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Kammergericht zu Löschbegehren gegen X: Deut­sche Gerichte sind unzu­ständig

14.07.2025

Ein Mann öffnet die X-App auf seinem Handy

Wer gegen X-Inhalte klagen will, muss das in Irland tun, wenn er nicht Verbraucher ist, so das Kammergericht. Foto: erika8213 / stock.adobe.com

Zwei Frauen wollten, dass die Plattform X Beitrag löscht. Sie klagten – und zwar vor deutschen Gerichten. Die seien aber gar nicht zuständig, hat das Kammergericht nun entschieden und das Landgericht bestätigt.

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Das Kammergericht (KG) hat die Berufung von zwei Frauen gegen die Social-Media-Plattform X zurückgewiesen (Urt. v. 10.07.2025, Az.: 10 U 104/24). Es bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Berlin aus dem Jahr 2024, wonach deutsche Gerichte in diesem Fall international nicht zuständig sind. 

Die zwei Frauen hatten X auf Unterlassung verklagt, weil das Unternehmen mehrere Beiträge nicht gelöscht hatte, die ihrer Auffassung nach klar antisemitisch sind. Sie seien volksverhetzend und verstießen gegen die Richtlinien der Plattform. Auf diese hauseigenen Richterlinien stützten sie ihren Unterlassungsanspruch (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). 

Das KG folgte allerdings der Vorinstanz und erklärte die Klagen für unzulässig. Vor dem Landgericht hatten die Anwälte des beklagten Unternehmens argumentiert: Da der Unternehmenssitz von X in Irland liegt, befinde sich der Erfüllungsort ebenfalls dort. Wenn die Frauen gegen X klagen wollen, müssten sie dies in Irland tun.

Keine Sonderzuständigkeit wegen Verbrauchereigenschaft 

Es hätte noch eine andere Möglichkeit gegeben: Wären die zwei Frauen als Verbraucherinnen aufgetreten, hätten sie womöglich nach der besonderen Zuständigkeitsregelung der Art. 17 und 18 Brüssel-Ia-Verordnung vor deutschen Gerichten klagen können. Um es Verbrauchern zu erleichtern, ihre Rechte durchzusetzen, erlaubt die Verordnung Verbrauchern, gegebenenfalls vor nationalen Gerichten klagen zu können. 

In diesem Fall seien die beiden klagenden Frauen aber nicht als Verbraucherinnen einzustufen, so das KG. 

Die erste Frau habe dem Gericht nur unzureichende Informationen gegeben, ob sie als Verbraucherin anzusehen sei. Nach einer Gesamtabwägung, etwa ihrem selbst gewählten Nutzernamen mit der Berufsbezeichnung als Rechtsanwältin und dem Eindruck, den sie objektiv damit erweckt habe, bestünden vernünftige Zweifel an ihrer Verbrauchereigenschaft.

Die zweite Frau habe ihre Wohnadresse nicht angegeben, um ihre Verbrauchereigenschaft darzulegen. Auf die Angabe der Wohnadresse dürfe aber nur verzichtet werden, wenn es dafür nachvollziehbare Gründe gebe. Diese habe sie nicht dargelegt, so das KG. 

Weil die Prüfung damit nach der Zulässigkeit schon zu Ende war, hat das KG nicht mehr zur Begründetheit der Klagen entschieden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe innerhalb eines Monats möglich. 

Reaktionen: "Schwierig für Verbraucher, Rechte durchzusetzen" 

Der Antisemitismusbeauftragte der Bundesregierung, Felix Klein, erklärte, das Urteil sei "selbstverständlich zu akzeptieren". Er kritisierte jedoch die Plattform. Auf X würden antisemitische Inhalte in großer Zahl verbreitet. X trage in nicht zufriedenstellender Weise dazu bei, diesem Zustand abzuhelfen. 

Josephine Ballon von der gemeinnützigen Organisation HateAid, die in erster Instanz mitgeklagt hatte, bezeichnete die Entscheidung des Kammergerichts als "herben Rückschlag für Betroffene von Antisemitismus". HateAid werde dennoch weiterhin rechtlich gegen X vorgehen. Das Verfahren offenbare, wie schwer es für Nutzer sei, ihre Rechte gegenüber großen Plattformen durchzusetzen.

dpa/pk/LTO-Redaktion

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Kammergericht zu Löschbegehren gegen X: . In: Legal Tribune Online, 14.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57666 (abgerufen am: 11.10.2026 )

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