Kabinett beschließt Strafverschärfung: Ver­ab­rei­chen von K.O.-Tropfen wird härter bestraft

von Hasso Suliak

13.05.2026

Wer K.O.-Tropfen zur Begehung einer Vergewaltigung oder eines Raubes einsetzt, muss künftig mit mindestens fünf Jahren Haft rechnen. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, der am Mittwoch im Kabinett beschlossen wurde.

Symbolpolitik statt evidenzbasierter Strafgesetzgebung? Entgegen heftiger Kritik der Anwaltsverbände hat das Bundeskabinett am Mittwoch eine Änderung des Strafgesetzbuchs (StGB) beschlossen. Das Gesetz zur "Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.O.-Tropfen", ausgearbeitet im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), sieht eine Strafverschärfung im Zusammenhang mit dem Verabreichen sogenannter K.O.-Tropfen bei schweren Straftaten vor. 

Wesentlicher Inhalt des Regierungsentwurfs: Zur Klarstellung, dass sämtliche gefährlichen Gegenstände und Mittel, die bei der Begehung eines Sexualdelikts oder eines Raubes verwendet werden, dem Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 8 Nr. 1 bzw. des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfallen, sollen in diesen Tatbeständen künftig neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen auch gefährliche "Mittel" aufgeführt werden. Bislang kann der heimliche Einsatz von K.O.-Tropfen bei einem Raub- oder Sexualdelikt nur im Rahmen der Strafzumessung als straferschwerend berücksichtigt werden.

"Vergewaltigungen unter Einsatz von K.O.-Tropfen sind besonders hinterhältig und gefährlich", erklärte Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) am Mittwoch. Die Täter mischten ihren Opfern heimlich Substanzen unter, um sie gezielt wehrlos zu machen. Tatorte seien Bars und Clubs – aber auch das eigene Zuhause. "Die Betroffenen haben oft keine Chance, den Übergriff zu bemerken und abzuwehren. Das ist sexuelle Gewalt in einer besonders schlimmen Form – und sie trifft vor allem Frauen." Das Strafrecht, so Hubig, müsse darauf eine harte Antwort geben. Wirksamer Gewaltschutz erfordere konsequente Strafen.

BGH: "K.O.-Tropfen sind kein Holzknüppel"

Hintergrund der Strafverschärfung ist letztlich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), die vergangenes Jahr für Aufregung gesorgt hatte: Der 5. Strafsenat hatte entschieden, dass derjenige, der mit einer Pipette jemandem heimlich K.O.-Tropfen ins Getränk träufelt, um diese Person sexuell gefügig zu machen, zwar Gewalt begeht, dabei jedoch kein strafverschärfendes, gefährliches Werkzeug i.S.v. § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB verwendet (Beschl. v. 08.10.24, Az. 5 StR 382/24).

Das Landgericht Dresden hatte in der Vorinstanz noch die Rechtsauffassung vertreten, K.O.-Tropfen seien mit einem "Holzknüppel" zu vergleichen und daher auch ein "gefährliches Werkzeug". Diese Auslegung lehnte der BGH jedoch unter Verweis auf den Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz (GG) ab. "Bei einem Werkzeug handelt es sich nach allgemeinem Sprachgebrauch um einen für bestimmte Zwecke geformten Gegenstand, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet wird. Unter einem Gegenstand versteht man gemeinhin nur feste Körper." Flüssigkeiten, wie K.O.-Tropfen, aber auch Gase hätten keine feste Form, seien keine Gegenstände, ihnen käme damit auch keine Werkzeugqualität zu.

"Alle festen, flüssigen oder gasförmigen Mittel erfasst"

Im Gesetzentwurf der Bundesregierung wird nun klargestellt, dass die aufgeführten "gefährlichen Werkzeuge oder Mittel" als Einheit zu verstehen seien und "alle festen, flüssigen oder gasförmigen Mittel" umfassten, die zur Begehung des jeweiligen Grunddelikts eingesetzt würden und im konkreten Fall die Eignung aufwiesen, erhebliche Verletzungen herbeizuführen", umfassten.

Die Gefährlichkeit beziehe sich sowohl auf das Werkzeug als auch auf das Mittel. Im Gesetzentwurf heißt es: "Der Tatbestand soll künftig insbesondere auch solche Mittel erfassen, die im Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB ('Gift und andere gesundheitsschädliche Stoffe') genannt sind, also etwa 'K.O.-Tropfen', die einer Person über ein Getränk verabreicht werden, um diese im Zustand der Bewusstlosigkeit zu vergewaltigen oder auszurauben."

Eine unmittelbare Einwirkung des Täters von außen, wie sie im Rahmen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB teilweise aus dem Wort "mittels" hergeleitet werde, sei für die Verwendung gefährlicher Werkzeuge oder Mittel gemäß § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB und § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erforderlich.

BRAK und DAV: "Keine Regelungslücke ersichtlich"

Heftig kritisiert hatten den Gesetzentwurf in ihren Stellungnahmen die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Deutsche Anwaltverein (DAV). Nach ihrer Ansicht besteht auch nach der Entscheidung des BGH keinerlei Regelungslücke. Die BRAK verwies außerdem darauf, dass "derzeit keine gesicherten empirischen Erkenntnisse vorliegen, die das tatsächliche Ausmaß des Phänomens sog. K.O.-Tropfen belegen". Das von der Bundesregierung zugrundegelegte Phänomen sei kriminologisch nicht valide belegt.

Im Übrigen, so beide Verbände, liege "de lege lata" weder eine Bewertungs- noch eine Sanktionierungslücke bei den entsprechenden Delikten im Zusammenhang mit der Verabreichung von K.O.-Tropfen vor. Das geltende Recht in der zutreffenden Auslegung und Anwendung durch den BGH erfasste die Fälle der heimlichen Beibringung sog. K.O.-Tropfen ausreichend und ermögliche schon jetzt eine angemessene Bestrafung des Täters. "Bei höchststrafwürdigen Fällen nach dem ausdrücklichen, kriminalpolitisch vorausschauenden Hinweis im Beschluss des 5. Strafsenats ist auch die höchste in Deutschland mögliche zeitige Freiheitsstrafe von 15 Jahren möglich", so die BRAK.

Konkret erfasse das geltende Recht die Verabreichung von K.O.-Tropfen bereits unmittelbar in § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB bzw. § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB, im Fall der Herbeiführung einer Todesgefahr in § 177 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe b StGB. Der 5. Strafsenat des BGH habe bestätigt, dass es den Gerichten schon jetzt unbenommen sei, Taten, in denen der Täter ein gefährliches und in seiner konkreten Wirkungsweise – gerade in Kombination mit erheblichen Mengen Alkohol – kaum zu kontrollierendes Mittel i.S.d. § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB bei sich führt und für die Tatbegehung einsetzt, bei der Strafzumessung nach § 46 StGB entsprechend zu würdigen. "Einer gesetzgeberischen Misstrauensbekundung gegenüber den Tatgerichten durch Heraufsetzung der Mindeststrafe bedarf es nicht", schreibt die Kammer.

"Tat- und schuldangemessene Strafen auch laut BGH möglich"

Ähnlich sieht es auch der DAV in seiner Stellungnahme: "Es besteht keine Notwendigkeit für eine Erweiterung. Dem strafrechtlichen Unwert und Schuldgehalt der Verwendung von K.O.-Tropfen kann – wie auch der BGH betont adäquat i.R.d. Strafzumessung Rechnung getragen werden; tat- und schuldangemessene Strafen sind bereits jetzt möglich." Es sei unverständlich, so der DAV, warum im Gesetzentwurf dennoch davon ausgegangen werde, dass trotz der "eindeutigen" BGH-Rechtsprechung angeblich eine Restunsicherheit verbleibe und deswegen eine Klarstellung des Anwendungsbereichs notwendig sei.

Tatsächlich hatte der BGH in seiner Entscheidung auch auf weitere Straftatbestände hingewiesen, die bei der heimlichen Verabreichung von K.O.-Tropfen strafverschärfend in Betracht kämen. So etwa eine Aussetzung nach § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB ("Wer einen Menschen in eine hilflose Lage versetzt …"). Im konkret zu entscheidenden Fall hielt der 5. Strafsenat auch das Vorliegen der Tatvariante des § 177 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe b, "Herbeiführung einer konkreten Todesgefahr für das Opfer", für nicht ausgeschlossen. Die Mindestfreiheitsstrafe beträgt hier ebenfalls fünf Jahre.

Nach der Beschlussfassung im Kabinett hat nun der Bundesrat das Recht, sich zu dem nicht zustimmungsbedürftigen Vorhaben zu äußern. Die Länderkammer hatte zu der Thematik eine eigene Gesetzesinitiative auf den Weg gebracht, die sich vom Entwurf der Bundesregierung leicht unterscheidet

Nach einer möglichen Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates wird der Entwurf dann dem Deutschen Bundestag zugeleitet. Dort dürfte es spannend werden. Nicht ausgeschlossen, dass zumindest die Parlamentarier die Kritik aus der Fachwelt aufgreifen.

Zitiervorschlag

Kabinett beschließt Strafverschärfung: . In: Legal Tribune Online, 13.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59964 (abgerufen am: 17.06.2026 )

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