Kanzleien: Noerr-Anwälte erstreiten Grundsatzurteil in Moskau

20.06.2011

Ausländische Investoren haben ab sofort erheblich mehr Rechtssicherheit bei Engagements in Russland. In einer Entscheidung hat das Oberste Arbitragegericht der Russischen Föderation die Anerkennung ausländischer Schiedsurteile in Russland erheblich erleichtert.

In den Gründen für seine Entscheidung stellte das Oberste Arbitragegericht als höchste Instanz bei Wirtschaftsverfahren und vergleichbar dem BGH in Deutschland im Einklang mit der internationalen Praxis darauf ab, dass sich die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts aus der Gesamtheit der von den Parteien abgeschlossenen Verträge und dem mit den Verträgen verfolgten wirtschaftlichen Zweck ergeben muss.

Außerdem stellten die Richter klar, dass die Anerkennung von Schiedssprüchen nur aus den Gründen versagt werden darf, die in der internationalen New Yorker Konvention über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 genannt sind. Die Russische Föderation ist als Rechtsnachfolgerin der Sowjet-Union bereits seit langem Mitgliedsstaat dieser Konvention. Dennoch haben die russischen Gerichte in der Vergangenheit die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche oftmals aus Gründen versagt, die zwar mit dem Wortlaut, nicht aber mit dem Geist der New Yorker Konvention vereinbar waren.

Konkret hat das Oberste Arbitragegericht in seiner Entscheidung einen Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich anerkannt. Gegenstand des Schiedsspruchs waren Zahlungsforderungen der Hipp GmbH & Co. Export KG in Höhe von etwa fünf Millionen Euro aus der Lieferung von Kindernahrung an die russische SIVMA-Gruppe. Hipp wurde in dem Verfahren durch das Moskauer Noerr-Büro vertreten.

Maßgeblich am Verfahren beteiligt waren die Moskauer Noerr-Anwälte Viktor Gerbutov und Dr. Thomas Mundry (Partner).

age/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

Kanzleien: . In: Legal Tribune Online, 20.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3545 (abgerufen am: 11.10.2024 )

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