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6945

LG Hamburg zum Markenrecht: Keine Verwechslungsgefahr zwischen dapd und dpa

28.08.2012

Die dapd nachrichtenagentur GmbH darf mangels Verwechslungsgefahr mit der Bezeichnung "dpa" weiterhin die Abkürzung "dapd" im Namen führen. Dies hat das LG Hamburg in einer markenrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Nachrichtenagenturen am Dienstag entschieden.

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Die Beklagte verletzt nach Ansicht des Landgerichts (LG) mit der Verwendung der Akürzung "dapd" keine Firmen- und Markenrechte der dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH. Es bestehe keine Gefahr, dass relevante Teile des angesprochenen Publikums hinter der Bezeichnung "dapd" die "dpa" vermuten könnten.

Zwar seien hier für die Annahme einer Verwechslungsgefahr eher geringe Anforderungen an die Zeichenähnlichkeit zu stellen, denn die Parteien vertrieben unter ihren Vergleichszeichen identische Dienstleistungen. Außerdem verfüge die langjährig genutzte Marke "dpa" über eine deutlich gesteigerte Kennzeichnungskraft. Dennoch bestehe im Ergebnis keine Verwechslungsgefahr. Eine klangliche Verwechslung werde schon dadurch ausgeschlossen, dass eine dreisilbige Buchstabenfolge ("depeah") einer viersilbigen Folge ("deahpede") gegenüberstehe (Urt. v. 28.08.2012, Az. 406 HKO 73/12).

Die dpa wollte mit ihrer Klage erreichen, dass der Konkurrentin verboten wird, weiterhin die Bezeichnung "dapd" zu führen. Das LG wies die Klage jedoch ab. Im Schriftbild begönnen beide Vergleichszeichen mit dem Buchstaben "d". Die besondere Bedeutung eines übereinstimmenden Zeichenanfangs für die Verwechslungsgefahr werde aber dadurch gemindert, dass das "d" in "dpa" bekanntlich für "deutsche" und damit den Sitz und die Tätigkeit der Klägerin in Deutschland stehe. Die Übereinstimmung der Bezeichnungen deute hier also lediglich auf denselben Sitz beziehungsweise Tätigkeitsbereich hin.

Im Übrigen stimme das ebenfalls für die Verwechslungsgefahr besonders bedeutsame Ende der Vergleichszeichen nicht überein. Weiter unterschieden sich sowohl die Zeichenlänge als auch die Buchstabenabfolge. Und schließlich sei auch die übereinstimmende durchgehende Verwendung von Kleinbuchstaben im Geschäftsleben allgemein und speziell im Bereich der Nachrichtenagenturen (rtr, epd, ddp) weit verbreitet und daher wenig markant.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

tko/LTO-Redaktion

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LG Hamburg zum Markenrecht: . In: Legal Tribune Online, 28.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6945 (abgerufen am: 15.02.2026 )

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