Weihnachtszeit vorm BGH: Gar­ten­center dürfen auch sonn­tags Christ­baum­sch­muck ver­kaufen

05.12.2024

In Nordrhein-Westfalen dürfen Gartencenter an Sonntagen nicht nur Pflanzen, sondern auch Weihnachtsdekoration verkaufen. Der BGH hat entschieden, dass dies kein Verstoß gegen das Ladenöffnungsgesetz ist.

Weihnachten. Es ist die Zeit des Jahres, in der der Duft von Tannenzweigen und Zimtstangen die Luft erfüllt. Doch wer noch schnell ein wenig besinnliche Dekoration besorgen möchte, hat an Adventssonntagen meistens Pech. Denn im Allgemeinen sind die Läden in vielen Bundesländern an Sonntagen geschlossen. Doch wie so oft in der Juristerei: Es gibt Ausnahmen. 

Eine dieser Ausnahmen war nun Thema in Karlsruhe. Dort hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Gartencenter in Nordrhein-Westfalen auch an Sonntagen neben Pflanzen und Blumen Weihnachtsdekoration verkaufen dürfen (Urt. v. 05.12.2024, Az. I ZR 38/24).

Hintergrund der Entscheidung war die Klage der Wettbewerbszentrale gegen eine Gartenmarkt-Kette, die im vergangenen Jahr an einem Adventssonntag neben Pflanzen auch künstliche Tannenzweige, Zimtstangen, Glaskugeln und weiteren Christbaumschmuck verkauft hatte. Die Wettbewerbszentrale hielt diesen Verkauf für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung. Doch sowohl das Landgericht (LG) Bochum als auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wiesen die Klage ab. Auch der BGH bestätigte nun die Rechtmäßigkeit des Verkaufs von Dekoartikeln an Adventssonntagen.

Das Randsortiment als Schlupfloch

Der BGH stellte fest, dass die Weihnachtsartikel Teil eines sogenannten Randsortiments sind – also Produkte, die das Hauptsortiment ergänzen, aber keinen eigenständigen Verkaufszweck verfolgen. Laut § 5 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LÖG NW) dürfen diese Randsortimente auch an Sonntagen verkauft werden, solange sie nicht das Hauptsortiment überlagern. Da die Weihnachtsdekorationen als "kleinteilige Accessoires" den Pflanzen nur untergeordnet seien, falle der Verkauf an Adventssonntagen nicht unter das Verbot, so der BGH.

Damit war der Fall aber noch nicht erledigt. Die Richter mussten darüber hinaus klären, ob es gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) verstößt, dass nur Gartencenter und nicht auch andere Verkaufsstellen von der Regelung profitieren. Gartencenter führen laut BGH ein Sortiment, das an Sonn- und Feiertagen verkauft werden darf, um den spezifischen Bedarf ihrer Kunden zu decken – dazu gehöre auch das Randsortiment wie Weihnachtsdeko.

Andere Läden, die an diesen Tagen geschlossen bleiben müssen, hätten jedoch kein Sortiment, das für den Sonntagsverkauf zugelassen wäre, so der Gerichtshof. Die gesetzliche Differenzierung zwischen den Geschäften im LÖG NRW ist daher nach Ansicht des BGH sachlich gerechtfertigt.

Bundesweiter "Flickenteppich" zu Ladenöffnungszeiten

Der nordrhein-westfälische Handelsverband begrüßte die Entscheidung. "Mit dem heutigen Urteil ist ein wichtiger Schritt der Anpassung der gesetzlichen Regelung an die Lebenswirklichkeit und Bedürfnisse der Menschen gemacht", sagte Hauptgeschäftsführer Peter Achten. Das Verfahren zeige jedoch, dass die Regelungen zur Sonntagsöffnung überarbeitet werden müssten. Diese gingen vielfach an den Konsum- und Freizeitgewohnheiten der Menschen vorbei. Sinnvoll sei unter anderem eine bessere Sortimentsdefinition.

Ob das Urteil auch über NRW hinaus Auswirkungen haben wird, ist unklar. "Ähnliche Regelungen gibt es grundsätzlich auch in anderen Bundesländern", sagt der Rechtsanwalt der Wettbewerbszentrale Alexander Strobel. Allerdings sei bezüglich der gesetzlichen Vorgaben zur Ladenöffnung in Deutschland mittlerweile ein "relativ starker Flickenteppich" entstanden. Seit 2006 regeln die Länder ihre Ladenöffnungszeiten selbst. Das davor geltende Bundesgesetz gilt mittlerweile nur noch in Bayern.

xp/LTO-Redaktion

mit Material von dpa

Zitiervorschlag

Weihnachtszeit vorm BGH: . In: Legal Tribune Online, 05.12.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56041 (abgerufen am: 18.01.2025 )

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