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OVG muss entscheiden: Wird es Bier bei "Jamel rockt den Förster" geben?

von Hasso Suliak

08.08.2025

Jahr 2021: Manuela Schwesig (l, SPD), die Ministerpräsidentin von Mecklenburg-Vorpommern, steht mit den Organisatoren des Festivals, Horst Lohmeyer und Birgit Lohmeyer, beim Konzert "Jamel rockt den Förster" in dem kleinen Dorf Jamel bei Wismar.

Das Festival wird regelmäßig von der Ministerpräsidentin (mit-)eröffnet. Ein weiteres Ritual: Das Line-Up vom Festival wird bis zum jeweiligen Auftritt regelmäßig geheim gehalten. Foto: picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild | Jens Büttner

Kann das Demokratiefestival "Jamel rockt den Förster" wie in den Vorjahren stattfinden? Vor dem VG Schwerin erzielten die Veranstalter jetzt einen Etappensieg. In welcher Form das Festival stattfinden darf, muss nun das OVG entscheiden.  

 

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Dass das berühmte Musik- und Demokratie-Festival "Jamel rockt den Förster" auch in diesem Jahr am vorletzten Augustwochenende stattfinden kann, dürfte nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Schwerin vom Donnerstag feststehen (Beschl. v. 07.08.2025, Az.3 B 2598/25 SN).

Rund zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung im Dorf Jamel, das von Neonazis gezielt als "nationalsozialistisches Musterdorf" besiedelt worden ist, verpflichtete das Gericht die Gemeinde, einem bereits vorliegenden Vertrag mit dem Veranstalter zur Nutzung von Gemeindeflächen zuzustimmen. Und zwar auch ohne, dass sich dieser im Vorfeld verpflichtet, die erhobene Nutzungsgebühr von knapp 8.000 Euro gegebenenfalls nicht zurückzufordern, sollte ein Gericht diese als rechtswidrig einstuft.

Das Festival "Jamel rockt den Förster" ist eine der populärsten Musikveranstaltungen in Mecklenburg-Vorpommern gegen Rechtsextremismus. Es wird regelmäßig von der Ministerpräsidentin des Bundeslandes als Schirmherrin (mit-)eröffnet. Auf dem Gelände tummeln sich Ende August dann rund 3.000 Menschen jeden Alters, die eines eint: Ihre klare Haltung gegen die extreme Rechte und ihr Engagement für die Demokratie in Deutschland. 

Veranstaltungsort ist seit 2007 der Garten der Ehepaars Birgit und Horst Lohmeyer, die das Festival 2007 ins Leben riefen. Die Lage ihres idyllisch gelegenen Grundstücks im Wismarer Umland ist allerdings besonders: Es ist umgeben von rechtsextremen Nachbarn. Seit 1990 gilt das Dorf Jamel in der Gemeinde Gägelow als Hochburg der rechtsextremen Szene. 

VG: "Gemeinde verhält sich treuwidrig"

Gägelow, in deren Gemeindevertretung auch Rechtsextreme sitzen, wollte in diesem Jahr erstmals eine Gebühr von den Veranstaltern für die Nutzung gemeindeeigener Flächen, zum größten Teil ungenutzter Acker, erheben. Dagegen war der Veranstalter gerichtlich vorgegangen, unterlag aber sowohl vor dem VG als auch vor dem OVG Mecklenburg-Vorpommern im Eilverfahren. Beide Gerichte betonten, der Veranstalter könnte ja für den Fall, dass die Ergebung der Gebühr sich später im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig herausstellen sollte, diese ja zunächst unter Vorbehalt leisten und so den Nutzungsvertrag mit der Gemeinde schließen. Auch die Gemeinde akzeptierte dieses Vorgehen. 

Allerdings nur zunächst. Kurze Zeit später änderte die Gemeinde ihre Meinung. Plötzlich machte sie den Abschluss eines Nutzungsvertrages davon abhängig, dass die Veranstalter ihren Verzicht erklärten, ggf. später die Summe zurückzufordern. Mit diesem Ansinnen scheiterte sie nun jedoch vor dem VG. Das Gericht verpflichtete die Gemeinde per einstweiliger Anordnung, umgehend die bereits vom Festival-Veranstalter unterzeichnete Nutzungsvereinbarung zu unterschreiben, "auch ohne dass dieser zuvor einen Verzicht auf die Rückforderung des Nutzungsentgelts von 7.870 Euro erklärt hat".

In der Entscheidung kritisierte die 3.Kammer den plötzlichen Meinungsumschwung der Gemeinde scharf: Ihr Bestehen auf einem unbedingten Rückforderungsverzicht als neue Bedingung sei eine wegen Treuwidrigkeit verbotene Einwendung gegen den Anspruch des Veranstalters, den bindend angebotenen Abschluss einer entgeltlichen Nutzungsvereinbarung vorzunehmen. Der Grundsatz von Treu und Glauben entsprechend § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) umfasse das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) und gelte auch im öffentliche Hoheitsträger bindenden Verwaltungsrecht. Der Beschluss des VG ist vollziehbar und bindet die Gemeinde im Fall einer Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht. 

Wie die Gemeinde juristisch auf die Entscheidung reagieren wird, ist noch unklar. "Die rechtliche Prüfung seitens unserer anwaltlichen Vertretung ist noch nicht erfolgt", teilte eine Sprecherin des Haupt- und Ordnungsamtes der Stadt Grevesmühlen mit, zu der die Gemeinde Gägelow gehört. "Ich möchte aber ausdrücklich betonen, dass die Gemeinde Gägelow stets bereit war und ist, Gemeindeflächen für das Festival zur Verfügung zu stellen. Offen war und ist lediglich, ob dies kostenfrei oder gegen Entgelt erfolgt", so die Sprecherin.

Landrat besteht auf Alkoholverbot

Während also Stand jetzt die Veranstaltung stattfinden kann, ist immer noch unklar, unter welchen Bedingungen. Aufgrund des Hin und Her über das Nutzungsentgelt hatten die Veranstalter dieses Jahr "Jamel rockt den Förster" erstmals als Versammlung angemeldet. Mit der Folge, dass die Versammlungsbehörde des Landkreis Nordwestmecklenburg  nun auch ein Wörtchen mitzureden hat.

Und so richtig erwünscht scheint die Veranstaltung dort nicht zu sein: So machte die von CDU-Landrat Tino Schormann geleitete Behörde Mitte Juli die Erlaubnis der Veranstaltung von drastischen Auflagen, wie etwa einem Alkoholverbot, abhängig. Allerdings scheiterte auch der Landrat mit diesem Ansinnen zunächst vor dem VG Schwerin. Das Gericht erklärte, dass die "inhaltliche Gestaltung des Versammlungsablaufs" grundsätzlich den Versammlungsteilnehmern und der Versammlungsleitung zustehe. Und: Für Gefahren durch den Konsum von Alkohol für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung fehle es bei dem Festival an eindeutigen Referenzfällen oder sonstigen Prognosegrundlagen (Beschl. v. 23. Juli 2025, Az. 3 B 2357/25 SN)).

Ob es bei dieser rechtlichen Wertung nun bleibt und die Festivalbesucher am 22./23.August nicht nur Limo sondern wie in den Jahren zuvor friedlich ihr Bier trinken dürfen, bleibt abzuwarten. Gerechnet wird damit, dass kommende Woche das OVG in Greifswald über die Beschwerde des Landkreises entscheidet.

Während des laufenden Beschwerdeverfahrens zauberte die Versammlungsbehörde zur Überraschung der Veranstalter plötzlich noch eine weitere Ordnungsverfügung aus dem Hut, die in einigen Punkten die erste Verfügung zugunsten der Veranstalter zwar einschränkt. Allerdings nicht beim Thema Alkohol und Ordneranzahl. Hierzu hatte der Landkreis die Polizeiinspektion Wismar sogar erneut aufgefordert, die Sicherheitslage während des Festivals noch einmal neu zu bewerten. In der neuesten Verfügung heißt es nun: "Die rauschbedingte Enthemmung von Teilnehmern kann aufgrund der Enge des Festivalgeländes zu Auseinandersetzungen mit anderen Teilnehmern führen. Auch sind aus dem letzten Jahr mehrere Störungen durch Teilnehmer des ‘Open Air Festivals’ bekannt, die trotz Beauftragung eines gewerblichen Sicherheitsdienstes ein polizeiliches Agieren erforderten.”

Veranstalteranwälte: "In Nordwest-Mecklenburg gilt ein besonderes Versammlungsrecht" 

Bei den Anwälten des Veranstalters bleibt man gleichwohl gelassen. Aus der zweiten Ordnungsverfügung und den Ausführungen der Polizei ergebe sich keine neue Gefahrenprognose, teilte Rechtsanwältin Dr. Stefanie Schork gegenüber LTO mit.

Schork und ihr Kanzleikollege Johannes Eiesnberg bewerten das Vorgehen der Versammlungsbehörde, "dasselbe nochmal anzuordnen, nur etwas eingeschränkt" als rechtsmissbräuchlich.  Im Übrigen wittern die Anwälte ganz andere Motive, die den Landkreis bzw. den Landrat treiben. “Die ziehen die Sache in die möglichste Länge, damit die Vorbereitungen möglichst nachhaltig gestört werden.” 

Ob dies aus politischen Gründen geschehe, will Eisenberg im Gespräch mit LTO nicht bewerten: "Wir stellen nur fest, dass in Nordwest-Mecklenburg ein besonderes Versammlungsrecht gilt. Versammeln darf sich nur der, der dazu eine Erlaubnis von der Behörde hat."
 

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OVG muss entscheiden: . In: Legal Tribune Online, 08.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57874 (abgerufen am: 13.01.2026 )

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