BGH kassiert USM-Haller-Urteil: Doch "Kunst genug" fürs Urhe­ber­recht?

02.07.2026

Das OLG Düsseldorf sah im USM-Haller-System vor allem Technik und Funktion. Der BGH hält das für zu streng: Auch Möbel können als angewandte Kunst urheberrechtlich geschützt sein. Der Streit geht in die nächste Runde.

Fast jeder kennt die Möbel von USM Haller: verchromte Rohre, farbige Metallplatten, glänzende Verbindungskugeln. Die Regale und Sideboards gelten seit Jahrzehnten als Designklassiker und stehen sogar in renommierten Museen. Aber folgt daraus auch automatisch, dass sie urheberrechtlich als Kunstwerke geschützt sind? Genau darum wird seit Jahren gestritten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf aufgehoben, soweit dieses einen Urheberschutz für das USM-Haller-Möbelsystem verneint hatte. Der Fall geht damit zurück nach Düsseldorf und muss dort neu verhandelt werden (Urt. v. 02.07.2026, Az. I ZR 96/22).

Auslöser des Streits ist ein Konkurrenzkampf am Möbelmarkt. USM Haller vertreibt sein modulares Möbelsystem schon seit 1969. Die beklagte Firma "konektra" aus Nürnberg ist ebenfalls seit mehr als zehn Jahren am Markt. Zunächst bot sie in ihrem Online-Shop hauptsächlich Ersatz- und Erweiterungsteile an. Die sahen den Originalen zwar extrem ähnlich, das war für USM aber noch in Ordnung, solange es nur um Ersatzteile ging.

Das änderte sich in den Jahren 2017 und 2018. Die Beklagten gestalteten ihren Online-Shop um. Ab dann konnte man dort alle Einzelteile erwerben, die man für ein komplettes USM-Regal benötigt. Wer das nicht selbst zusammenbauen wollte, konnte sogar einen Montageservice dazubuchen. USM ging das zu weit. Weil sie darin einen systematischen Nachbau ihrer eigenen Möbel sahen, klagten sie unter anderem auf Unterlassung und Schadenersatz.

Der lange Umweg über Luxemburg

Das Landgericht (LG) Düsseldorf gab USM im Juli 2020 zuerst Recht: Es bejahte den Urheberschutz und gab der Klage überwiegend statt. Das OLG Düsseldorf sah die Sache in der Berufung zwei Jahre später dann aber anders. Die Richter meinten, das Design sei vor allem technisch und funktional, weshalb es kein Urheberrecht dafür gebe. USM wurde nur nach dem Wettbewerbsrecht Recht zugesprochen.

Weil beide Seiten damit unzufrieden waren, ging der Fall zum BGH. Der fragte Ende 2023 dann beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach. Der Senat wollte wissen, wie man den Begriff des "Werks" eigentlich auslegen muss. Der EuGH antwortete darauf Ende 2025: Für Alltagsgegenstände dürfen keine strengeren Regeln gelten als für klassische Gemälde oder Skulpturen.

Gleiches Recht für alle Kunstwerke

Mit diesem Rückenwind hat der BGH das Düsseldorfer Urteil nun bezüglich des seiner Meinung nach nicht bestehenden Urheberschutzes aufgehoben. Dass das OLG dem System die Schöpfungshöhe abgesprochen hatte, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, findet das Bundesgericht. Die Ansprüche, die das OLG USM Haller aus dem Wettbewerbsrecht zugestanden hatte, bleiben dabei unbeanstandet.

Eigentlich regelt das Gesetz in § 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) klar, dass auch Gebrauchsgegenstände als sogenannte angewandte Kunst geschützt sein können. Voraussetzung ist aber immer eine "persönliche geistige Schöpfung" (§ 2 Abs. 2 UrhG). Das Design darf also nicht nur rein technische Funktionen erfüllen – das hatte das OLG Düsseldorf USM zuvor unterstellt –,-sondern muss eine gewisse schöpferische Originalität besitzen.

Bei dieser Prüfung der Originalität muss man für alle Werkarten einheitlich und objektiv vorgehen, so die Karlsruher Richter. Ob der Designer damals beim Entwerfen bewusst ein Kunstwerk schaffen wollte oder nicht, ist dabei egal. Man darf auch Dinge berücksichtigen, die erst viel später passiert sind – zum Beispiel, ob die Möbel heute in bekannten Kunstmuseen stehen oder in der Fachwelt anerkannt sind. Genau diese Punkte habe das OLG Düsseldorf nicht ausreichend einbezogen.

Richtig liege das Düsseldorfer Gericht aber nach Ansicht des Senats damit, dass ein schönes Aussehen allein noch keine Kunst macht. 

Was jetzt?

Das OLG Düsseldorf muss den Fall jetzt also noch einmal aufrollen und neu prüfen, ob USM Haller als Werk der angewandten Kunst geschützt ist. Wenn die Richter das bejahen, kommt der nächste Schritt, den der BGH ihnen schon mit auf den Weg gegeben hat: Es wird prüfen müssen, ob den Beklagten eine Verletzung dieses Rechts vorzuwerfen ist.

Dafür reicht es nach dem BGH nicht aus, beide Möbelstücke nur allgemein miteinander zu vergleichen. Entscheidend ist vielmehr, ob von "konektra" gerade die kreativen Elemente übernommen wurden, die die Originalität des USM-Haller-Systems begründen. Diese Elemente müssten dafür in den angegriffenen Produkten wiedererkennbar sein, so die Karlsruher Richter.

Das OLG muss im zweiten Anlauf also sehr genau hinschauen: Nicht jedes ähnliche Rohr, jede Metallplatte und jede Verbindungskugel verletzt automatisch ein Urheberrecht. Maßgeblich ist, ob sich in der Nachahmung die geschützten schöpferischen Merkmale des Originals wiederfinden.

Mehr zum Thema “Sind Regale Kunst?” im LTO-Podcast:

 

xp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH kassiert USM-Haller-Urteil: . In: Legal Tribune Online, 02.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60336 (abgerufen am: 16.07.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag

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