Der Betreiber einer Hotel-Bewertungsplattform im Internet kann nicht im Vorfeld dazu verpflichtet werden, kritische Nutzerkommentare und negative Bewertungen vor deren Veröffentlichung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dies entschied Mitte Juli das KG Berlin in einem einstweiligen Verfügungsverfahren.
Die Betreiberin eines Berliner Hostels hatte versucht, einem Schweizer Bewertungsportal für Reiseleistungen die künftige Veröffentlichung kritischer Nutzerbehauptungen über ihr Hostel gerichtlich untersagen zu lassen. Das Kammergericht (KG) lehnte einen entsprechenden Antrag jedoch ab.
Anlass für den Rechtsstreit war ein Kommentar auf der Plattform unter der Überschrift "Für 37,50 Euro pro Nacht u. Kopf im DZ gabs Bettwanzen". Darin wurde behauptet, die Zimmer und Betten seien mit Bettwanzen befallen. Eine Mitarbeiterin habe erklärt, dies komme schon mal vor. Die verseuchten Zimmer seien erst auf mehrmalige telefonische Nachfrage geschlossen worden. Auf Beanstandung der Hostelbetreiberin hatte das Portal diese Behauptungen im Internet gesperrt und erklärt, sie werde sie nicht wieder online stellen.
Nach Ansicht der Berliner Richter ist der Plattformbetreiber damit seinen Pflichten hinreichend nachgekommen. Das Bewertungsportal als Teledienstanbieter sei nicht verpflichtet, Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit der eingesandten Hotelbewertungen vor deren Veröffentlichung anzustellen. Eine Vorabprüfung sei auch nicht im Hinblick auf die Gefahren geboten, die durch ein Bewertungsportal mit der Möglichkeit, sich anonym zu äußern, entstünden. Die Vielzahl von Bewertungen erlaube es dem Benutzer des Portals, Einzelstimmen kritisch einzuordnen und "Ausreißer" zu erkennen. Ferner sei ein Schutz des bewerteten Tourismusunternehmens durch die Möglichkeit gewährleistet, durch eine Beschwerde eine Überprüfung und vorläufige Abschaltung der Bewertung zu bewirken. Ins Gewicht falle zusätzlich die in den Nutzungsbedingungen enthaltene Verpflichtung, keine vorsätzlich oder fahrlässig unwahren Inhalte ins Netz einzustellen. Das Bewertungsportal sei auch nicht gehalten, vor der Veröffentlichung einer negativen Bewertung dem betroffenen Tourismusunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu zu geben (Beschl. v. 15.07.2011, Az. 5 U 193/10).
mbr/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
OLG Düsseldorf: Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Ebay-Bewertungen
LSG Nordrhein-Westfalen: Keine uneingeschränkte Online-Bewertung von Pflegeheimen
Urlaub in Krisengebieten: Kündigung auch ohne Reisewarnung möglich
KG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 10.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3983 (abgerufen am: 04.12.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag