Ist einem Tätowierer ein Fehler unterlaufen, hat er vor einer Schadensersatzpflicht das Recht, eine Korrektur vorzunehmen - auf der Haut des unzufriedenen Kunden. Nach einer am Montag veröffentlichten Entscheidung des AG München wird vor dem Tätowieren ein Werkvertrag geschlossen, weshalb das Studio bei Fehlern nachbessern darf.
Der Entscheidung des Münchener Amtsgerichts (AG) lag die Klage einer jungen Frau zugrunde. Sie hatte sich für 50 Euro ein koptisches Kreuz auf die Innenseite eines Handgelenks tätowieren lassen. Das Kreuz sei schief, befand die Kundin etwa eine Woche später. Das Studio sollte die Tätowierung deshalb kostenlos mit einem Laser entfernen. Der Betreiber lehnte dies ab und wollte auch nichts zahlen. Er bot ihr aber an, das Tattoo nachzubessern, um die damals 17-Jährige zufriedenzustellen.
Die mittlerweile volljährige Frau zog jedoch vor Gericht. Sie verlangte den Preis von 50 Euro zurück und obendrein 799 Euro für eine Laserbehandlung. Das Gericht wies ihre Klage jedoch ab. Auch Schmerzensgeld stehe ihr nicht zu, heißt es in dem Urteil. Denn sie selbst habe in den Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit eingewilligt (Urt. v. 17.03.2011, Az. 213 C 917/11).
dpa/age/LTO-Redaktion
AG München zu missglücktem Tattoo: . In: Legal Tribune Online, 23.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6050 (abgerufen am: 05.12.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag