Durch eine einseitige Vertragsklausel wurden Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt, kritisiert der BGH. Das Urteil könnte nach Einschätzung von Verbraucherschützern Folgen für rund eine Millionen Versicherungsverträge haben.
Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Riester-Rente sind unwirksam, soweit diese dem Versicherer einseitig nachträgliche Rentenkürzungen erlauben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urt. v. 10.12.2025, Az. IV ZR 34/25).
In dem konkreten Fall war die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Allianz Lebensversicherung vor Gericht gezogen. Die Allianz bietet fondsgebundene Rentenversicherungen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (sog. Riester-Renten) an. Aus den von den Versicherungsnehmern gezahlten Versicherungsprämien und den erzielten Überschüssen erwirbt sie Kapitalanlagen (Fondsanteile), die sie dem jeweiligen Versicherungsvertrag zuordnet. Die ab Rentenbeginn auszuzahlende Rente ermittelt sich anhand eines im Versicherungsschein genannten Rentenfaktors, welcher auf dem von der Allianz zugrunde gelegten Rechnungszins und der von ihm angenommenen Lebenserwartung der Versicherten basiert (sog. Rechnungsgrundlagen). Der Rentenfaktor gibt auch die Höhe der monatlichen Rente an, die für je 10.000 Euro Policenwert, dem Wert der auf den jeweiligen Versicherungsvertrag entfallenden Fondsanteile, gezahlt wird.
Ausgehend von folgender Klausel setzte die Allianz den Rentenfaktor in den betroffenen Versicherungsverträgen mehrfach herab: "Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten sich so stark erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen (siehe § 25 Abs. 1 e Satz 4) nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern, sind wir berechtigt, die monatliche Rente für je 10.000 € Policenwert so weit herabzusetzen, dass wir die Rentenzahlung bis zu Ihrem Tode garantieren können."
Das Landgericht hatte die Klage noch abgewiesen, woraufhin die Verbraucherzentrale mit Erfolg beim Stuttgarter Oberlandesgericht (OLG) in Berufung ging. Dagegen wandte sich wiederum die Allianz, sie wollte erreichen, dass der BGH das erstinstanzliche Urteil wiederherstellt.
Der Berechtigung fehlt eine spiegelbildliche Verpflichtung
Die Revision blieb aber ohne Erfolg. Der BGH nahm nur eine leichte Änderung vor, die gleichwohl dem Klägerantrag entspricht. Konkret beschränkt der IV. Zivilsenat die Untersagung auf ein Berufen auf die beanstandete oder eine inhaltsgleiche Klausel. Die darüberhinausgehende Untersagung der Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in sonstiger Weise in Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht hat der BGH aufgehoben.
Zu Recht habe das OLG Stuttgart einen entsprechenden Untersagungsanspruch bejaht. Die beanstandete Klausel sei als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 und § 307 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam, so der BGH.
Die Klausel gewähre der Allianz durch die vorgesehene Herabsetzung des Rentenfaktors ein einseitiges Recht zur Neubestimmung der dem Versicherungsnehmer versprochenen Leistung im Sinne von § 308 Nr. 4 BGB. Auch unter Berücksichtigung der Allianz-Interessen sei dies den Versicherungsnehmern nicht zumutbar. Zwar seien angesichts der Langfristigkeit der abgeschlossenen Versicherungsverträge nach Vertragsschluss auftretende Störungen im Verhältnis von versprochener Versicherungsleistung zu den Kapitalerträgen, die aus der Versicherungsprämie am Markt zu erwirtschaften sind, in der fondsgebundenen Lebensversicherung unvermeidbar, so der BGH.
Das Anpassungsrecht sei gleichwohl unzumutbar, soweit der Versicherer nur zu einer Herabsetzung der versprochenen Leistung berechtigt und nicht zugleich im Fall einer nachträglichen Verbesserung der Umstände zu deren Wiederheraufsetzung verpflichtet ist.
Mit dem sogenannten Symmetriegebot gelte eine Verpflichtung des Versicherers, der den Rentenfaktor aufgrund von Verschlechterungen der Umstände herabgesetzt hat, spätere Verbesserungen der Umstände in vergleichbarer Weise an die Versicherungsnehmer weiterzugeben, so der BGH. Da § 163 Abs. 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kein Maßstab zur Inhaltskontrolle entsprechender Klauseln zu entenehmen sei, folge aus dieser Norm nichts anderes.
Auch sonst seien die Interessen der Versicherungsnehmer nicht hinreichend gewahrt, so der IV. Zivilsenat. Eine positive Entwicklung der Kapitalanlagen führe zwar zu Überschüssen beim beklagten Versicherer, an denen die Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen beteiligt werden. Gleichwohl stehe nicht fest, so der BGH, dass diese Überschussbeteiligung einen ausreichenden Umfang erreicht, denn die Überschüsse hängen von Unternehmenskennzahlen des beklagten Versicherers ab und dürfen erst nach Abzug eines auf ihn entfallenden Anteils an die Versicherungsnehmer verteilt werden.
Im Ergebnis benachteilige das Fehlen einer Verpflichtung des beklagten Versicherers zur Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors die Versicherungsnehmer auch unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB), so der BGH. Folglich ist die beanstandete Klausel auch wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
Bedeutung über die Allianz hinaus möglich
Das Urteil betrifft laut Verbraucherschützern auch Verträge anderer großer Anbieter. So geht Stephen Rehmke, Vorstand beim Bund der Versicherten (BdV) davon aus, dass rund eine Millionen Verträge von verschiedenen Versicherern betroffen sein könnten, die bis Mitte der 2010er-Jahre ähnliche Klauseln verwendet und bei denen später deswegen Rentenkürzungen vorgenommen wurden.
Gleichwohl stellte eine Sprecherin des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft klar, dass derartige Anpassungsklauseln jedenfalls in den unverbindlichen Musterbedingungen des Verbandes nicht zu finden seien. "Uns ist nicht bekannt, welche Klauseln im Einzelnen von den Unternehmen verwendet werden. Insofern ist die praktische Bedeutung des Urteils für die Branche schwer abzuschätzen", so die Sprecherin gegenüber LTO.
Laut Allianz betrifft das Urteil kapitalmarktnahe Rentenversicherungsverträge, die von 07/2001 bis einschließlich 06/2013 abgeschlossen worden sind. Ab 07/2013 enthielten abgeschlossene Verträge oder Policen im Neugeschäft die beanstandete Regelung nicht, so ein Sprecher gegenüber LTO. Die nun vom BGH für unwirksam erklärte Regelung hatte das Unternehmen indes bis zuletzt verteidigt. Sie stelle eine ausgewogene Regelung dar, die sämtliche Interessen berücksichtiget, einschließlich der Interessen der Versicherten, so der Unternehmenssprecher. Unter bestimmten Voraussetzungen sei nach einer Anpassung des Rentenfaktors auch eine Wiederanhebung des Rentenfaktors möglich.
jb/hs/LTO-Redaktion
Allianz Lebensversicherung unterliegt beim BGH: . In: Legal Tribune Online, 10.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58839 (abgerufen am: 15.01.2026 )
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