Einfach Schluss machen geht nicht: Der BGH hat entschieden, dass Parship-Kunden ihre Premium-Mitgliedschaft nicht jederzeit kündigen dürfen. Automatische Vertragsverlängerungen sind rechtens – zumindest, wenn der Vertrag lang genug lief.
Wer bei Parship nicht nur die große Liebe, sondern auch den schnellen Absprung sucht, sollte sich den Abschluss einer Premium-Mitgliedschaft gut überlegen. Denn kündigen kann man nicht einfach jederzeit – das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden. Gleichzeitig bekam der Datingdienst aber auch selbst Grenzen aufgezeigt: Verlängert sich ein Vertrag mit zu kurzer Laufzeit automatisch, ist das unzulässig (Urt. v. 17.07.2025, Az. III ZR 388/23).
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit einer Musterfeststellungsklage – und das gleich in doppelter Hinsicht: Zum einen ging es um die Frage, ob Premium-Verträge jederzeit nach § 627 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kündbar sind. Zum anderen stellte sich die Frage, ob automatische Vertragsverlängerungen in den AGB zumindest nach der bis zum 28. Februar 2022 geltenden Rechtslage zulässig waren. Hintergrund ist, dass die Regeln sich durch die Reform von § 309 Nr. 9 BGB mit Wirkung zum 1. März 2022 deutlich verschärft haben.
Kündigung jederzeit? Nicht bei Matching per Algorithmus
Parship bietet eine kostenlose Basis-Mitgliedschaft und kostenpflichtige Premium-Varianten mit sechs, zwölf oder 24 Monaten Laufzeit – zu nicht ganz günstigen Konditionen. Die Hauptleistung besteht im Zugang zur Online-Datenbank inklusive algorithmusbasierter Partnervorschläge.
Der vzbv argumentierte, solche Verträge müssten jederzeit kündbar sein, gestützt auf § 627 Abs. 1 BGB. Die Norm erlaubt eine fristlose Kündigung von "Diensten höherer Art" – also solchen, bei denen persönliches Vertrauen im Vordergrund steht, wie etwa bei Ärzten oder Rechtsanwälten.
Der BGH erteilte dem jedoch eine Absage: Bei einem rein automatisierten Vermittlungsprozess ohne individuelle Betreuung greife der besondere Schutz des § 627 BGB nicht. Vertrauen spiele hier rechtlich keine Rolle. Deshalb seien die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen maßgeblich.
Automatische Verlängerung – aber nicht zum doppelten Preis
Die zweite Frage drehte sich um die automatische Verlängerung der Mitgliedschaften. Laut Parships AGB verlängerten sich Premium-Verträge um ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens zwölf Wochen vor Ablauf gekündigt wurde.
Der BGH unterscheidet hierbei nach Vertragslaufzeit: Bei Verträgen mit sechs Monaten Laufzeit sind solche Verlängerungsklauseln unwirksam. Denn eine automatische Bindung um ein ganzes weiteres Jahr sei eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB – insbesondere, wenn die Vertragsbedingungen sich dabei erheblich verschlechtern. So kostete ein Sechs-Monats-Vertrag zunächst rund 480 Euro, die Verlängerung schlug dann mit 790 Euro zu Buche: Der Monatsbeitrag wurde zwar um die Hälfte reduziert, die Laufzeit aber verdoppelt.
Ein solches Preismodell schaffe zwar Planungssicherheit für den Anbieter, lasse aber die Interessen der Kunden außen vor, kritisierte der BGH. Wer nicht rechtzeitig kündigt, soll am Ende nicht deutlich mehr zahlen müssen – das sei mit geltendem AGB-Recht nicht vereinbar.
Bei Ein- und Zweijahresverträgen ist der BGH nachsichtiger
Bei 12- und 24-monatigen Verträgen hielt der BGH die automatische Verlängerung hingegen für zulässig – vorausgesetzt, Preis und Laufzeit bleiben gleich. Hier könne man den Kunden zumuten, sich auf eine feste Vertragsbindung einzulassen – eine Überraschung sei das nicht.
Das Urteil folgt in wesentlichen Punkten der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg vom Oktober 2023. Auch dieses hatte ein jederzeitiges Sonderkündigungsrecht abgelehnt und die Verlängerungsklauseln bei kürzeren Laufzeiten beanstandet, nicht jedoch bei Zweijahresverträgen. Im Hinblick auf die automatische Verlängerung von Einjahresverträgen folgte der BGH der Entscheidung des OLG jedoch nicht und hob diese insoweit auf.
xp/LTO-Redaktion
BGH zu Kündigung und AGB bei Parship: . In: Legal Tribune Online, 21.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57717 (abgerufen am: 14.01.2026 )
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