Bund und Länder haben sich auf eine Änderung des Kfz-Haftpflichtrechts geeinigt: Die geplante Versicherungspflicht für Aufsitzrasenmäher und Stapler entfällt. Stattdessen soll die Verkehrsopferhilfe einspringen.
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat eine Einigung bezüglich der geplanten Änderung des Kfz-Haftpflichtrechts erzielt. Ursprünglich sollte gemäß einem Gesetzentwurf der Bundesregierung eine Kfz-Versicherungspflicht für bestimmte selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler eingeführt werden. Davon wären zum Beispiel die bekannten Aufsitzrasenmäher betroffen gewesen. Doch nun wird diese Regelung verworfen.
Die Entscheidung, die auf einer Sitzung des Vermittlungsausschusses am 21. Februar 2024 getroffen wurde, fiel, weil die Bundesregierung für ihr Vorhaben massive Kritik kassiert hatte. Insbesondere die Ausweitung der Versicherungspflicht stieß auf Widerstand. Gegner argumentierten, dass die bisherige Haftpflichtversicherung ausreichend Schutz biete und eine zusätzliche Versicherung überflüssig sei. Deutschland dürfe sich nicht im Klein-Klein verlieren und noch bürokratischer werden.
EU-Richtlinie erlaubt Ausnahmen
Statt einer Kfz-Versicherungspflicht sollen mögliche Schäden bei der Nutzung dieser Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 Kilometer pro Stunde künftig von der Verkehrsopferhilfe (VOH) abgedeckt werden. Der Entschädigungsfonds der VOH greift in Situationen, in denen ein Fahrzeug nicht versichert war, Fahrerflucht begangen wurde oder der Fahrer vorsätzlich und widerrechtlich gehandelt hat. Diese Ausnahmemöglichkeit erlaubt die EU-Richtlinie (RL (EU) 2021/2118), die mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung in nationales Recht umgesetzt werden soll, ausdrücklich.
Die Einigung im Vermittlungsausschuss bedeutet, dass der Gesetzentwurf zur Änderung des Kfz-Haftpflichtrechts modifiziert wird. Als nächster Schritt muss der Bundestag über den Vorschlag des Ausschusses abstimmen. Bestätigt auch der Bundesrat den Vorschlag, kann das geänderte Gesetz in Kraft treten.
Für Betriebe, die solche Rasenmäher und vergleichbare Arbeitsfahrzeuge nutzen, werden damit jedenfalls keine Extrakosten für eine entsprechende Versicherung dieser Fahrzeuge fällig.
xp/dpa/LTO-Redaktion
Einigung im Vermittlungsausschuss: . In: Legal Tribune Online, 22.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53942 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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