Kauft ein Unternehmer von einem anderen eine Sache und ist diese mangelhaft, so kann er die Lieferung einwandfreier Ware verlangen. Im Rahmen dieses Nacherfüllungsanspruchs kann er aber nicht auch die Erstattung etwaiger Ein- und Ausbaukosten fordern. Dem steht nach Ansicht der Bundesrichter in Karlsruhe auch das EU-Recht nicht entgegen.
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann ein Verbraucher von einem Unternehmer im Rahmen einer Ersatzlieferung verlangen, dass dieser die mangelhafte Sache austauscht. So hat der Unternehmer entweder die mangelhafte Sache aus- und die neu gelieferte Ware einzubauen, oder die hierfür anfallenden Kosten zu tragen (EuGH, Urt. v. 16.11.2011, Az. C-65/09, C-87/09).
Der auch für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) wies nun darauf hin, dass sich diese Entscheidung nur auf Kaufverträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern beziehe. Auch eine richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1, 2. Alt. BGB gebiete nicht die Übertragung dieser Grundsätze auf Kaufverträge zwischen Unternehmern (Urt. v. 17.10.2012, Az. VIII ZR 226/11).
Im jetzt entschiedenen Fall hatte eine im Sportplatzbau tätige Firma bei einem anderen Unternehmen Granulat gekauft, um damit in zwei Gemeinden Kunstrasenplätze zu errichten. Nachdem diese fertiggestellt waren, stellte sich das Granulat als mangelhaft heraus. Die beklagte Firma lieferte zwar kostenlos neu, weigerte sich jedoch, das mangelhafte Material zu entfernen. Diese Arbeit musste von einem dritten Unternehmen durchgeführt werden. Die dadurch entstandenen Kosten verlangte die Baufirma daraufhin von dem Lieferanten. Die entsprechende Klage hatten bereits die vorinstanzlichen Gerichte abgewiesen - dem schlossen sich die Karlsruher Richter an.
una/LTO-Redaktion
BGH zur Nachlieferung: . In: Legal Tribune Online, 17.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7334 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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