NRW und Hamburg wollen die Justizminister überzeugen: "Nur Ja heißt Ja" ins Straf­ge­setz­buch?

von Hasso Suliak

26.05.2026

Hinkt Deutschland beim Schutz der sexuellen Selbstbestimmung hinterher? Auf der anstehenden Konferenz der Justizminister fordern Hamburg und NRW eine Reform des § 177 StGB. Auch an anderer Stelle soll das Sexualstrafrecht verschärft werden. 

Wenn am 11. und 12. Juni in Hamburg die 97. Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo) stattfindet, wird einer der Diskussionsschwerpunkte der Tagung der Reformbedarf im Sexualstrafrecht sein. Von den rund 60 Tagesordnungspunkten der JuMiKo drehen sich allein acht um Änderungen in diesem Bereich.

Von besonderer Aktualität dürfte dabei ein Beschlussvorschlag sein, den der Justizminister aus NRW, Benjamin Limbach und die Hamburger Justizsenatorin Anna Gallina (beide Bündnis 90/Die Grünen) zu § 177 StGB ("Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung") auf die Tagesordnung gesetzt haben und der zum Ziel hat, den Straftatbestand grundlegend zu überarbeiten.

Aufgegriffen wird mit der JuMiKo-Beschlussvorlage eine Resolution des EU-Parlaments von Ende April. In dieser hatten sich die Abgeordneten in Straßburg für eine EU-weite strafrechtliche Definition von Vergewaltigung und eine sogenannte "Nur Ja heißt Ja"-Regelung ausgesprochen. Sexuelle Handlungen ohne klares Einverständnis des Gegenübers sollen nach dem Willen der Mehrheit der Abgeordneten in Straßburg unter den Straftatbestand der Vergewaltigung fallen. 

In Deutschland gilt "Nein heißt Nein"

In Deutschland ist die Rechtslage gegenwärtig eine andere: Seit einer Reform im Jahr 2016 gilt im StGB die sogenannte Nichteinverständnislösung oder auch "Nein-heißt-nein-Lösung“. Sexuelle Handlungen können danach grundsätzlich gemäß § 177 Absatz 1 StGB bestraft werden, wenn sie gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen werden. Damit wurde insbesondere dem Anliegen Rechnung getragen, Strafbarkeitslücken zu schließen und die Vorgaben des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) umzusetzen, deren Artikel 36 vorsieht, dass jede nicht einverständliche sexuelle Handlung unter Strafe zu stellen ist.

Nach Ansicht der Justizressorts aus Hamburg und NRW wird die deutsche Rechtslage dieser Vorgabe indes nicht gerecht. Trotz der Reform im Jahr 2016 weise das deutsche Recht weiterhin Schutzlücken auf. "Mit dem 'Nein heißt Nein'-Modell hat Deutschland damals einen großen Schritt nach vorne gemacht, es gibt aber immer noch erhebliche Schutzdefizite", kritisiert Hamburgs Justizsenatorin Gallina. Viele Betroffene seien in akuten Bedrohungssituationen gar nicht in der Lage, ihren entgegenstehenden Willen zu artikulieren, sondern verfielen in eine Schockstarre, einem neurobiologischen Erstarren. Sie könnten bei Übergriffen daher weder sprechen noch sich körperlich wehren. "Wir müssen deshalb im Sexualstrafrecht die Zustimmung zum Maßstab machen. Nur so setzen wir den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung konsequent, das heißt wirksam und realitätsgerecht um“, erläutert Gallina. 

So sieht es auch NRW-Justizminister Benjamin Limbach: "Das geltende Sexualstrafrecht greift in der Praxis nach wie vor zu kurz, da es faktisch häufig ein aktives oder zumindest nach außen erkennbares Ablehnungsverhalten voraussetzt." Man wisse aus der Strafverfolgung und der Neurobiologie, dass Betroffene in Übergriffssituationen oft in einen 'Freeze'-Zustand verfielen und sich gar nicht wehren könnten. "Wer diesen Zustand der Handlungsunfähigkeit juristisch ignoriert, lässt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung unvollständig. Es ist daher zwingend erforderlich, dass künftig das Fehlen einer freiwilligen und erkennbaren Zustimmung den zentralen Anknüpfungspunkt der Strafbarkeit bildet.“

"Nur Ja heißt ja" bereits in vielen EU-Staaten

Geht es nach Limbach und Gallina, soll die JuMiKo deshalb Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) auffordern, "zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das Sexualstrafrecht dahingehend reformiert, dass künftig das Fehlen einer freiwilligen und erkennbaren Zustimmung den zentralen Anknüpfungspunkt der Strafbarkeit bildet". 

Begründet wird das Anliegen einer "Ja heißt Ja"-Lösung auch mit einer Entlastung des Opfers im Rahmen der Beweiswürdigung vor Gericht.  Anstelle einer detaillierten Rekonstruktion des Abwehrverhaltens der betroffenen Person – etwa zu der Frage, ob und wie deutlich diese ein "Nein" geäußert oder Widerstand geleistet hat, würde die Frage treten, ob eine freiwillige Zustimmung vorlag. Damit komme es zu einem Perspektivwechsel: Das Opfer müsse sich nicht mehr vornehmlich für sein Verhalten rechtfertigen, etwa weil der Gegenwille nicht ausdrücklich, sondern nur konkludent zum Ausdruck gebracht wurde.

Schließlich verweisen die Befürworter von "Nur Ja heißt Ja" auch auf die internationale Entwicklung: Inzwischen wurde in viele Staaten Europas ein konsensbasiertes Sexualstrafrecht eingeführt, wonach sexuelle Handlungen ohne Zustimmung strafbar sind. Schweden, Island, Griechenland und Dänemark haben schon vor längerer Zeit entsprechende Reformen umgesetzt; Spanien hat im Jahr 2022 mit dem Gesetz "Solo sí es sí" ein besonders weitgehendes Modell eingeführt. Reformen gab es jüngst aber auch in den Niederlanden, in Polen sowie in Frankreich und Norwegen. 

Hubig offen für Reform

"Deutschland droht beim strafrechtlichen Schutz der sexuellen Selbstbestimmung hinter die europäische Rechtsentwicklung zurückzufallen", befürchtet daher der NRW-Justizsenator. Nicht nur die Vorgaben der Istanbul-Konvention zeigten, dass das deutsche Nein-heißt-Nein-Modell den internationalen Standard nur unzureichend erfülle.  Die Bundesministerin der Justiz müsse daher jetzt zeitnah einen Gesetzentwurf vorlegen, so Limbach.

Ob und in welchem Umfang die schwarz-rote Koalition einen entsprechenden JuMiKo-Beschluss aufgreifen würde, ist derzeit noch offen. Bundesjustizministerin Hubig hatte kürzlich gegenüber der Nachrichtenagentur KNA Zustimmung für eine Gesetzesänderung signalisiert: "Aus meiner Sicht gibt es gute Gründe dafür, ausdrücklich im Gesetz zu regeln: Nur wenn alle Beteiligten einwilligen, sind sexuelle Handlungen einvernehmlich und nicht strafbar." Mit dem Koalitionspartner, so die SPD-Politikerin, sei man sich einig, dass man einen Vorstoß der EU mitgehen werde, der auf Jugendliche und eine Ja-heißt-Ja-Regelung abzielte. "Das ist schon ein großer Fortschritt", erklärte Hubig.

Verjährungsfrist bei Vergewaltigungen zu kurz?

Unterdessen könnte sich Hubigs Ministerium auch mit weiteren Forderungen der JuMiKo zum Sexualstrafrecht befassen. Eine weitere Beschlussvorlage Hamburgs, die LTO ebenfalls vorliegt, kritisiert zu kurze Verjährungsfristen im Zusammenhang mit Straftaten nach § 177 StGB. Auch hier müsse das BMJV tätig werden.

Konkret geht es um die Strafverfolgung einer Vergewaltigung unter Ausnutzung von Willensbildungs- oder Willensäußerungsunfähigkeit gemäß § 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 6 Satz 1, Satz 2 Nummer 1 StGB. Diese verjährt bereits nach fünf Jahren. Für Hamburgs Justizsenatorin Gallina ist das zu knapp bemessen: "Aus Angst, Scham oder Traumatisierung zeigt nicht jedes Opfer eine solche Tat zeitnah an. Viele Taten werden auch erst nach längerer Zeit bekannt" Die kurze Verjährungsfrist, so die Grünenpolitikerin, höhle zudem den Schutzgedanken des Gesetzes aus. "Wir brauchen hier eine gesetzliche Anpassung.“

Anlass für Hamburgs JuMiKo-Initiative ist ein Hamburger Ermittlungsverfahren, in dem 65 von 67 mutmaßlicher Vergewaltigungen nach § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung wegen eingetretener Strafverfolgungsverjährung eingestellt werden mussten. Im konkreten Fall soll ein Mann über Jahre sexuelle Handlungen an seiner damaligen Ehefrau vorgenommen haben, obwohl diese laut Ermittlern nicht zur Willensbildung oder -äußerung fähig gewesen sei. Laut Medienberichten fand die Polizei 67 Videoaufnahmen der Taten auf einem Laptop des Beschuldigten. Lediglich zwei Taten konnten weiterverfolgt und angeklagt werden, da sie entweder nach 2019 begangen wurden oder eine qualifizierte Begehungsweise, etwa der Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs, in Betracht kam.

Nach LTO-Informationen hat das BMJV diese Thematik bereits "auf dem Schirm". Ein Sprecher bestätigte, dass im Ministerium derzeit geprüft werde, ob Änderungen an den Verjährungsregeln für Straftaten nach § 177 Strafgesetzbuch angezeigt seien. Die Prüfung, so hieß es, soll zeitnah abgeschlossen werden. Ergänzend wies der Sprecher jedoch darauf hin, dass die Verjährung für Taten nach § 177 StGB erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers beginnt (§ 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB).

Schwere Sexualstraftaten: Erweiterung der Anzeigepflicht nach § 138 StGB

Eine weitere Beschlussvorlage für die JuMiKo befasst sich schließlich mit der Nichtanzeige geplanter Straftaten nach § 138 StGB. Dessen Straftatenkatalogs soll nach dem Wunsch Hamburgs um schwere Sexualdelikte – insbesondere solche zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen – erweitert werden. Heißt: Wer von schweren Sexualstrafteten erfährt, soll verpflichtet werden, diese zu melden.

Hintergrund, so Justizsenatorin Gallina, seien besorgniserregende Entwicklungen im Internet: "Auf Online-Plattformen wird sich oft vor Publikum zu Sexualverbrechen verabredet, es werden Pläne geschmiedet. Dass solche schweren Sexualdelikte nicht in § 138 StGB aufgeführt sind, ist ein klares Defizit. Denn auch diese Taten insbesondere zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen zeichnen sich durch eine erhebliche Intensität des Rechtsgutseingriffs aus und stehen in Unrecht und Gefährdungspotenzial den bereits erfassten Katalogtaten mindestens gleichwertig gegenüber.“

Ein im Jahr 2003 von SPD und Grünen eingebrachter Vorschlag zur Aufnahme von Sexualverbrechen in § 138 StGB war unter anderem mit dem Hinweis auf die bestehende Strafbarkeit durch Unterlassen im Nahbereich des Opfers bzw. auf § 323c StGB ("Unterlassene Hilfeleistung") abgelehnt worden.  Auch Kinder- und Opferschutzverbände hatten vor einer übermäßigen Kriminalisierung des sozialen Umfelds von Opfern gewarnt. 

Eine digitale Vernetzung und die weitverbreitete Planung von Sexualverbrechen über Onlineplattformen wie heute, spielte bei der Bewertung vor mehr als 20 Jahren noch keine Rolle. 
 

Zitiervorschlag

NRW und Hamburg wollen die Justizminister überzeugen: . In: Legal Tribune Online, 26.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60047 (abgerufen am: 18.06.2026 )

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