Der Strafvollzug in Deutschland soll einheitlicher werden. Zehn Bundesländer haben am Dienstag nach mehr als einjähriger Beratung ihren gemeinsamen Entwurf für ein länderübergreifendes Strafvollzugsgesetz für Erwachsene präsentiert.
Die Federführung lag bei den Ländern Berlin und Thüringen. Nach der gemeinsamen Pressemitteilung der beteiligten Länder kann dieser Musterentwurf nun als Arbeitsgrundlage für das kommende Gesetzgebungsverfahren der jeweiligen Länder verwendet werden. In Folge der Föderalismusreform sind neue Landesgesetze notwendig geworden, nachdem zuvor der Bund für die Gesetzgebung zuständig war.
Der Entwurf basiere u.a. auf den guten Erfahrungen des Berliner Strafvollzugs mit einer Vollzugspraxis, welche stark auf die Behandlung der Gefangenen ausgerichtet sei. Dies sei nach wie vor der beste Schutz der Bevölkerung vor weiteren Straftaten, so die Länder als Begründung zu dem Entwurf.
Gewaltdelikte würden beispielsweise häufig im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen begangen. Auch unbewältigte eigene Gewalterfahrungen des Täters senkten die Hemmschwelle zur Gewalt. Hier setzt der Entwurf für das neue Gesetz an. Er stellt, so die Länder, noch deutlicher als bislang in den Vordergrund, dass die Defizite, welche die Straftat verursacht haben, von Beginn der Haftzeit an intensiv behandelt werden müssten.
Die Stärken und Schwächen der Gefangenen ergründen
Am Anfang soll ein standardisiertes Diagnoseverfahren stehen, mit dem Stärken und Schwächen eines Gefangenen ergründet und seine Vollzugs- und Eingliederungsplanung darauf abgestimmt werden sollen.
Dieses Konzept ende nicht mit der Entlassung. Vielmehr soll das Gesetz nach dem Willen seiner Macher eine kontinuierliche Betreuung und die Fortführung begonnener Maßnahmen auch nach Haftende ermöglichen.
Außerdem sei vorgesehen, die Betreuer innerhalb und außerhalb der Haftanstalten zu vernetzen, um den Übergang in die Freiheit zu erleichtern und die berufliche Eingliederung zu fördern. Insbesondere für die letzte Phase der Haftzeit sehe das Gesetz in weiterem Umfang als bisher eine Erprobung der Gefangenen in Lockerungen vor. So werde ein gleitender Übergang in die Freiheit ermöglicht, der die Betroffenen nicht überfordere und der von der Haftanstalt kontrolliert werden könne.
Mit Material von dpa
tko/LTO-Redaktion
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Justiz: . In: Legal Tribune Online, 06.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4216 (abgerufen am: 12.12.2024 )
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