Wann dürfen Drohnen über Deutschland abgeschossen werden? Und vor allem: Von wem eigentlich? Nun gibt es einen Kabinettsbeschluss, der auf die Frage nach wochenlanger Debatte eine Antwort gibt: Die Bundeswehr soll helfen dürfen.
Um Spionage, Sabotage und mögliche Angriffe auf Menschen zu verhindern, soll die Bundeswehr künftig bei der Drohnenabwehr im Inland unterstützen – notfalls auch mit Waffengewalt. Das sieht ein Entwurf des Bundesinnenministeriums (BMI) vor, den das Kabinett am Mittwoch beschlossen hat. Bereits vor sechs Wochen hatte es eine entsprechende Ankündigung seitens des Bundesinnenministers Alexander Dobrindt (CSU) gegeben.
Das Grundgesetz (GG) sieht für den Einsatz der Streitkräfte in Deutschland in Friedenszeiten unter anderem in Art. 87a Abs. 2 GG enge Grenzen vor. Daher soll die Unterstützung nach dem Gesetz stattdessen auf dem Weg der Amtshilfe für die Länder erfolgen.
Verteidigungsminister Boris Pistorius sagte, es würden nun gesetzliche Regelungen für konkrete Maßnahmen geschaffen. "Das ist wichtig und richtig. Und gleichzeitig vereinfachen wir die Befehlsketten", sagte der SPD-Politiker. Auch die Zusammenarbeit mit Polizeibehörden werde ausgebaut. Jedoch gelte: "Also hundertprozentigen Schutz vor Drohnen, die insbesondere im Inland gestartet werden, wird es nicht geben."
Der Bundestag muss der geplanten Reform des Luftsicherheitsgesetzes noch zustimmen. Sie sieht vor, dass die im konkreten Fall notwendige Abstimmung zwischen Sicherheitsbehörden und Militär vereinfacht und beschleunigt wird. So soll man schnell auf eine illegale Drohne reagieren können.
Waffengewalt nur als ultima ratio
Mit der Reform sollen die möglichen Einsatzmaßnahmen der Bundeswehr zur Unterstützung der Länder bei der Verhinderung eines besonders schweren Unglücksfalls erweitert werden. So soll laut Entwurf "die unmittelbare Einwirkung der Streitkräfte mit Waffengewalt oder sonstigen Wirkmitteln, zum Beispiel mit sogenannten Jammern, gegen unkooperative unbemannte Luftfahrzeuge möglich werden".
Allerdings nur dann, wenn davon auszugehen ist, dass die Drohne "gegen das Leben von Menschen oder gegen eine kritische Anlage eingesetzt werden soll, und sie das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist".
Strafe für Aktionen auf dem Rollfeld
Die meisten neuen Regelungen im Gesetzentwurf zielen darauf ab, sich gegen Risiken, die nach Einschätzung der Bundesregierung aktuell vor allem von Russland ausgehen, zu wappnen. Doch die geplante Reform enthält auch Regelungen, die gegen radikale Aktivisten gerichtet sind, die den Flugverkehr durch Aktionen auf dem Rollfeld beziehungsweise auf den Start- und Landebahnen behindern. Entsprechende Aktionen, beispielsweise von Klimaaktivisten, wurden bisher als Ordnungswidrigkeit behandelt. Künftig soll dies zur Straftat hochgestuft werden.
Zu der Frage, wie sich Deutschland gegen feindliche Drohnen verteidigen soll, gibt es seit Wochen eine lebhafte Debatte. Für LTO machte Dr. Patrick Heinemann hierzu einen ersten Aufschlag und regte an, den Begriff "Verteidigung" nicht zu eng auszulegen, bevor Simon Gauseweg forderte, statt neuer Befugnisse für die Bundeswehr eher die Polizei auszustatten. Völkerrechtlich stellte Benedikt Strack zudem dar, wann Drohnenüberflüge auch das Gewaltverbot verletzen und was Staaten in solchen Fällen tun dürfen.
dpa/jb/LTO-Redaktion
Kabinett beschließt Dobrindt-Entwurf: . In: Legal Tribune Online, 19.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58668 (abgerufen am: 19.02.2026 )
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