Die iranischen Asylbewerber in Würzburg dürfen bei ihrem Hungerstreik auch mit zugenähten Mündern in der Öffentlichkeit demonstrieren. Dies sei weder strafbar noch eine Ordnungswidrigkeit, entschied das VG Würzburg am Dienstag in einem Eilbeschluss.
Derartige Aktionen seien vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt, selbst wenn diese Protestform in weiten Kreisen der Bevölkerung als abstoßend empfunden werde. Damit hob das Verwaltungsgericht (VG) ein Verbot der Stadt auf, das mit dem Schutz der Öffentlichkeit begründet worden war (Beschl. v. 19.06.2012, Az. W 5 S 12.494).
Die iranischen Asylbewerber protestieren seit drei Monaten an wechselnden Orten in der Würzburger Innenstadt. Sie fordern ihre Anerkennung als politische Flüchtlinge und einen sofortigen Stopp der Abschiebungen. Mehrfach traten einige von ihnen zudem in einen Hungerstreik. Bis zum Ende der vergangenen Woche hatten sich sieben Männer und Frauen die Lippen zugenäht. Seitdem hatten sich ehrenamtlich engagierte Ärzte und politische Unterstützer von den Asylbewerbern beziehungsweise ihren Protestmethoden distanziert.
Das VG hält es auch für zulässig, dass bei den Protestaktionen Abbildungen der Menschen mit den zugenähten Mündern gezeigt werden. Das Versammlungsrecht erlaube es, die Art und Weise der Kundgebung zu wählen. Dazu könne auch die Präsentation schockierender Darstellungen gehören, solange dies nicht gegen Strafgesetze verstoße oder eine Ordnungswidrigkeit darstelle.
dpa/tko/LTO-Redaktion
VG Würzburg hebt Verbot auf: . In: Legal Tribune Online, 20.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6431 (abgerufen am: 06.12.2024 )
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