Ein Apotheker darf seine Kunden sonntags nicht per Lieferservice mit Medikamenten versorgen – auch dann nicht, wenn sein Geschäft selbst geschlossen bleibt, so der BGH. Wegen eines Verfahrensfehlers hatte der Mann aber trotzdem Erfolg.
Es hätte eine lukrative Geschäftsidee sein können: Während seine Apotheke sonntags geschlossen hatte, verkaufte ein Apotheker Medikamente über einen Lieferservice. Per App konnten die Kunden ihre Bestellungen aufgeben und bekamen sie noch am selben Tag ausgeliefert, nachdem er in seinem für Kundschaft geschlossenen Laden die Arznei-Pakete versandbereit gemacht hatte.
Von dieser Praxis bekam die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Frankfurt am Main Wind und verklagte den Apotheker, diesen Verkauf per Kurier am Sonntag künftig zu unterlassen. Denn durch die Lieferung der Medikamente an Sonn- und Feiertagen verstoße der Apotheker gegen das Feiertags- und gegen das Ladenöffnungsgesetz.
Das Landgericht (LG) Köln gab der Klage statt und auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln hielt die Entscheidung in zweiter Instanz aufrecht. Der Apotheker legte daher Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein – mit Erfolg. Die Karlsruher Richter hoben gleich beide Urteile auf. In erster Linie aber aus einem anderen Grund, als von dem Apotheker beabsichtigt (Urt. v. 06.03.2025, Az. I ZR 20/24).
Geschlossene Verkaufsfläche ändert nichts an Regelverstoß
In der Sache teilte der BGH die Auffassung der Fachgerichte: Der sonntägliche Apotheken-Lieferservice ist unzulässig. Konkret werde dadurch gegen die Schließungsanordnung der Apothekerkammer, die regelt, welche Apotheken im Wechsel sonntags geschlossen bleiben müssen, verstoßen. Geregelt ist das in § 7 Abs. 2 S. 1 des nordrhein-westfälischen Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW).
Dabei verstößt der Apotheker laut BGH auch dann gegen das NRW-Ladenöffnungsgesetz, wenn er seine Verkaufsfläche für den Publikumsverkehr tatsächlich geschlossen hat, während er die Arznei-Pakete für den Kurier verpackt. Denn indem die Medikamente in dem Geschäft versandbereit gemacht werden, seien die übrigen Räumlichkeiten der Apotheke als Verkaufsstelle genutzt worden, so der BGH. Insofern seien jedenfalls die Apotheken wettbewerbsrechtlich beeinträchtigt, die an Sonntagen von der Apothekerkammer nach § 7 Abs. 2 S. 1 LÖG NRW zum Notdienst verpflichtet wurden.
Einen Verstoß gegen das Feiertagsgesetz (FeiertG), den die Frankfurter Wettbewerbszentrale gesehen hatte, liegt nach Auffassung des BGH allerdings nicht vor. Zwar seien in den Verpackungstätigkeiten in den Räumlichkeiten der Apotheke öffentlich bemerkbare Arbeiten zu sehen, die nach § 3 FeiertG in Nordrhein-Westfalen an Sonn- und Feiertagen verboten sind. Allerdings werde dadurch nicht die äußere Ruhe des Tages gestört, so der BGH. Es fehlt laut den Karlsruher Richtern nämlich am "werktäglichen Charakter". Denn grundsätzlich seien Apotheken nach § 23 der Apothekenbetriebsordnung zur Ausgabe von Arzneimitteln auch an Sonn- und Feiertagen verpflichtet – außer, sie sind durch die Notdienstregelungen der Apothekenkammer hiervon befreit.
Erstes Urteil war verfahrensrechtlich gar nicht existent
Diese Ausführungen teilte der BGH allerdings nur rein vorsorglich mit. Denn eigentlich hatte die Revision des Apothekers schon deswegen Erfolg, weil das OLG Köln laut BGH gar nicht über die Sache entscheiden durfte. Der Grund: Das Urteil des LG Köln war nicht ordnungsgemäß verkündet worden, es war rechtlich noch gar nicht existent, da die Verkündung nicht im Protokoll vermerkt worden und damit nicht nachweisbar war. Es handelte sich deswegen lediglich um einen Urteilsentwurf, mit dem das Verfahren noch nicht abgeschlossen war, so der BGH.
Die Sache muss nun vom LG neu verhandelt und entschieden werden.
lmb/LTO-Redaktion
BGH sieht Verstoß gegen Ladenöffnungsgesetz: . In: Legal Tribune Online, 12.03.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56781 (abgerufen am: 18.03.2025 )
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