Bei Geld hört die Freundschaft auf - dies bestätigt ein Fall, den das OLG Frankfurt zu entscheiden hatte. Ein Mann verklagte seinen Freund, der für ihn Krypto-Investitionen vornahm. Und das, obwohl er insgesamt einen hohen Gewinn erzielte.
Investiert ein Freund Geld eines Freundes mit dessen Zustimmung in verschiedene Krypto-Währungen und kommt es bei Umwechslungen zwischen den Währungen zu Kursverlusten, haftet der beklagte Freund nicht auf entgangenen Gewinn. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden (Urt. v. 05.05.2023, Az. 13 U 82/22).
Der Kläger bat seinen in Sachen Krypto-Währung versierten Freund um Unterstützung bei der eigenen Investition. Dafür überwies er ihm knapp 85.000 Euro. Dieses Geld investierte der Freund in Ethereum und Bitcoin-Anteile und wechselte die Währung entsprechend, wenn er eine Wertsteigerung witterte.
In einem Fall blieb diese Wertsteigerung allerdings aus. Für eine Umwandlung von Ethereum in Bitcoin-Anteile, bekam der Kläger bei der Rückumwandlung nicht mehr alle Ethereum-Anteile zurück. Er musste einen Teil seines Gewinnes einbußen.
Seinem Freund wohl nicht mehr allzu verbunden, verlangte der Kläger vor dem Landgericht (LG) Darmstadt die Übertragung der Krypto-Währung in Höhe des entgangenen Gewinns. Das LG gab der Klage ganz überwiegend statt (Urt. v. 09.03.2022, Az. 9 O 209/19). Vor dem Berufungsgericht hatte der Kläger nun aber keinen Erfolg.
Die Geschäfte wurden beim Grillen besprochen
Das OLG Frankfurt am Main war der Meinung, die Investition des Geldes sei ein "Freundschaftsdienst" gewesen. Die Umwandlung der Krypto-Währung stehe dabei nicht im Widerspruch zum Willen des klagenden Freundes. Zwischen den Freunden sei vereinbart worden, dass der Beklagte für den Kläger in dem "risikoreichen Bereich der Krypto-Währung investieren sollte". Dabei hat der Kläger seinem Freund "freie Hand" gegeben und zudem jederzeit Einblick und Zugriff auf die Konten gehabt. Über dieses Vorgehen haben die Freunde auch beim gemeinsamen Grillen gesprochen.
Letztlich habe der Kläger sein Ziel, durch die Investition Gewinne zu erzielen, mit Hilfe seines Freundes sogar erreicht. Trotz des Verlustes durch die streitgegenständliche Transaktion, hat der Kläger sein eingesetztes Kapital nahezu vervierfacht.
lmb/LTO-Redaktion
Keine Haftung für entgangenen Gewinn: . In: Legal Tribune Online, 05.05.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51704 (abgerufen am: 06.11.2024 )
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