Wenn der Kaffee am Morgen zum Verhängnis wird: Ein Bauarbeiter verschluckt sich, stürzt und bricht sich das Nasenbein. Ist das ein Arbeitsunfall? Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt sagt: In diesem Fall ja, doch nicht in jeder Situation.
Es klingt nach einer Szene aus Mr. Bean, ist aber wirklich passiert: Ein Bauarbeiter verschluckt sich an seinem Kaffee während der morgendlichen Besprechung im Baucontainer. Er muss so stark husten, dass er nach draußen gehen will, um das Meeting nicht zu stören. Auf dem Weg zum Ausgang verliert er kurz das Bewusstsein, stürzt auf ein Metallgitter und bricht sich das Nasenbein.
Die Berufsgenossenschaft sieht darin aber keinen von der gesetzlichen Versicherung gedeckten Arbeitsunfall. Sie argumentiert, dass der Kaffeegenuss keinen betrieblichen Zwecken gedient habe. Der Bauarbeiter habe hier privat gehandelt. Das wollte der Mann so nicht stehen lassen und zog vor das zuständige Sozialgericht, jedoch ohne Erfolg. Das schloss sich der Berufsgenossenschaft nämlich an.
Anders nun aber das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt. Im Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. L 6 U 45/23), das LTO vorliegt, findet das Gericht: "Das Ereignis wird mit einer Nasenbeinfraktur als Arbeitsunfall festgestellt."
Kaffee vom Arbeitgeber erfüllt beruflichen Zweck
Der Senat musste untersuchen, ob § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII erfüllt ist. Danach sind Arbeitsunfälle Unfälle infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit. Das Gericht hatte also zu klären, ob es einen sachlichen Zusammenhang zwischen der betroffenen Verrichtung (dem Kaffeetrinken) und der versicherten Tätigkeit (Arbeit auf der Baustelle) gibt.
Dabei stellte es fest, dass zwar grundsätzlich die Aufnahme von Nahrung und Getränken keinen betrieblichen Zweck erfüllt. Denn dabei werden menschliche Grundbedürfnisse wie Hunger und Durst befriedigt.
Hier läge der Fall aber anders. Mit dem Kaffeegenuss wollte der Kläger nämlich kein Grundbedürfnis erfüllen. Durch gemeinsames Kaffeetrinken bei der Besprechung werden die positive Arbeitsatmosphäre und kollegiale Gemeinschaft gestärkt, so die Richter. Außerdem werden durch das Koffein Wachsamkeit und Aufnahmebereitschaft gesteigert. Das hätte der Arbeitgeber auch gewusst, da er den Kaffee selbst zur Verfügung stellte. Die Teilnahme an der Besprechung war für die Mitarbeiter zudem verpflichtend.
Mitgebrachter Kaffee ist nicht beruflich
Die Richter wiesen aber darauf hin, dass Kaffeetrinken nicht immer beruflich bedingt ist. So liegt ihrer Meinung nach kein Arbeitsunfall vor, hätte der Kläger sich in der Frühstückspause an einem in der Thermoskanne selbst mitgebrachten Kaffee verschluckt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Die Abgrenzung zwischen Arbeitsunfall und "Privat"-Unfall beschäftigt die Gerichte regelmäßig. So hatte das hessische LSG die Frage zu beantworten, ob ein Sturz auf dem Weg zum Kaffeeautomaten im Büro ein Arbeitsunfall sei. Dies bejahte das Gericht, denn nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII sind auch mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende unmittelbare Wege erfasst.
Erst kürzlich entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hingegen, dass eine Corona-Erkrankung keinen Arbeitsunfall darstellt. Denn es könne nicht bewiesen werden, dass die Ansteckung tatsächlich am Arbeitsplatz erfolgte.
tw/LTO-Redaktion
Hinweis: Verweis auf Urteil des LSG Hessen vom 07.02.2023 wurde nachträglich hinzugefügt (19.06.2025, 16.15 Uhr).
Landessozialgericht zum Sturz nach Verschlucken am Kaffee: . In: Legal Tribune Online, 19.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57453 (abgerufen am: 23.01.2026 )
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