Wer in Deutschland IS-Inhalte z.B. bei YouTube veröffentlicht, verbreitet keine Propagandamittel terroristischer Organisationen im Sinne von § 86 StGB. Das hat der BGH klargestellt. Der IS sei keine "unanfechtbar verbotene" Vereinigung.
Wer in Deutschland Sympathien für die Terrormiliz Islamischer Staat (IS) hegt und dessen Botschaften zum Heiligen Krieg und gewaltsamen Kampf gegen Ungläubige auf Social-Media-Kanälen verbreitet, verstößt damit zwar gegen Vorschriften des Vereinsgesetzes, macht sich aber nicht wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Dienstag veröffentlichten Leitsatzurteil entschieden (Urt. v. 25.06.2026, Az. 3 StR 311/25). Der 3. Strafsenat unter Vorsitz von Prof. Dr. Jürgen Schäfer verwarf damit in diesem Punkt die Revision der Generalstaatsanwaltschaft.
Im konkreten Fall hatte der Angeklagte nach den Feststellungen der Vorinstanz, des Landgerichts Berlin I, in den Jahren 2022 und 2023 auf seinem öffentlich einsehbaren Nutzerprofil auf einer Social-Media-Plattform regelmäßig kurze Videobeiträge veröffentlicht, unter anderem mit muslimisch-religiösem Inhalt (Urt. v. 28.03.2025, Az. 502 KLs 1/25). An zwei Tagen stellte er Inhalte mit Bezug zur Terrororganisation IS ein. Ein wesentlicher Bestandteil der Video- und Audioaufnahmen stammte jeweils aus einer Veröffentlichung durch eine der Medienpropagandastellen des IS. Dabei handelte es sich zum einen um die Rede eines früheren Sprechers der Vereinigung über den gewaltsamen Kampf gegen die "Ungläubigen", zum anderen um den Ausschnitt eines Naschids, eines religiösen Lobgesangs, der die "Selbstopferung" zum Gegenstand hatte. Die Beiträge wurden von einer deutlich dreistelligen Anzahl von Nutzern aufgerufen.
Betätigungsverbot für IS seit 2014
Laut LG Berlin kam es dem Mann vor allem darauf an, durch die Verbreitung der radikalen religiösen Inhalte Aufmerksamkeit zu erregen und so weitere Follower für sein Profil zu gewinnen. Dem Gericht zufolge hielt er es dabei für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass die Videobeiträge mindestens teilweise vom IS herrührten und die Betätigung der Vereinigung in Deutschland zuvor vollziehbar verboten worden war. Er habe damit gerechnet, "dass die Verbreitung der Beiträge dazu geeignet war, zugunsten des IS für dessen Zwecke zu werben, namentlich für die Verfolgung Andersdenkender und die Verherrlichung des bewaffneten Dschihads". Das LG verurteilte den Mann wegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot nach § 18 Satz des Vereinsgesetzes (VereinsG) zu einer Geldstrafe.
Ein solches Betätigungsverbot für die Terrormiliz IS gilt in Deutschland seit September 2014 und war vom damaligen Bundesinnenminister Thomas de Maizière verhängt worden. Es basiert auf § 3 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 und § 18 Satz 2 VereinsG. Untersagt ist damit zum einen das öffentliche Zeigen, Abbilden oder Verwenden von IS-Symbolen, Fahnen und Kennzeichen. Aber auch jede Art der Unterstützung, wie das Werben in sozialen Medien, Kundgebungen, das Sammeln von Spenden oder das Anwerben von Kämpfern. Wer dagegen verstößt, dem droht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe – wenn die Tat nicht nach anderen Straftatbeständen, wie zum Beispiel nach § 86a StGB, mit Strafe bedroht ist (vgl. § 20 Abs. 1 Ziff. 4 VereinsG).
Unterdessen wollte sich die Generalstaatsanwaltschaft mit einer bloßen Verurteilung nach dem Vereinsgesetz nicht abfinden. Mit ihrer Revision gegen das Urteil des LG rügte sie die Verletzung materiellen Rechts und monierte, dass es nicht auch zu einer (tateinheitlichen) Verurteilung wegen Verbreitens von Propagandamitteln terroristischer Organisationen nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB gekommen sei. Der Hintergrund: Im Vergleich zum Verstoß gegen das Vereinsgesetz liegt der Strafrahmen beim § 86a StGB deutlich höher: Bestraft werden kann die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (oder mit Geldstrafe).
BGH: IS keine "unanfechtbar verbotene Vereinigung"
Eine Bestrafung nach dem schärferen StGB-Tatbestand lehnte der BGH hier jedoch ab. Eine Verurteilung des Mannes nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB komme nicht in Betracht, weil es sich bei dem IS nicht um eine "unanfechtbar verbotene Vereinigung" nach dieser Vorschrift handele. Diese Tatbestandsmerkmale seien dann nicht erfüllt, wenn gegen einen Verein ausschließlich ein Verbot der Betätigung in Deutschland gemäß § 18 Satz 2 VereinsG erlassen worden sei, nicht aber ein Vereinsverbot als Organisationsverbot im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz (GG). "Gegen die Vereinigung 'Islamischer Staat' besteht (…) weder nach § 3 Abs. 1 und 3 VereinsG noch als grenzüberschreitender ausländischer Verein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VereinsG oder als ausländischer Verein mit Teilorganisation im Inland nach § 18 Satz 1 VereinsG ein verwaltungsbehördliches Vereinsverbot", so der BGH. § 18 Satz 2 VereinsG stelle klar, dass sich das Verbot in Fällen, in denen der ausländische Verein im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes keine Organisation habe, allein gegen seine Tätigkeit im Inland richtet (Betätigungsverbot). Dieses Verbot sei keines gemäß Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz (GG).
Darin unterscheidet sich der IS von der Terrororganisation Hamas ("Harakat al-Mugawama al-Islamiya"). Gegen diese hatte 2023 die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser ein Vereins- und Betätigungsverbot nach § 3 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG erlassen. Die Tätigkeit der Hamas in Deutschland laufe Strafgesetzen zuwider und richte sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
Auch kein Fall des § 86 Abs. 2 StGB
Im Fall des IS-Anhängers sah der BGH zudem keinen Anlass, § 86 StGB entsprechend weiter zu fassen. Hiergegen spreche unter anderem der klare Wille des Gesetzgebers. Dieser hatte 2021 im Zuge der Ergänzung eines neuen Absatzes 2 in § 86 StGB ausdrücklich darauf verwiesen, dass dieser dann nicht einschlägig sei, wenn gegen einen Ausländerverein "statt eines Vereinsverbotes ... ein Betätigungsverbot ... erlassen" worden sei (BT-Drucks. 19/31115 S. 9 f.). Dieses Auslegungsergebnis ergebe sich auch bei systematischer Betrachtung: Der insoweit gleichlautende § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erstrecke sich ebenfalls – wovon auch die Revision ausgehe – nicht auf einen lediglich mit einem Betätigungsverbot belegten Verein.
Schließlich, so der 3. Strafsenat, komme auch eine Verurteilung nach § 86a Abs. 2 StGB nicht in Betracht. Die Anwendung dieses Tatbestandes scheitere, weil der IS nicht im Anhang der in der Vorschrift erwähnten EU-Durchführungsverordnung aufgeführt sei. Im Ergebnis bestätigte der BGH daher eine Verurteilung des Mannes zu einer (Einzel-)Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro.
Rechtslage soll sich bald ändern
Unterdessen dürfte sich die Rechtslage in derartigen Fällen bald ändern.* Die Bundesregierung hat am 16. September einen 10-Punkte-Maßnahmenplan zur Stärkung der inneren Sicherheit und zur Verbesserung des Schutzes vor Terrorismus und Extremismus verabschiedet. Vorgesehen ist darin auch eine Erweiterung von § 86 StGB.
In einer hierzu gemeinsam von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) und Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) abgegebenen Erklärung heißt es: "§ 86 StGB erfasst, wenn die betreffende Vereinigung auf der in § 86 Absatz 2 StGB bezeichneten Liste der EU aufgeführt ist. Bei anderen ausländischen Terrorgruppen ohne Organisationsstruktur in Deutschland, wie etwa dem Islamischen Staat, gegen die ein verwaltungsrechtlich unanfechtbares Betätigungsverbot besteht, greifen bislang nur die weniger strengen Regelungen des Vereinsgesetzes. Wir werden den Straftatbestand des § 86 StGB deshalb auf diese Konstellationen erstrecken."
*Anmerkung der Redaktion: Der Hinweis auf die mögliche Gesetzesänderung wurde am Tag des Erscheinens nachträglich (18:30 Uhr) ergänzt.
BGH sieht nur Verstoß gegen Vereinsgesetz: . In: Legal Tribune Online, 22.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60938 (abgerufen am: 14.10.2026 )
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