Amazon unterliegt beim BGH: Kein Schutz für "Miss Money­penny"

04.12.2025

Dass mit dem Namen "Moneypenny" Werbung für persönliche Assistentinnen gemacht wird, passte den Rechteinhabern an den "James-Bond"-Filmen nicht. Vor dem BGH scheiterten sie aber, der Filmfigur mangele es an eigenständiger Bekanntheit.

Dem Namen der "James Bond"-Filmfigur "Miss Moneypenny" kommt kein Werktitelschutz zu. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urt. v. 04.12.2025, Az. I ZR 219/24).

In den Filmen ist "Miss Moneypenny" die Sekretärin von Bonds Chef "M". Gespielt wurde die Rolle zunächst über lange Zeit von Lois Maxwell, seit "Skyfall" (2012) ist Naomie Harris in der Rolle zu sehen.

Auf der Beklagtenseite in dem Fall steht ein Unternehmen, das unter den Bezeichnungen "Moneypenny" und "My Moneypenny" unter anderem Dienstleistungen von persönlichen Assistentinnen anbietet, die Lizenznehmerinnen in einem Franchise-System in Deutschland erbringen. Aus Sicht der Klägerin, Amazon, ist "Miss Moneypenny" ein selbstständig schutzfähiges und damit titelfähiges Werk, sodass die streitgegenständliche Werbung rechtswidrig sei. Ursprünglich hatte ein anderes Unternehmen die Nutzungsrechte an den Filmen und klagte sich durch die Instanzen, bis Amazon die Rechte an der Filmreihe – und damit auch den Rechtsstreit – übernommen hat.

Schon vor dem Landgericht und danach dem Oberlandesgericht Hamburg blieb die unter anderem auf Unterlassung sowie Schadensersatz gerichtete Klage ohne Erfolg. Auch die Revision beim BGH brachte kein anderes Ergebnis.

Figur "Miss Moneypenny" fehlt erforderliche Selbständigkeit

Maßgebliche Vorschrift ist insoweit § 5 Abs. 1 und 3 Markengesetz (MarkenG), wonach Unternehmenskennzeichen und Werktitel als geschäftliche Bezeichnungen geschützt werden. Dabei sind Werktitel "die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.".

Zwar könne grundsätzlich auch für den Namen einer fiktiven Figur aus einem Filmwerk Werktitelschutz bestehen, so der BGH. Voraussetzung dafür sei aber, dass es sich bei der Figur selbst um ein Werk im zeichenrechtlichen Sinn, also um ein immaterielles Arbeitsergebnis handelt, das als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig ist.

Der I. Zivilsenat legt diesbezüglich dar: Fiktive Figuren seien regelmäßig ein immaterielles Arbeitsergebnis, das sich in ihrem erfundenen Aussehen und Charakter manifestiert. Für die Bezeichnungsfähigkeit erforderlich sei aber eine gewisse Selbständigkeit und eigenständige Bekanntheit der fiktiven Figur gegenüber dem Werk. Konkret müsse die Figur in dem Grundwerk so individualisiert sein, dass sie vom Verkehr als selbständig und vom Grundwerk losgelöst wahrgenommen wird. Die besondere optische Ausgestaltung oder besonders ausgeprägte, die Figur und ihre Persönlichkeit individualisierende Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typische Verhaltensweisen der Figur können laut BGH insoweit Anhaltspunkte für eine solche Selbstständigkeit sein.

Das bedeutet konkret: "Miss Moneypenny" muss gerade unabhängig von den "James Bond"-Filmen als Figur wahrgenommen werden können. Dies habe das OLG Hamburg rechtsfehlerfrei verneint, so der Senat. Es fehle sowohl an einer bestimmten optischen Ausgestaltung als auch an besonderen Charaktereigenschaften, die der "Miss Moneypenny"  einen hinreichend individualisierten Charakter mit einer unverwechselbaren Persönlichkeit verleihen würden. Unerheblich sei, so der BGH abschließend, ob der Figur in anderem Zusammenhang weitere oder präzisere Charaktereigenschaften zugeschrieben würden. Denn die Verknüpfung mit dem Grundwerk verbiete es, Anhaltspunkte für die Selbständigkeit der Figur außerhalb davon zu suchen.

jb/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

Amazon unterliegt beim BGH: . In: Legal Tribune Online, 04.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58782 (abgerufen am: 15.01.2026 )

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