Die Einäscherung eines Menschen ist steuerrechtlich vor allem eines: ein betrieblicher Vorgang. Verwertet ein städtisches Krematorium verbliebenes Zahngold, sind das erst einmal Betriebseinnahmen, auch wenn die Stadt gute Zwecke verfolgt.
Verkauft eine Stadt die nach der Einäscherung übrig bleibenden Metallreste, zählen die Erlöse zu den Betriebseinnahmen ihres Krematoriums. Die Einzahlung der Erlöse auf ein separates Konto und die spätere Verwendung für soziale Zwecke ändern an dieser steuerrechtlichen Bewertung nichts. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urt. v. 14.07.2026, Az. IX R 29/24).
Geklagt hatte eine Stadt, die ein Krematorium betreibt. Nach den Einäscherungen blieben dort etwa Zahngold, Metallteile aus Prothesen, Schmuck und Sargbestandteile zurück. Die Rückstände gingen an eine Metallscheideanstalt, die der Stadt dafür den Metallwert zahlte.
Zahngold für den guten Zweck
Was mit den Rückständen geschehen sollte, wurde bei der Beauftragung der Feuerbestattung besprochen. Die Entscheidung trafen die Totenfürsorgeberechtigten, also die Personen, die über die Art und Weise der Bestattung zu entscheiden hatten.
Zwei Optionen bot die Stadt an. Die Fürsorgeberechtigten konnten entweder vorab eine Herausgabe an die Erben anmelden. Zahngold etwa ist nach der Einäscherung zunächst herrenlos, gehört also niemandem. Eigentum an solchen Sachen lässt sich durch Aneignung erwerben (§ 958 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Erben oder Totenfürsorgeberechtigte dürfen es sich dabei vorrangig aneignen; ihr Aneignungsrecht schützt § 958 Abs. 2 BGB. Oder: Wer keine Herausgabe anmeldete, stimmte per Formular zu, dass die Stadt die Erlöse für karitative und soziale Zwecke verwendet. Dazu gehörten insbesondere die Finanzierung von Hospizeinrichtungen sowie die Grabpflege und Bestattung mittelloser Verstorbener.
Die Stadt verbuchte die Erlöse nach dem Verkauf an die Metallscheideanstalt als Spenden auf einem gesonderten Konto, getrennt vom übrigen Haushalt. Für die laufenden Kosten des Krematoriums verwendete sie das Geld nicht.
Im Jahr 2017 kam es dann zum Streit, die Stadt hatte gerade einen Betrag an eine soziale Einrichtung überwiesen. Das Finanzamt behandelte diese Verkaufserlöse als zu versteuernde Betriebseinnahmen. Dagegen wehrte sich die Stadt zunächst erfolgreich: Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg sah in den übrig gebliebenen Metallresten Sachspenden an den hoheitlichen Bereich der Stadt. Einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Krematorium verneinte das FG deshalb.
Der BFH sah das nun anders.
Entscheidend ist der Zusammenhang mit dem Betrieb
Denn steuerrechtlich ist die Einäscherung eines Menschen eine denkbar nüchterne Angelegenheit: ein betrieblicher Vorgang, bei dem das zurückbleibende Zahngold zum verwertbaren Wirtschaftsgut wird. Die Stadt führte ihr Krematorium als sogenannten Betrieb gewerblicher Art (BgA) nach § 4 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG). Damit unterlag sie für diesen Betrieb der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG). Zu klären war deshalb, ob auch die Erlöse aus der Metallverwertung zu den Betriebseinnahmen des Krematoriums gehörten.
Betriebseinnahmen sind dabei alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die sachlich und wirtschaftlich mit dem Betrieb zusammenhängen. Diesen Maßstab leitet der BFH aus § 8 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) ab. Der Zusammenhang lag für den Senat hier auf der Hand: Die Metallreste fielen bei den Einäscherungen, also dem betrieblichen Vorgang, an. Die Rückstände würden dem Krematorium überlassen und anschließend verwertet. Deshalb gehörten auch die Verkaufserlöse zu dessen Betriebseinnahmen.
Entscheidend war für den BFH der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Krematorium. Auf welchem Konto die Stadt das Geld verbuchte und wofür sie es später verwendete, spielte für ihn hingegen keine Rolle. Auch die Vereinbarungen mit den Totenfürsorgeberechtigten änderten nichts daran, dass die Stadt betriebliche Wirtschaftsgüter verkauft habe.
Ebenso wenig ließen sich die Erlöse als "durchlaufende Posten" behandeln, so der BFH. Das sind nach § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen eingenommen und ausgegeben werden. Die Verträge mit der Metallscheideanstalt hatte die Stadt aber im eigenen Namen geschlossen.
Ganz erledigt ist die Sache damit aber noch nicht: Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2017 zurück. Das FG muss nun prüfen, ob die Zahlung an die soziale Einrichtung womöglich als Spende nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG abgezogen werden kann.
xp/LTO-Redaktion
BFH zur Metallverwertung im Krematorium: . In: Legal Tribune Online, 10.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60843 (abgerufen am: 14.10.2026 )
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