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Bild gewinnt gegen Richter vor Kammergericht: "Sex-Posse"-Bericht über Richter zulässig

27.03.2026

Der Angeklagte Ibrahim A. (2.v.l) wird in Handschellen und Fußschellen in den Gerichtssaal im China Logistic Center gebracht. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Palästinenser Ibrahim A. vor, am 25. Januar 2023 in einem Zug von Kiel nach Hamburg bei Broksted

Die Frage nach der Befangenheit wurde von den Medien auch im Prozess um die tödliche Messerattacke in einem Zug auf dem Weg nach Brokstedt thematisiert. Foto: picture alliance/dpa/Pool dpa | Marcus Brandt

In einem Mordprozess kam die Frage auf, ob der Vorsitzende eine Beziehung mit einer Beisitzerin führt. Ein Befangenheitsantrag folgte. Die Bild durfte in für sie typischer Aufmachung berichten, so das KG.

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Die Bild durfte über einen Befangenheitsantrag berichten, der mit einer angeblichen intimen Beziehung eines Vorsitzenden Richters mit einer Beisitzerin begründet wurde. Das hat das Kammergericht in Berlin entschieden und damit der Berufung des Verlags Axel Springer, zu dem die Bild gehört, stattgegeben (Urt. v. 26.02.2026, Az. 10 U 165/24). Das Landgericht (LG) Berlin II war in der Vorinstanz teilweise noch anderer Meinung (Urt. v. 12.12.2024, Az. 27 O 69/24).

Geklagt hatte der Vorsitzende Richter einer großen Strafkammer beim LG Itzehoe. Er leitete im Jahr 2023 einen Strafprozess wegen versuchten Mordes. In einer Sitzung beantragte der Verteidiger des Angeklagten die Aussetzung des Verfahrens und forderte von den Mitgliedern der Strafkammer die Abgabe einer dienstlichen Erklärung darüber, "ob zwischen dem Vorsitzenden und einer Beisitzerin eine eheliche, eine eheähnliche oder eine außereheliche intime Beziehung, die über sexuelle Kontakte hinausgehend (…) bestanden hat oder besteht". Die Strafkammer wies den Antrag zurück – daraufhin stellte der Verteidiger einen Befangenheitsantrag, der letztlich abgelehnt wurde. Laut Pressestelle des LG Itzehoe hat schließlich auch der Bundesgerichtshof die Revision des Angeklagten in diesem Verfahren, die sich auch auf die Ablehnung der Befangenheitsanträge gestützt hat, einstimmig als unbegründet verworfen. Weil die Kammer in derselben Besetzung auch den bekannten "Brokstedt-Prozess" verhandelte, fand die Frage nach der Befangenheit in den Medien besonders Beachtung.

Über diesen Vorgang berichtete die Bild mehrfach – und zwar unter den Überschriften "Sex-Posse mitten im Mord-Prozess Hatte Star-Richter Beischlaf mit der Beisitzerin?"; "Euer Ehren, es geht um EURE EHRE!"; "Befangenheitsantrag wegen angeblicher Sex-Affäre Prozess gegen Zug-Killer von Brokstedt in Gefahr?" sowie "Bringt eine Sex-Affäre den Brokstedt-Prozess in Gefahr?".

Der Vorsitzende Richter sah darin eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) und ging gegen die Bild vor – er beantragte vor dem LG Berlin II zu untersagen, die auf ihn bezugnehmenden Teile zu veröffentlichen und zu verbreiten. Vertreten wurde er von der Medienrechtskanzlei Schertz Bergmann Rechtsanwälte. Der Richter ist der Meinung, die streitgegenständliche Berichterstattung verletze ihn in seiner Privat- und Intimsphäre. Es bestehe kein Informationsinteresse, er sei der Öffentlichkeit nicht bekannt. Zudem sei die behauptete sexuelle Beziehung zu einer Beisitzerin unwahr.

Vor dem LG hatte der Richter noch teilweise Erfolg, aber Axel Springer legte, vertreten von der Kanzlei Raue, Berufung ein. 

Nur Fragen, keine Tatsachenbehauptungen

Das Kammergericht verneinte einen Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Zwar berühren laut Urteil, das LTO vorliegt, die angegriffenen Wortberichterstattungen den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, konkret die Ehre und die soziale Anerkennung des Richters. Schließlich sei die Bekanntgabe, dass er möglicherweise eine sexuelle Beziehung mit einer Kollegin unterhalte, geeignet, sich "abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken". Daneben sei er in seiner durch das APR geschützten Privatsphäre verletzt – nicht aber in seiner Intimsphäre. Die bloße Bekanntgabe einer möglichen intimen Beziehung reiche dafür nicht. Das Kammergericht beruft sich dabei auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 30.09.2014, Az. VI ZR 490/12).

Das Kammergericht ist jedoch der Meinung, dass diese Eingriffe in das APR gerechtfertigt seien. Es hat dazu eine Abwägung zwischen dem APR des Richters und dem Recht auf freie Meinungsäußerung der Bild vorgenommen. Das Kammergericht meint, dass sich aus den Formulierungen "Sex-Posse" und "Sex-Affäre" für den Durchschnittsleser nicht die Schlussfolgerung ergebe, dass eine solche Beziehung tatsächlich bestanden habe. In der Berichterstattung werde keine Tatsachenbehauptung aufgestellt, dass eine (intime) Beziehung zwischen dem Vorsitzenden Richter und einer Beisitzerin bestanden habe. Das KG begründet dies damit, dass alle Überschriften der Bild Fragezeichen enthalten – und so keine Tatsachenbehauptungen, sondern Fragestellungen vorliegen. Zudem sei an zwei Stellen in den Artikeln von "möglicher" Affäre und "möglicher" sexueller Beziehung" die Rede.

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Nicht "aus der Luft gegriffen"

Daneben liegt laut Urteil auch keine sogenannte "Eindruckstatsachenbehauptung" vor – es entstehe also auch nicht durch das Zusammenspiel der Äußerungen der Eindruck, dass die Bild eine (unwahre) Tatsachenbehauptung aufstellt. 

Das LG war noch der Meinung, dass tragfähige Anknüpfungstatsachen fehlten und es sich bei den Bild-Äußerungen um aus der Luft gegriffene Wertungen handelte. Für den verständigen Durchschnittsleser ergäbe sich  aus den drastischen Formulierungen "Sex-Posse" und "Sex-Affäre" die ehrabträgliche Schlussfolgerung, dass tatsächlich eine solche Beziehung bestanden habe. "Hierfür fehlt es aber gerade an einer hinreichenden, zutreffenden Tatsachengrundlage und für den Fall, dass die Beklagte lediglich eine Meinung geäußert haben sollte, an hinreichenden Anknüpfungstatsachen", heißt es im Urteil des LG.

Das sieht das KG anders. Schließlich habe die Bild nicht über einen unklaren Vorgang berichtet, sondern über einen im Kern unstreitigen: den Befangenheitsantrag, der auf das Ablehnungsgesuch des Verteidigers wegen des angeblich intimen Verhältnisses des Vorsitzenden und einer Beisitzerin folgte. 

Die Bild habe damit über wahre Tatsachen berichtet und daran mit Wertungen angeknüpft. Auf eine solche Konstellation seien auch nicht die Anforderungen an Verdachtsberichterstattung
anzuwenden. Außerdem gehe es um einen Strafprozess vor einem Schwurgericht – und die Berichterstattung diene damit der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit. Es sei gerade Aufgabe der Presse, auch auf "etwaige ‘Ungereimtheiten’" bei der Entscheidungsfindung aufmerksam zu machen. Dazu gehöre eine mögliche "Blockbildung" innerhalb der Kammer aufgrund enger persönlicher Beziehungen.

Schlussendlich betont das KG, dass die Grenzen zulässiger Berichterstattung über Richter weiter seien als bei einfachen Bürgern. "Ein Interesse der Richter und Schöffen, in ihrer Person nur durch die in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden, ist angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Gerichtsverfahren regelmäßig nicht anzunehmen", heißt es unter Berufung auf das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 21.07.2000, Az. 1 BvQ 17/00) im Urteil. Hinzukomme, dass auch keine Gefahr der Stigmatisierung oder Prangerwirkung bestünde: "Der Kern der Berichterstattung – als verheirateter Mann ein sexuelles Verhältnis mit einer Kollegin zu unterhalten – wird zwar von Teilen der Leserschaft als kritikwürdig empfunden. Es handelt sich aber weder um ein strafbares, noch um ein rechtswidriges Verhalten. Die Gefahr sozialer Ausgrenzung besteht nicht." Dass der Richter verheiratet ist, erwähne die Bild auch gar nicht. Sie teile in zwei Artikeln zudem mit, dass das Justizministerium von Schleswig-Holstein die Ansicht vertrete, dass ein sexuelles Verhältnis zwischen Mitgliedern desselben Spruchkörpers nicht einmal anzeigepflichtig sei.

Das Kammergericht hat keine Revision zugelassen.

Artikel in der Version vom 31.03.2026, 10:43 Uhr. 

Transparenzhinweis: In einer früheren Version des Artikels stand, dass der Befangenheitsantrag im "Brokstedt-Prozess" gestellt wurde. Tatsächlich wurde er aber in einem anderen, parallel laufenden Strafverfahren derselben Kammer wegen versuchten Mordes gestellt. In den Medien wurde entsprechend thematisiert, ob die Frage nach der Befangenheit auch auf den "Brokstedt-Prozess" Auswirkungen haben könnte.

pdi/LTO-Redaktion

Beteiligte Kanzleien

Schertz Berg­mann

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Bild gewinnt gegen Richter vor Kammergericht: . In: Legal Tribune Online, 27.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59620 (abgerufen am: 06.06.2026 )

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