Eine Frau aus Sachsen wollte nach Porto reisen, die Mitarbeiterin eines Reiseunternehmens verstand dialektbedingt jedoch Bordeaux. Diesen Flug muss die Kundin nun auch zahlen. Dies berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".
Die Buchung sei auch dann gültig, wenn die Mitarbeiterin des Reiseunternehmens den Zielort wegen undeutlicher Aussprache des Kunden falsch verstanden hat. Letzterer sei dafür verantwortlich, dass er verstanden werde, urteilte das Amtsgericht (AG, Az. 12 C 3263/11).
Vor der verbindlichen Buchung habe die Mitarbeiterin des Reiseunternehmens zweimal in korrekter hochdeutscher Sprache die Flugroute genannt. Somit sei ein Vertrag mit dem Reiseziel Bordeaux in Frankreich zustande gekommen. Für diese Buchung musste die Sächsin nun den Reisepreis in Höhe von 294 Euro zahlen.
dpa/tko/LTO-Redaktion
AG Stuttgart-Bad Cannstatt zu Flugbuchung: . In: Legal Tribune Online, 14.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7089 (abgerufen am: 11.12.2024 )
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