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Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Kinderehen beschlossen: Heirat nicht mehr jugend­frei

05.04.2017

Hochzeit

© lena_itzy - Fotolia.com

In Zukunft soll es in Deutschland keine Eheschließungen Minderjähriger mehr geben. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde am Mittwoch vom Kabinett beschlossen. Im Ausland geschlossene Ehen Minderjähriger sollen in aller Regel aufgehoben werden.

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Das Bundeskabinett hat am Mittwoch einen Gesetzentwurf beschlossen, der vorsieht, dass in Deutschland künftig Ehen mit Personen unter 18 Jahren grundsätzlich unzulässig sein sollen.

Eheschließungen mit Minderjährigen sind seit einiger Zeit ein viel diskutiertes Thema, speziell seit der Zuzug von Migranten und Geflüchteten ganz oben auf der nationalen Bedeutungsskala steht. Entscheidungen wie die des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg, welches die Ehe einer 14-jährigen Syrerin als wirksam anerkannte, trugen unterdessen zur Erhitzung der Diskussion bei.

Derartige Ehen sind in den Herkunftsländern einiger Migranten nicht ungewöhnlich: Ende Juli 2016 waren laut Ausländerzentralregister knapp 1.500 in Deutschland lebende ausländische minderjährige Personen als verheiratet registriert. Nach Angaben der humanitären Hilfsorganisation SOS-Kinderdorf soll bei über der Hälfte aller derzeitigen syrischen Hochzeiten mindestens einer der Ehepartner jünger als 18 Jahre sein.

Ausnahmen nur in Härtefällen

Die Bundesregierung unter Federführung von Justizminister Heiko Maas (SPD) beabsichtigt nun, im Ausland geschlossene Ehen Minderjähriger in Deutschland künftig nicht mehr anzuerkennen. Der am Mittwoch verabschiedete Entwurf sieht vor, dass das Mindestalter für Trauungen in Deutschland bei 18 Jahren liegen soll.

Ehen, bei deren Eingehung mindestens ein Partner jünger als 16 Jahre war, sollen ohne Weiteres nichtig sein. Ehen, bei deren Eingehung mindestens ein Partner älter als 16 aber jünger als 18 Jahre war, sollen zunächst wirksam sein, jedoch durch richterlichen Beschluss aufgehoben werden können. Die Aufhebung soll der Regelfall sein. Ausnahmen sollen in besonderen Härtefällen sowie dann gelten, wenn die betreffende Person inzwischen über 18 Jahre alt ist und an der Ehe festhalten will.

Die Wirksamkeit der Ehe nach ausländischem Recht soll keine Rolle spielen. Privat veranstalte "Eheschließungen" Minderjähriger innerhalb von Deutschland, die zwar ohnehin nicht anerkennungsfähig wären, für die Beteiligten aber möglicherweise sozialen oder psychologischen Druck aufbauen könnten, sollen unter Androhung von Bußgeldern verboten werden.

Heirat in Deutschland bislang auch mit 16 möglich

"In Deutschland darf es keine Kinderehen geben" stellte Maas in einer Mitteilung seines Ministeriums seine Ansicht zu diesem Thema noch einmal klar. "Kinder gehören nicht vor das Standesamt und auch nicht an den Traualtar." Aus diesem Grund sei eine Verschärfung der derzeitigen Rechtslage notwendig.

Diese sieht in Form von § 1303 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aktuell vor, dass eine Heirat mit einer Person unter 18 Jahren möglich ist, wenn diese mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat, ihr Partner volljährig ist und das Familiengericht zustimmt.

Im Ausland geschlossene Ehen, die nicht diesen Vorgaben entsprechen, wurden bislang in Deutschland häufig anerkannt. Eine Anerkennung wurde hingegen auch bisher schon versagt, wenn die ausländische Ehe gegen den Ordre Public (vgl. Art. 6 des Einführungsgesetzes zum BGB) verstößt, also fundamentalen Grundsätzen des deutschen Rechts widerspricht.

Geltendes Recht erlaubt bereits Verweigerung der Anerkennung

Ob bzw. ab wann dies bei Minderjährigenehen der Fall ist, und die Verweigerung der Anerkennung solcher Ehen daher auch nach geltendem Recht möglich wäre, ist umstritten.

Mit dem nun verabschiedeten Gesetzentwurf gehe es darum, dass im Ausland verheiratete Minderjährige umfassender als bisher geschützt würden, so Maas. Dabei stehe vor allem deren Wohl im Mittelpunkt, weshalb man sicherstellen wolle, dass die Minderjährigen unmittelbar nach der Einreise in die Obhut des Jugendamtes genommen und vom Ehegatten getrennt würden.

Asyl - und aufenthaltsrechtlichen Nachteile sollten die Kinder und Jugendlichen durch die Unwirksamkeit ihrer Ehe keinesfalls erfahren.

mam/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

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Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Kinderehen beschlossen: . In: Legal Tribune Online, 05.04.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22579 (abgerufen am: 11.10.2026 )

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