OLG Hamburg zur Flugvermittlung: Reiseportale dürfen nicht auf Airline-Buchungsseiten wildern

12.11.2012

Reiseportale im Internet dürfen nicht ohne weiteres gewerblich auf die Buchungsseiten von Fluggesellschaften zugreifen und mit der Vermittlung der dort angebotenen Flugreisen auf ihrer eigenen Webseite Geld verdienen. Dies sei ein "unlauterer Schleichbezug" entschied das Hanseatische OLG in einem am Montag bekannt gegebenen Urteil.

Die irische Fluggesellschaft Ryanair hatte gegen den niederländischen Reiseanbieter Beins Travel Group geklagt. Letzterer bietet Internetseiten an, auf denen Kunden Flüge buchen können, ohne die Originalwebseite der Fluggesellschaft zu besuchen. Dem Kunden wird neben dem Flugpreis eine Reservierungsgebühr in Rechnung gestellt. Die Flugpreise werden dann an die Fluggesellschaft weitergeleitet, an der Reservierungsgebühr verdient allein die Beins Travel Group.

Dieses Geschäftsmodell hat das Hanseatischen Oberlandesgerichtes (OLG) nun untersagt. Die Airline habe das Recht, ihre Tickets selbst zu vermarkten, um den Preis niedrig zu halten und nicht durch Provisionen in die Höhe zu treiben. Auch sei es legitim, wenn die Fluggesellschaft ihre Kunden auf der eigenen Website halten wolle, um Zusatzleistungen anzubieten und zu bewerben. Zudem habe Ryanair in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die gewerbliche Vermittlung der Flüge ausdrücklich ausgeschlossen. Beins habe das bei jeder Vermittlung zunächst per Mausklick akzeptiert und dann missachtet. Das sei wettbewerbsrechtlich nicht akzeptabel (Urt. v. 24.10.2012, Az. 5 U 38/10).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da grundlegende rechtliche Fragen über die Schutzfähigkeit exklusiver Vertriebsmodelle im Internet noch nicht höchstrichterlich entschieden seien.

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamburg zur Flugvermittlung: . In: Legal Tribune Online, 12.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7527 (abgerufen am: 03.10.2024 )

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