Kammergericht zur Einbettung von Vorschaubildern: Nut­zungs­rechte auch ohne Fra­ming­schutz

11.07.2018

Die VG Bild-Kunst muss der Deutschen Digitalen Bibliothek Nutzungsrechte an Vorschaubildern einräumen, auch wenn diese Dritten das Framing der Beiträge nicht technisch unmöglich macht. Der Fall wird wohl bald den BGH beschäftigen.

In einem jetzt bekannt gewordenen Urteil hat das Kammergericht (KG) in Berlin entschieden, dass eine Verwertungsgesellschaft (VG) die Erteilung von Nutzungsrechten an Vorschaubildern nicht davon abhängig machen darf, dass der Verwender der Bilder seine Website mit technischen Maßnahmen versieht, die es Dritten unmöglich machen, die Vorschaubilder per Frame in die eigene Website einzubinden (Urt. v. 18.06.2018, Az. 24 U 146/17).

In dem Verfahren streiten sich die Deutsche Digitale Bibliothek (DDB) und die VG Bild-Kunst. Die beiden Parteien haben sich fast endgültig auf einen Lizenzvertrag geeinigt. Strittig ist allerdings der von der VG geforderte Framingschutz. Geht es nach ihr, soll die DDB auf technische Weise verhindern, dass Dritte die angezeigten Inhalte per Frame verlinken, also auf anderen Websiten einbetten können.

Das Verfahren hat nach Einschätzung der die DDB vertretenden Kanzlei Hogan Lovells weitreichende Bedeutung für die rechtliche Einordnung des Framings. Tatsächlich hat das KG die Revision zum BGH wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Framing gleich Linksetzen?

Nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofs (BGH) als auch der des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist das Framing zu behandeln wie das Linksetzen im Internet. Dieses stellt erst einmal keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung dar, da insbesondere der Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe (§ 19a UrhG) dabei nicht erfüllt wird. Etwas anderes gilt, wenn der Verlinkende die Inhalte, auf die er den Link setzt, einem neuen Publikum zugänglich macht, also beispielsweise die Paywall eines Online-Portals unrechtmäßig überwindet.

Die VG Bild-Kunst argumentierte nun vor dem KG, dass die Einbindung der umstrittenen Bilder per Frame wirtschaftlich betrachtet den Rechteinhaber ebenso um die Früchte seines Schaffens bringe wie das Kopieren des Bildes. Deshalb habe sie das Recht, einen technischen Framingschutz von der DDB zu verlangen, bevor es zur Lizenzierung komme.

Die DDB war hingegen der Meinung, dass die VG einem Lizenzierungszwang unterläge und nur angemessene Bedingungen an die Erteilung einer Lizenz knüpfen dürfe, argumentierten die Hogan-Lovells-Anwälte Dr. Nils Rauer und Christina Kesting.

Fall wohl bald vor dem BGH

Die Berliner Richter entschieden, dass das Interesse der DDB an einer Rechteeinräumung ohne die Bedingung des Framingschutzes überwiegt. Framingschutz sei gerade nicht mit dem Schutz vor unberechtigter Werknutzung im Sinne des § 95a UrhG gleichzusetzen, da beim Framing das Werk  immer noch jedem allgemein zugänglich bleibe. Insoweit könne sich die VG Bild-Kunst auch nicht erfolgreich auf ihr satzungsmäßig festgeschriebenes Ziel der Stärkung der Rechte ihrer Mitglieder stützen.

Nach Einschätzung der Kanzlei wird der Rechtsstreit in Kürze den BGH beschäftigen. Beide Seiten führten den Streit bewusst als Musterprozess, um eine höchstrichterliche rechtliche Einordnung des Framings zu erreichen. Sie hält auch ein Vorabentscheidungsgesuch des BGH an den EuGH für möglich, auch wenn das Urteil des KG bereits "eine sehr gute und fundiert begründete Grundlage für die Revisionsentscheidung" böte.

ms/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Kammergericht zur Einbettung von Vorschaubildern: Nutzungsrechte auch ohne Framingschutz . In: Legal Tribune Online, 11.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29693/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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