BFH zur Steuerlastberechnung: Finanz­ämter dürfen sich auf die Ster­be­ta­feln ver­lassen

11.04.2025

Frauen leben im Schnitt länger als Männer. Deswegen arbeiten Finanzämter bei der Steuerberechnung auch mit der individuellen Lebenserwartung der einzelnen Geschlechter und Jahrgänge. Das verstößt nicht gegen die Verfassung, so der BFH nun.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass es nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Grundgesetz (GG) verstößt, wenn das Finanzamt die Steuerlast anhand unterschiedlicher Lebenserwartungen für Männer und Frauen berechnet. Die Verwendung der üblichen geschlechtsspezifischen Sterbetafeln verstoße nicht gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot (Urt. v. 20.22.2024, Az. II R 38/22).

In dem Verfahren ging es um die Berechnung der Schenkungssteuer. Ein in Nordrhein-Westfalen lebender, 74 Jahre alter Vater hatte seinen Kindern 2014 Anteile an seiner GmbH geschenkt, sich aber ein lebenslanges Nießbrauchrecht vorbehalten, um weiter frei über die Geschicke der Firma entscheiden zu können. Ein Nießbrauchrecht (§§ 1030 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) ist das Recht, eine Sache oder ein Recht zu nutzen und die Erträge daraus zu ziehen, ohne Eigentümer zu sein. 

In dem Fall geklagt haben die Kinder des Firmenchefs, denn auf die Schenkung ihres Vater fällt Schenkungssteuer an. Die hat das Finanzamt laut den Kindern zu ihren Ungunsten berechnet.

345.000 Euro Steuernachlass waren nicht genug

Da die Kinder nach der Schenkung zwar Miteigentümer sind, jedoch nicht uneingeschränkt über die Anteile an der Firma des Vaters verfügen können, gewähren die Finanzämter in solchen Fällen einen Steuerabzug bei der Berechnung der Schenkungssteuer. Hier kommen die Sterbetafeln ins Spiel. 

Sterbetafeln – auch Lebens- oder Mortalitätstafeln genannt – sind statistische Tabellen, die die Wahrscheinlichkeit angeben, wie lange Menschen eines bestimmten Jahrgangs voraussichtlich leben werden. Diese Tabellen spielen eine entscheidende Rolle bei der Ermittlung des Kapitalwerts lebenslanger Nießbrauchsrechte, da die verbleibende Lebenserwartung des Schenkenden ein wesentlicher Faktor ist.

Im vorliegenden Fall ergab die Sterbetafel für Männer, dass der Vater rein statistisch betrachtet noch rund achteinhalb Jahre zu leben hatte. Auf dieser Grundlage zog das Finanzamt vom Wert der geschenkten Firmenanteile einen Betrag von etwa 345.000 Euro ab, den die Kläger nicht versteuern mussten.

BFH: Verwendung der Sterbetafel für Männer nicht diskriminierend

Dieser Abzug war den klagenden Kindern aber zu niedrig. Sie argumentierten, dass die Verwendung der geschlechterspezifischen Sterbetafel für Männer gegen das Diskriminierungsverbot verstoße. 

Der finanzielle Clou, den die Kinder des schenkenden Vaters erreichen wollten: Würde man aus den Lebenserwartungen von Männern und Frauen einen Einheitswert bilden, käme ein Mittelwert heraus, der höher als die in diesem Fall achteinhalb Jahre für den 74-jährigen Vater läge. Die restliche Lebenserwartung des Vaters würde sich damit rechnerisch etwas verlängern, sodass in dem konkreten Fall der Steuerabzug höher ausfiele, weil der Vater sein Nießbrauchrecht auf dem Papier länger ausleben würde.

Schon in erster Instanz vor dem Finanzgericht (FG) Köln verloren die Kinder aber mit dieser Idee. Nun urteilte auch der II. Senat des höchsten deutschen Finanzgerichts, dass nach Geschlecht getrennte Sterbetafeln zur Berechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer zulässig sind. Ihre Verwendung bei der Steuerlastberechnung verstoße weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, der verlangt, dass Gleiches gleich behandelt wird, noch gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG, das Benachteiligungen etwa wegen des Geschlechts untersagt.

In dem Prozess vor dem BFH ging es zwar erst einmal nur um die Festsetzung der Schenkungssteuer von Kindern, die von ihrem wohlhabenden Vater profitieren. Doch eine anderslautende BFH-Entscheidung, dass die Verwendung von nach Geschlecht getrennten Sterbetafeln verfassungswidrig sei, hätte große Auswirkungen auf die Berechnung von Sätzen zur Krankenversicherung, Rentenversicherung und Lebensversicherung in ganz Deutschland haben können.

xp/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH zur Steuerlastberechnung: . In: Legal Tribune Online, 11.04.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56989 (abgerufen am: 20.04.2025 )

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