sozialen Medien Vorgaben gemacht, wann sie ihre Postings als Werbung kennzeichnen müssen und welche wettbewerblichen Grenzen dabei zu beachten sind (Urt. v. 08.01.2019, Az. 5 U 83/18).

In dem vom KG zu entscheidenden Fall hatte ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Unterlassungsansprüche gegen eine Bloggerin und Influencerin geltend gemacht. Die Wettberwerbsschützer waren der Meinung, dass die Bloggerin in drei ihrer Instragram-Posts unter Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kommerzielle Werbung betrieben habe, ohne sie als solche zu kennzeichnen. Das Landgericht (LG) Berlin folgte der Auffassung und erließ eine einstweilige Verfügung gegen die Bloggerin. Darin wurde ihr verboten, Posts mit Links auf die Internetpräsenz von anderen Produktanbietern ohne Werbekennzeichnung zu veröffentlichen.

Die von der Bloggerin eingelegte Berufung hatte am Kammergericht nun bei einem der drei beanstandeten Instagram-Posts Erfolg, im Übrigen war sie unbegründet. Die Berliner Richter führten in ihrer Entscheidung aus, dass Beiträge mit Links auf Seiten anderer Unternehmen nicht generell als kennzeichnungspflichtige Werbung anzusehen seien. Vielmehr müssten der konkrete Inhalt und die besonderen Umstände des Einzelfalls geprüft werden. Weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen von Unternehmen oder anderen Personen, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung stünden, würden nicht dem UWG unterfallen, so das KG.

Nicht alles ist Werbung

Bei zwei der drei beanstandeten Posts habe sich die als Unternehmerin handelnde Bloggerin nicht darauf berufen können, einen grundrechtlich geschützten redaktionellen Beitrag veröffentlicht zu haben, entschied das KG. Die von ihr gesetzten Links mit Weiterleitungen zu anderen Unternehmen hätten keinen Informationsgehalt und seien als Werbung zu qualifizieren. Zweck der Posts sei es gewesen, die Neugier des Besuchers und die Erwartung zu wecken, durch einen Mausklick weiteres erfahren zu können. Der Link konfrontiere den so angelockten Besucher dann unmittelbar mit der Werbung des Unternehmens. Sie hätten deshalb nicht allein oder vorrangig der Information und Meinungsbildung ihrer Follower gedient.

Bei dem dritten Instagram-Posts sei es dagegen vor allem um die für die Follower interessante Aufmachung der Bloggerin mit bestimmten Kleidungsstücken und Accessoires gegangen. Das KG ging deshalb von einem redaktionellen Beitrag aus, der allein der Information und Meinungsbildung diene. Die Bloggerin habe zudem durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, für diesen Post weder von den im Beitrag genannten Unternehmen noch von Dritten Entgelte erhalten zu haben. Die Bloggerin müsse den Post deshalb nicht als Werbung kennzeichnen.

Eine Differenzierung nach dem Gegenstand der Berichterstattung und Meinungsäußerung sei allerdings nicht mit der Meinunsgsäußerungs- und Medienfreiheit vereinbar, stellte das KG abschließend klar. Berichte über Modetrends seien nicht weniger schützenswert als Berichte über gesellschafts- und tagespolitische Themen.

Influencer-Marketing beschäftigt die Gerichte zunehmend, einige Blogger wurden bereits mit Geldbußen belegt. Bislang gibt es keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Thema.

acr/LTO-Redaktion

Anzeige
  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

KG Berlin zu unlauterem Wettbewerb auf Instagram: . In: Legal Tribune Online, 23.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33411 (abgerufen am: 14.05.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Blogs
    • Social Media
    • Soziale Medien
    • Unlauterer Wettbewerb
    • Unterlassung
    • Werbung
    • Wettbewerbsrecht
  • Gerichte
    • Kammergericht
Milka Schokoladentafel mit Verpackung. Auf der Rückseite sind Barcode, Zutatenangaben und die Gewichtsangabe von 90 Gramm sichtbar. 13.05.2026
Verbraucherschutz

LG Bremen sieht Irreführung:

Milka durfte Mogel­pa­ckung nicht in Ver­kehr bringen

Im Zuge der Inflation hat Milka seine Standard-Schokoladentafel von 100 auf 90 Gramm reduziert; im Übrigen blieb die Packung gleich. Das LG Bremen sieht darin eine Irreführung und gibt einer Klage der Verbraucherzentrale statt.

Artikel lesen
Das Bild zeigt eine Benutzeroberfläche eines KI-Chatbots, der zur Haftungsfrage bei Falschaussagen beitragen könnte. 12.05.2026
KI

OLG lässt BGH-Revision zu:

Wer haftet für Fal­sch­aus­sagen des KI-Chat­bots?

Ein KI-Chatbot vergab großzügig nicht existierende Facharztbezeichnungen. Das OLG Hamm rechnet die Aussagen den verantwortlichen Ärzten zu – die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen.

Artikel lesen
Bundesverfassungsgericht 12.05.2026
Zivilprozess

Verfassungsbeschwerde beim BVerfG erfolglos:

Wann das Recht auf "Waf­fen­g­leich­heit" ver­letzt ist

Parteien in einem Zivilprozess müssen grundsätzlich die gleichen Chancen haben. Wann das Recht auf "Waffengleichheit" verletzt ist, klärte nun das BVerfG in einem Streit zweier Getränkehersteller.

Artikel lesen
Hand einer älteren Frau hält eine Fernbedienung. 30.04.2026
Urheber

EuGH weist Gema in die Schranken:

Keine Lizenz für Wei­ter­sen­dung von Fern­sehen via Satellit nötig

Steht Urhebern eine zusätzliche Vergütung zu, wenn eine Seniorenresidenz Fernsehprogramme per Satellit in ihre Heimzimmer weitersendet? Laut der Gema ja, der BGH fragte den EuGH. Dieser sagt nun: Nein, das ist keine öffentliche Wiedergabe.

Artikel lesen
Ein Logo des Nachrichtenportals "Nius" auf einem Smartphone, im Hintergrund ein Computerbildschirm, auf dem eine Nius-Seite aufgerufen ist 24.04.2026
Desinformation

Kernaussagen laut LG Köln "sämtlich unwahr":

Nius hat Ramadan-Skandal erfunden

Die rechtspopulistische Nachrichtenseite Nius berichtete über ein angebliches "Fastenbrechen für Bürgergeldempfänger" in einer Behördenkantine. Dagegen klagte die Pächterin erfolgreich auf Unterlassung. Das LG Köln findet deutliche Worte.

Artikel lesen
Logo der Stiftung Warentest 23.04.2026
Stiftung Warentest

Millionenschaden droht:

Warum die Stif­tung Waren­test einen Scha­dens­er­satz­pro­zess ver­liert und trotzdem auf­atmen kann

Die Stiftung Warentest muss Schadensersatz für eine fehlerhafter Bewertung leisten. Wer konkrete Hinweise auf Fehler eines Prüfinstituts ignoriert, verletzt seine Sorgfaltspflicht, so das OLG. Trotzdem kann die Stiftung erstmal aufatmen.

Artikel lesen
lto karriere logo

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Bereit für Karriere? Spannende Karriere-Chancen für Volljuristen.

Direkt zu passenden Stellen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Hogan Lovells International LLP
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (w/m/d) In­fra­struc­tu­re, En­er­gy, Re­sour­ces &...

Hogan Lovells International LLP, Frank­furt am Main

Logo von Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Ju­ris­ti­sche Mit­ar­bei­ter und Re­fe­ren­da­re | Cor­po­ra­te / M&A I...

Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern, Düs­sel­dorf

Logo von PwC Legal AG
Rechts­an­walt Li­ti­ga­ti­on, Ar­bi­t­ra­ti­on (w/m/d)

PwC Legal AG, Stutt­gart

Logo von JOBE RECHTSANWÄLTE
Rechts­an­walt (m/w/d)

JOBE RECHTSANWÄLTE, Mün­chen

Logo von DLA Piper UK LLP
Coun­sel / Se­nior As­so­cia­te (m/w/x) im Be­reich Steu­er­recht

DLA Piper UK LLP, Mün­chen und 1 wei­te­re

Logo von STERR-KÖLLN & PARTNER
Rechts­an­wält:in im En­er­gie­recht

STERR-KÖLLN & PARTNER, Ber­lin und 1 wei­te­re

Logo von Wolters Kluwer
Ju­rist als Pro­dukt­ma­na­ger im Be­reich Con­tent (m/w/d)

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Rechts­an­walt (m/w/d) M&A / Pri­va­te Equi­ty / Ge­sell­schafts­recht

Flick Gocke Schaumburg, Ham­burg

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Fortbildung Strafrecht im Selbststudium/ online

15.05.2026

DRK-Sommerschule im Humanitären Völkerrecht

17.08.2026, Strausberg

Sorgfaltspflichten und wirtschaftlich Berechtigte praxisnah umsetzen

21.05.2026

Karriere-Powerworkshops: Erfolgsfaktor Personal Branding

19.05.2026

RVG: Arbeitsrecht 1 – Besonderheiten der Vergütung im arbeitsrechtlichen Verfahren

18.05.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH