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60065

Bundesregierung will BVerfG-Urteil umsetzen: Zwangs­be­hand­lung soll auch ambu­lant mög­lich sein

27.05.2026

Ein Patient liegt in einem Krankenhausbett. Eine Hand ist klar im Vordergrund sichtbar und trägt einen intravenösen Zugang.

Bislang sind Zwangsbehandlungen nur im Krankenhaus möglich. Die Bundesregierung will das nun ändern. picture alliance / Fotostand | Fotostand / Gelhot

Ärztliche Zwangsmaßnahmen könnten künftig auch außerhalb von Krankenhäusern zulässig sein. Das Kabinett setzt damit Vorgaben des BVerfG um – und ergänzt neue Regeln zum Schutz betreuter Menschen.

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Ärztliche Zwangsmaßnahmen an Menschen mit rechtlicher Betreuung sollen in Ausnahmefällen künftig auch außerhalb eines Krankenhauses möglich sein. Mit einer Reform, die das Bundeskabinett jetzt beschlossen hat, soll eine entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus 2024 umgesetzt werden.

Gleichzeitig sieht der Entwurf einige Neuregelungen im Betreuungs- und Verfahrensrecht vor, um die Selbstbestimmung von Menschen zu verbessern, die von ärztlichen Zwangsmaßnahmen betroffen sind. Unter anderem soll der Betreuer in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen. Dies vor allem dann, wenn der Betroffene zwar zunächst wieder selbst einwilligen kann, in Zukunft aber aufgrund seiner Erkrankung damit zu rechnen ist, dass er erneut einwilligungsunfähig wird und eine weitere Zwangsbehandlung durchgeführt werden könnte. 

Ärztliche Zwangsmaßnahmen sind in Deutschland nur als letztes Mittel und unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Sie dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Maßnahme notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden, und das Betreuungsgericht die Behandlung genehmigt. Betroffen sind überwiegend Menschen, die unter gerichtlich angeordneter Betreuung stehen, weil sie ihre Angelegenheiten etwa wegen einer psychischen Erkrankung oder Behinderung nicht selbstständig regeln können.

Trotz BVerfG-Urteil: Noch gilt die Krankenhauspflicht

Bislang sind ärztliche Zwangsmaßnahmen ausschließlich Krankenhäusern vorbehalten, also nicht im häuslichen Umfeld oder in einem Pflegeheim. Das BVerfG hat das Verbot der Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern jedoch im November 2024 für teils verfassungswidrig erklärt. Mit knapper Mehrheit von fünf zu drei Richterstimmen urteilte der Erste Senat: Grundsätzlich ist die Bindung an einen stationären Aufenthalt im Krankenhaus zwar zulässig, Ausnahmen sollen jedoch in bestimmten Fällen möglich sein. Das Gericht setzte dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung bis zum Ende des Jahres 2026.

Im konkreten Fall ging es damals um eine Frau aus Nordrhein-Westfalen, die laut Bundesgerichtshof (BGH) unter anderem an paranoider Schizophrenie erkrankt war. Sie wohne in einem Wohnverbund und werde regelmäßig in einem nahegelegenen Krankenhaus zwangsbehandelt, hieß es. 2022 hatte ihr Betreuer den Angaben nach beantragt, der Frau ein Medikament auf der Station des Wohnverbundes zu verabreichen. Er argumentierte, in der Vergangenheit sei der Transport in die Klinik manchmal nur möglich gewesen, indem man die Patientin fixierte. Dies führe bei ihr regelmäßig zu einer Retraumatisierung.

dpa/mk/LTO-Redaktion

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Bundesregierung will BVerfG-Urteil umsetzen: . In: Legal Tribune Online, 27.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60065 (abgerufen am: 17.07.2026 )

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