BGH zu Pflichten bei Rechtsberatung: Wenn sich Erfolg­s­chancen ver­sch­lech­tern, den Man­danten warnen

27.05.2026

Anwälte müssen so beraten, dass Mandanten eigenverantwortlich ihre Interessen wahren können. Insbesondere müssen sie auf verschlechterte Erfolgschancen hinweisen. Das gilt unabhängig davon, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht, so der BGH.

Ein Anwalt muss seine Mandanten auf die verschlechterten Erfolgsaussichten hinweisen, wenn sich die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage im Laufe des Verfahrens ändert – und nicht erst, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos geworden ist. Diese Hinweispflicht besteht unabhängig davon, ob die Mandanten rechtsschutzversichert sind oder nicht, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar (Urt. v. 30.04.2026, Az. IX ZR 154/24).

Hintergrund ist die Klage einer Rechtsschutzversicherung gegen eine Anwaltskanzlei sowie deren Gesellschafter wegen mangelhafter Rechtsberatung. In einem früheren Rechtsstreit hatte die Kanzlei Versicherungsnehmer der Rechtsschutzversicherung (die Mandanten) beraten. In der Sache ging es unter anderem um Schadensersatzansprüche gegen Wirtschaftsprüfer. 

Hinweis der Kanzlei: "Versicherung zahlt in jedem Fall"

Diese ursprüngliche Klage wurde im Februar 2013 erhoben. Mitte Januar 2019 wies die Kanzlei ihre Mandanten darauf hin, dass in Parallelfällen Klagen wegen Verjährung abgewiesen worden seien. Auch dagegen gerichtete Berufungen seien ohne Erfolg geblieben. Die Instanzgerichte hätten ihre Argumentation übereinstimmend einer neueren Rechtsprechung des III. Zivilsenats des BGH zur Haftung aus Kapitalanlageberatung entnommen.

Materiell-rechtlich wurden die Ansprüche im konkreten Fall aber – abweichend von den Parallelfällen – auf unerlaubte Handlungen gestützt. Dadurch wäre potenziell nicht der III., sondern der VI. Zivilsenat zuständig, teilte die Kanzlei den Mandanten mit. Dieser Senat habe sich zur Frage der Verjährung bisher nicht geäußert. Es war also fraglich: Sollten die Versicherungsnehmer ihre Klage zurücknehmen oder weiterverfolgen? In jedem Fall werde die Versicherung die Kosten übernehmen, so die Kanzlei.

Sie verfolgten die Klage weiter, blieben allerdings erfolglos. Mit Urteil vom 12. April 2019 wies das Landgericht (LG) Gera die Klage dann tatsächlich wegen Verjährung ab. Da die Versicherungsnehmer keine Berufung einlegten, wurde das Urteil bereits nach der erstinstanzlichen Entscheidung rechtskräftig. 

Für die Kosten musste die Rechtsschutzversicherung aufkommen, die nun ihrerseits die Anwaltskanzlei in Anspruch nimmt. War diese Klage in den ersten beiden Instanzen noch erfolglos, könnte die Revision nun die Wende bringen.

Anwalt muss auf verschlechterte Erfolgschancen hinweisen

Die Vorinstanzen, das LG Gera und das Oberlandesgericht (OLG) Jena, hätten rechtsfehlerhaft eine Pflichtverletzung verneint, so der BGH. Die Anwälte der beklagten Kanzlei hätten ihre Mandanten nicht hinreichend über die nach Klageerhebung aufgetretene Veränderung der Ausgangslage beraten. Der Senat stellt klar: "Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der rechtliche Berater nicht erst dann gehalten, den Mandanten über die (veränderten) Erfolgsaussichten eines eingeleiteten Rechtsstreits zu beraten, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos geworden ist." 

Durch die Rechtsberatung müsse der Mandant in die Lage versetzt werden, "eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren und eine Fehlentscheidung in seinen rechtlichen Angelegenheiten vermeiden zu können", so der Senat. Es genüge nicht, die mit einer Klageerhebung verbundenen Risiken zu benennen, sondern der Anwalt müsse auch das ungefähre Ausmaß der Risiken abschätzen und dem Mandanten das Ergebnis mitteilen. "Ist danach eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Rechtsanwalt dies klar herausstellen. Er darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Erfolgsaussichten seien offen", führt der Senat weiter aus. 

BGH: Hinweis der Kanzlei war "gänzlich unzureichend"

Davon ausgehend bewertet der Senat den erteilten Hinweis als gänzlich unzureichend. Die Kanzlei habe sich darauf beschränkt, die Umstände mitzuteilen, die die Ausgangslage verändern, nämlich die verlorenen Parallelprozesse und die neuere Rechtsprechung des III. Zivilsenats. Dieses Vorgehen führe dazu, dass der Mandant selbst die hiermit verbundenen Risiken einschätzen müsste.

Insbesondere nicht ausreichend war aus Sicht des Senats der anwaltliche Hinweis an die Mandanten, die Rechtsschutzversicherung werde ohnehin die Kosten zu tragen haben – unabhängig davon, ob man die Klage zurücknehme oder das Verfahren fortführe.

Allein der rechtsschutzversicherte Mandant entscheide, ob er seinen Deckungsanspruch gegen die Versicherung einsetzt, um sein Klagebegehren weiterzuverfolgen. Um diese Entscheidung sachgerecht treffen zu können, müsse der Anwalt ihn über die Erfolgsaussichten beraten, genauso wie einen nicht rechtsschutzversicherten Mandanten. 

Im Ergebnis hob der BGH die Entscheidung des OLG Jena (Az. 9 U 570/24) auf und verwies sie an das Gericht zurück. Er gab dem dortigen Senat auf, zu ermitteln, ob und falls ja, in welcher Höhe den Mandanten ein kausaler Schaden entstanden ist. Das hänge davon ab, wann die nach den bisher getroffenen Feststellungen geschuldete Beratung zu erteilen war und wie sich die pflichtgemäß beratenen Mandanten verhalten hätten.

jb/fkr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Pflichten bei Rechtsberatung: . In: Legal Tribune Online, 27.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60049 (abgerufen am: 17.06.2026 )

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