Ein Kind ohne rechtlichen Vater, das durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines anonymen Dritten gezeugt worden ist, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Dies haben die Mannheimer Richter in einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil entschieden.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanz, dass in einem solchen Fall Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) nicht gewährt werden können. Das folge zwar nicht zwingend aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte, jedoch aus Sinn und Zweck dieses Gesetzes. Danach sei die staatliche Unterhaltsleistung nicht als verlorener Zuschuss gedacht. Sie diene vielmehr dazu, den alleinerziehenden Elternteil bei Verfolgung und Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil zu entlasten.
Es müsse der öffentlichen Hand daher möglich sein, den "anderen Elternteil" zur Erstattung dieser Sozialleistung zu verpflichten. Bei der Zeugung eines Kindes mittels der Samenspende eines anonymen Dritten treffe beides nicht zu. Anderes gelte in solchen Fällen nur, wenn ein so genannter "rechtlicher Vater" - etwa aufgrund einer Vaterschaftsanerkennung - Kindesunterhalt leisten müsse. Das sei hier nicht der Fall. Wolle ein alleinstehender Elternteil den Anspruch seines Kindes nach dem UVG nicht vereiteln, dürfe er sich also nicht willentlich in eine Situation begeben, in der eine Feststellung des anderen Elternteils von vornherein unmöglich sei (Urt. v. 03.05.2012, Az. 12 S 2935/11).
Geklagt hatte ein dreijähriges Kind, das durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines anonymen Dritten (heterologe Insemination) gezeugt worden. Ihre alleinstehende Mutter hatte in der Hoffnung auf eine Ehe mit ihrem damaligen Lebenspartner darauf verzichtet, die Identität des Samenspenders zu erfahren. Nach der Geburt des Kindes weigerte sich ihr Lebenspartner, die Vaterschaft anzuerkennen. Ein Abstammungsgutachten bestätigte, dass er nicht der leibliche Vater ist. Die Mutter beantragte anschließend für ihr Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Diese Leistungen werden unabhängig davon gewährt, ob das Kind oder seine Mutter sozialhilfebedürftig sind. Der beklagte Landkreis lehnte den Antrag ab, weil die Mutter bewusst auf die Kenntnis eines gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Vaters verzichtet habe. Das Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen wies die nachfolgende Verpflichtungsklage ab.
Dem schloss sich der VGH nun an. Er lies die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.
tko/LTO-Redaktion
VGH Baden-Württemberg zur künstlichen Befruchtung: . In: Legal Tribune Online, 23.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6252 (abgerufen am: 08.11.2024 )
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