Eine blinde Patientin wird von einer Rehaklinik aufgrund ihrer Sehbehinderung abgewiesen. Vor dem BGH verlangte sie deshalb Entschädigung nach dem AGG – ohne Erfolg. Die Karlsruher Richter sahen darin keine unzulässige Benachteiligung.
Eine blinde Frau reist nach einer Operation zur Reha an – und wird direkt an der Anmeldung der Klinik wieder abgewiesen. Der Grund: ihre Blindheit. Dabei hatte die Patientin ihre Sehbehinderung vorher ordnungsgemäß angekündigt. Weil die Klinik sie trotzdem nicht aufnehmen wollte, zog die Frau vor Gericht und verlangte Schadensersatz sowie eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Nachdem die Klägerin bereits vor dem Amtsgericht (AG) Fritzlar und dem Landgericht (LG) Kassel gescheitert war, blieb sie nun auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erfolglos. Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat entschied, dass die Frau keine Ansprüche hat, da in der Abweisung schon gar keine unzulässige Diskriminierung i.S.d. AGG liegt (Urt. v. 21.05.2026, Az. III ZR 56/25).
Vier Stunden Wartezeit auf dem Flur
Der Fall betrifft die heute 72-jährige Renate S., die seit über 40 Jahren blind ist. Nach einer Knie-Operation war im Jahr 2023 eine Anschlussheilbehandlung in einer Rehaklinik in Nordhessen vorgesehen. Obwohl die Sehbehinderung vorab angekündigt war, verweigerte die Klinik bei der Ankunft die Aufnahme. Die zuständige Chefärztin soll die Ablehnung kurz und schmerzlos direkt mit der Blindheit begründet haben.
Die Patientin musste rund vier Stunden auf dem Flur auf ihren Rücktransport warten. Sie fühlte sich herabwürdigend behandelt und verlangte vom Klinikbetreiber Schadensersatz sowie eine Entschädigung von 3.000 Euro nach § 21 Abs. 2 AGG. Diese Vorschrift regelt die Ansprüche bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots – sowohl den Ersatz von materiellen Schäden als auch eine angemessene Geldentschädigung für den immateriellen Schaden.
Das rechtliche Nadelöhr des Massengeschäfts
In den Vorinstanzen scheiterte die Klage sowohl vor dem AG Fritzlar als auch vor dem LG Kassel. Beide Gerichte gaben dafür die gleiche formale Begründung: Sie sahen den Anwendungsbereich des Gesetzes als nicht eröffnet an. Der zivilrechtliche Diskriminierungsschutz des AGG greift im Vertragsrecht nämlich nicht unbegrenzt, sondern ist in diesem Fall an die engen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG geknüpft.
Danach ist eine Benachteiligung nur bei Verträgen unzulässig, die als sogenannte Massengeschäfte qualifiziert werden. Das sind Verträge, die typischerweise ohne Ansehen der Person und zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen abgeschlossen werden. Genau daran fehlte es nach Ansicht der Vorinstanzen bei einem Reha-Aufenthalt. Ein medizinischer Behandlungsvertrag hänge gerade von der konkreten Person, dem individuellen Krankheitsbild und dem jeweiligen Betreuungsbedarf ab.
Oder anders gesagt: Wer in eine Rehaklinik aufgenommen wird, bestellt dort nach Ansicht der Gerichte eben kein standardisiertes Produkt von der Stange. Weil die Leistung so stark auf den einzelnen Patienten zugeschnitten sei, fehle dem Vertrag der Charakter eines Massengeschäfts – und damit aus Sicht der Vorinstanzen schon die Grundlage dafür, das AGG überhaupt anzuwenden.
Keine Pflicht zu Gratis-Teilhabe durch Private
Der BGH umging das Kernproblem der Vorinstanzen und ließ die Streitfrage, ob ein Reha-Aufenthalt tatsächlich ein Massengeschäft darstellt, kurzerhand offen. Dem Gericht reichte am Ende der Blick aufs Ergebnis: Selbst wenn das AGG anwendbar wäre, fehle es hier an einer unzulässigen Benachteiligung nach § 19 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG.
Für einen solchen Anspruch muss eine Person wegen eines geschützten Merkmals aus § 1 AGG – wie einer Behinderung – eine weniger günstige Behandlung im Vergleich zu anderen erfahren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AGG). Aber nicht jede ungünstigere Behandlung wegen eines in § 1 AGG geschützten Merkmals führt automatisch auch zu einem Anspruch, macht das Gericht klar.
Der BGH begründet das vergleichsweise nüchtern mit der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Das AGG solle verhindern, dass Menschen im privaten Rechtsverkehr aus bloßen Vorurteilen ausgeschlossen werden. Es verpflichte private Unternehmen aber gerade nicht dazu, auf eigene Kosten umfassende Anpassungsleistungen vorzunehmen.
Eine Rehaklinik darf Menschen also nicht einfach wegen ihrer Behinderung abweisen. Sie muss nach Ansicht des BGH ihren Betrieb aber auch nicht auf eigene Rechnung umbauen oder zusätzliche Leistungen finanzieren, um Barrierefreiheit herzustellen.
Der Staat bleibt in der Pflicht
Für die Kosten der Barrierefreiheit sieht der BGH dabei nicht die Privatwirtschaft, sondern den Staat in der Verantwortung. Leistungen zur Teilhabe, die eine Behinderung ausgleichen sollen (§ 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – SGB IX), seien systematisch dem Sozialrecht und damit der öffentlichen Hand zugeordnet. Die finanziellen Lasten müssten deshalb von der Allgemeinheit getragen werden – und nicht einzelnen privaten Unternehmen aufgebürdet werden.
Auch über sozialrechtliche Vorschriften ließ sich der AGG-Anspruch der Klägerin am Ende nicht retten. Sie berief sich unter anderem auf § 17 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I9. Die Vorschrift verpflichtet Leistungsträger zwar zur Barrierefreiheit ihrer Gebäude. Der BGH stellte aber klar: Gemeint sind damit staatliche Behörden und Sozialversicherungsträger – nicht private Einrichtungen wie die beklagte Rehaklinik.
Für den Diskriminierungsschutz im Gesundheitswesen ist die Entscheidung damit durchaus ein Dämpfer. Wer umfassende Barrierefreiheit auch gegenüber privaten Anbietern durchsetzen will, wird wohl auf den Gesetzgeber warten müssen.
BGH zur Diskriminierung im Gesundheitswesen: . In: Legal Tribune Online, 21.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60024 (abgerufen am: 18.06.2026 )
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