Mit einem am Freitag zugestellten Beschluss hat das OLG Frankfurt am Main eine Beschwerde des wegen Mordes verurteilten Magnus Gäfgen zurückgewiesen, mit der dieser die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens erreichen wollte.
Gäfgen war vom Landgericht (LG) Frankfurt 2003 wegen Mordes an dem 11-jährigen Bankierssohnes Jakob von Metzler zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die er seitdem verbüßt. Die Tat und das anschließende Strafverfahren gegen Gäfgen hatten damals große Aufmerksamkeit in den Medien hervorgerufen. Seine Verurteilung beruhte im Wesentlichen auf einem Geständnis, das Gäfgen in der Hauptverhandlung abgegeben hatte. Zuvor hatte das Landgericht festgestellt, dass die von ihm während seiner polizeilichen Vernehmung gemachten Einlassungen wegen der Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden durch einen Polizeibeamten nicht verwertet werden dürften.
Die gegen das Urteil eingelegte Revision verwarf der Bundesgerichtshof im Mai 2004 als offensichtlich unbegründet. Eine von Gäfgen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte durch Urteil vom 01. Juni 2010 fest, dass Gäfgen während seiner polizeilichen Vernehmung im Oktober 2002 mit Folter gedroht wurde, um ihn zur Preisgabe des Aufenthaltsortes seines Opfers zu veranlassen. Diese Vernehmungsmethode stelle eine nach Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verbotene unmenschliche Behandlung dar.
Gestützt auf das Urteil des EGMR betreibt Gäfgen die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens, die er primär damit begründet, dass seine Verurteilung durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main auf dem gegen ihn ausgeübten Zwang im Ermittlungsverfahren beruhe. Das für die Wiederaufnahme erstinstanzliche zuständige LG Darmstadt wies den Antrag zurück.
Zu Recht, wie das Oberlandesgericht (OLG) nun feststellte. Die Voraussetzungen, unter denen die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten zulässig sei, lägen nicht vor. Soweit der EGMR eine Verletzung der Menschenrechtskonvention gegenüber Gäfgen festgestellt habe, beruhe das Urteil des LG Frankfurt hierauf nicht. Der im Ermittlungsverfahren festgestellte Verstoß habe keinen Einfluss auf sein Geständnis in der Hauptverhandlung gehabt, auf dem die Verurteilung im Wesentlichen beruhe (Beschl. v. 29.06.2012, Az. 1 Ws 3/12).
tko/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt zu Magnus Gäfgen: . In: Legal Tribune Online, 06.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6560 (abgerufen am: 10.12.2024 )
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