82 von 125 Vertragsstaaten stimmen für Amtsenthebung: IStGH-Che­f­an­kläger Khan ent­lassen

von Dr. Franziska Kring

24.07.2026

Karim Khan ist nicht mehr Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofes. Die Mehrheit der Staaten stimmte für die Amtsenthebung. Hintergrund sind mutmaßliche sexuelle Übergriffe und Machtmissbrauch gegenüber zwei Mitarbeiterinnen.

82 der 125 Vertragsstaaten des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) haben am Freitagabend (mitteleuropäische Sommerzeit) in einer extra in New York anberaumten Sondersitzung dafür gestimmt, Karim Khan seines Amtes als Chefankläger zu entheben, wie es aus Diplomatenkreisen heißt. Das exakte Abstimmungsergebnis soll noch im Laufe des Abends bekanntgegeben werden. Ein solches Amtsenthebungsverfahren gegen den Chefankläger ist in der Geschichte des IStGH beispiellos. Seit dem 9. Juni 2026 ist Khan suspendiert.

Die Vorwürfe, die zwei ehemalige enge Mitarbeiterinnen gegenüber Khan erheben, wiegen schwer. Es geht um den Vorwurf sexueller Übergriffe und Machtmissbrauchs. Khan soll die Juristinnen mehrfach und über einen längeren Zeitraum hinweg bedrängt und zu sexuellen Handlungen gezwungen haben. Ende der vergangenen Woche hatte eines der mutmaßlichen Opfer in einem Fernseh-Interview mit CNN erstmals öffentlich darüber gesprochen.

Khan, der von der Londoner Anwaltskanzlei Carter Ruck vertreten wird, bestreitet die Vorwürfe vollumfänglich. Seine Anwälte sprechen von einer "orchestrierten Kampagne" gegen ihren Mandanten. Der 56-Jährige lässt sein Amt seit gut einem Jahr vorläufig ruhen. Er wollte zurückkommen, wenn alles geklärt ist. Dazu wird es jetzt nicht mehr kommen.

Aufarbeitung der Vorwürfe zog sich lange hin

Die Vorwürfe gegenüber Khan wurden erstmals im Frühjahr 2024 bekannt, die Aufarbeitung zog sich aber lange hin. Die interne Aufsichtsstelle der UN (Office of the Internal Oversight Services, OIOS) hat die Vorwürfe intern untersucht. Am 11. Dezember 2025 erreichte der Bericht der OIOS den Exekutivausschuss der IStGH-Mitgliedstaaten, das sogenannte "Bureau". Veröffentlicht wurde er bislang nicht.

Auf der Grundlage dieser Untersuchung sollte ein speziell dafür eingesetztes, dreiköpfiges Richtergremium ein Rechtsgutachten erstellen. Wer genau in dem Gremium sitzt, machten die Staaten nicht öffentlich. Nach LTO-Recherchen sollen die drei Richterinnen bzw. Richter Afrika, den Karibikraum, und Europa repräsentieren. Das Ad-hoc-Richtergremium legte das Rechtsgutachten nach mehrmaligen Fristverlängerungen schließlich im März 2026 vor.

Wie der Guardian berichtet, soll das Richtergremium zu dem Ergebnis gekommen sein, dass Khan kein Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Geprüft haben die Juristen mit einem strengen strafrechtlichen Maßstab von "beyond reasonable doubt". Vor allem soll das dreiköpfige Richtergremium Kritik an der Sachverhaltsaufklärung der UN-Stelle OIOS geübt haben: Diese sei mangelhaft gewesen, was die rechtliche Einordnung erschwert habe.

Vor diesem Hintergrund war die Entscheidung, Khan zu suspendieren, ein bemerkenswerter Schritt. Nach Regel 28 der Verfahrens- und Beweisordnung des IStGH (Rules of Procedure and Evidence) kann eine Person, gegen die eine Beschwerde vorliegt, bis zur endgültigen Entscheidung vom Dienst suspendiert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Vorwürfe "von hinreichend schwerer Natur" sind. Das scheint der Fall gewesen zu sein.

Wann wählen die Staaten einen Nachfolger?

Voraussetzung für die Amtsenthebung nach Art. 46 IStGH-Statut ist es, dass der Ankläger seine Amtspflichten nachweislich schwer verletzt hat oder zur Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben unfähig ist. Das nahmen die Vertragsstaaten hier an.

Der IStGH befindet sich derzeit in einer der kritischsten Phasen, seitdem er im Jahr 2002 seine Arbeit aufgenommen hat. Nach dem Haftbefehl gegen den israelischen Regierungschef Benjamin Netanjahu und seinen Ex-Verteidigungsminister Joav Gallant hatten die USA Sanktionen verhängt, etwa Einreiseverbote und Vermögenssperren gegen Mitarbeiter. Erst kürzlich kündigte US-Außenminister Marco Rubio eine umfassende "Kampagne" gegen den IStGH an.

Es bleibt zu hoffen, dass schnell ein Nachfolger für Karim Khan gefunden wird. Art. 42 Abs. 3 IStGH-Statut legt fest, welche Anforderungen an potenzielle Chefankläger und ihre Stellvertreter gestellt werden: ein hohes sittliches Ansehen, ein Höchstmaß an Sachverstand, umfangreiche praktische Erfahrung in Strafsachen. Außerdem müssen sie mindestens eine der Arbeitssprachen des IStGH (Englisch und Französisch) fließend sprechen. Der Ankläger wird in geheimer Abstimmung gewählt, erforderlich ist wiederum die absolute Mehrheit.

Seit Mai 2025 leiten die stellvertretenden Ankläger Nazhat Shameen Khan und Mame Mandiaye Niang die Anklagebehörde interimsweise. Dabei wird es jetzt zunächst bleiben.

Schon nach Khans Suspendierung hatte Israels UN-Botschafter Danny Dahon die Aufhebung des Haftbefehls gegen Netanjahu gefordert. Zuständig für den Erlass und die Aufrechterhaltung von Haftbefehlen ist die sogenannte Vorverfahrenskammer des IStGH. Nach Art. 58 Abs. 4 IStGH-Statut bleiben Haftbefehle bis zu einer anderslautenden Anordnung des Gerichtshofs in Kraft. Vor dem Hintergrund, dass sich an den grundsätzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls gegen Netanjahu nichts geändert hat, ist von einer solchen Anordnung nicht auszugehen.

Mit Material der dpa

Artikel in der Fassung vom 27. Juli 2026, 10:30 Uhr.

Zitiervorschlag

82 von 125 Vertragsstaaten stimmen für Amtsenthebung: . In: Legal Tribune Online, 24.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60508 (abgerufen am: 12.08.2026 )

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