Eine Frau leitet private Chats an den Arbeitgeber ihrer früheren Freundin weiter, eine andere filmt ihre Mutter in der Wohnküche. Ist das noch Privatsache – und deshalb von der DSGVO ausgenommen? Der BGH fragt den EuGH.
Was man einer Freundin über die Arbeit erzählt, soll meist auch bei ihr bleiben. In einem Fall, der nun den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt, landeten die vertraulichen Nachrichten allerdings bei der Office-Managerin des Arbeitgebers. Danach wurde der Verfasserin gekündigt. Sie verlangt deshalb von ihrer früheren Freundin eine Geldentschädigung. Doch gelten die europäischen Datenschutzregeln überhaupt, wenn eine Privatperson solche Chats weiterleitet?
Das soll der Europäische Gerichtshof (EuGH) klären. Der BGH hat ihm dazu Fragen vorgelegt. In einem zweiten Verfahren geht es um Videoaufnahmen aus einer Wohnküche, die eine Tochter an die Polizei weitergab, weil ihre Mutter möglicherweise Geldmünzen gestohlen hatte. Beide Verfahren hat der I. Zivilsenat ausgesetzt (Beschl. v. 17.09.2026, Az. I ZR 256/25 und I ZR 289/25).
Der gemeinsame rechtliche Ausgangspunkt ist die sogenannte Haushaltsausnahme: Denn nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt die Verordnung nicht, wenn natürliche Personen Daten zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten verarbeiten. Nur: Wie privat ist es noch, wenn Nachrichten den Arbeitsplatz kosten können oder Aufnahmen aus der eigenen Küche bei der Polizei landen?
Nach dem Streit gingen die Chats an die Arbeitsstelle
Im ersten Fall waren die beiden Frauen zunächst befreundet. Über einen Messenger tauschten sie sich vertraulich über die Verhältnisse in der Arztpraxis aus, in der eine von ihnen arbeitete. Die andere kannte den Arbeitgeber und dessen Lebensgefährtin, die Office-Managerin der Praxis, von gemeinsamen Treffen.
Dann zerstritten sich die Frauen. Die Beklagte leitete die Korrespondenz an die Office-Managerin weiter, daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin gekündigt. Diese verlangt nun unter anderem 7.500 Euro Geldentschädigung. Außerdem will sie feststellen lassen, dass ihre frühere Freundin ihr zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main hatte sie damit zunächst Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main wies ihre Klage jedoch ab. Aus OLG-Sicht griff die Haushaltsausnahme: Die Beklagte habe rein persönlich gehandelt. Die Weiterleitung habe weder mit ihrer eigenen beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit zu tun gehabt noch über ihre Privatsphäre hinaus in den öffentlichen Raum gewirkt.
Dass es für die Klägerin um ihren Arbeitsplatz ging, änderte für das OLG daran nichts. Das gelte selbst dann, wenn die Beklagte eine Entlassung bezweckt oder zumindest mit einer Kündigung gerechnet haben sollte. Auch Ansprüche wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG) oder des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verneinte das Gericht.
Genau an der Trennung zwischen privatem Handeln und beruflichen Folgen setzt nun eine der Fragen des BGH an: Kann eine Datenverarbeitung noch ausschließlich persönlich sein, wenn sie zwar nichts mit dem eigenen Beruf zu tun hat, ihr Zweck aber mit der beruflichen Tätigkeit eines anderen zusammenhängt – etwa der betroffenen Person oder des Empfängers?
Die Kamera in der Küche filmte auch die Mutter
Im zweiten Fall geht es ebenfalls um ein enges persönliches Verhältnis, diesmal innerhalb einer Familie. Eine Mutter lebte mit ihrer Tochter und deren Ehemann in einem Haus, das dem Ehepaar gehörte. Die Mutter nutzte eine Wohnung im Obergeschoss, das Paar wohnte darunter. Die Wohnküche der beiden durfte die Mutter betreten.
Dort lief allerdings eine Videokamera. Im Zusammenhang mit einer Strafanzeige wegen eines möglichen Diebstahls von Geldmünzen aus der Küche gab die Tochter Aufnahmen ihrer Mutter an die Polizei weiter. Nach Darstellung der Mutter schickte sie die Videos außerdem an deren weitere Tochter, also ihre Schwester.
Die Mutter hielt die heimlichen Aufnahmen und deren Weitergabe für unzulässig. Sie verlangte unter anderem Unterlassung, Auskunft über die verarbeiteten Daten, deren Löschung und Schmerzensgeld. Während des Revisionsverfahrens starb sie; ihre Erben führen den Rechtsstreit fort.
Vor dem LG Hildesheim und dem OLG Celle blieb die Klage erfolglos. Auch hier sah das Berufungsgericht die Haushaltsausnahme als einschlägig an. Die Kamera habe nur die eigene Wohnküche des Ehepaars erfasst und damit dessen privaten Bereich. Ansprüche nach nationalem Zivilrecht verneinte das OLG ebenfalls. Soweit sich die Mutter gegen die Weitergabe der Aufnahmen an die Polizei wandte, fehlte ihrer Klage aus Sicht des Gerichts schon das Rechtsschutzbedürfnis.
Kommt es darauf an, warum jemand die Daten weitergibt?
Beide Fälle führen damit zu derselben Frage: Reicht der private oder familiäre Rahmen aus, damit die DSGVO nicht gilt? Oder muss auch berücksichtigt werden, was jemand mit der Verarbeitung der Daten erreichen will?
Der BGH möchte deshalb vom EuGH wissen, welche Rolle der verfolgte Zweck für die Haushaltsausnahme spielt. Außerdem soll geklärt werden, ob schon bei der Entscheidung über diese Ausnahme die widerstreitenden Grundrechtspositionen gegeneinander abgewogen werden müssen. Vereinfacht gesagt: Kommt es bereits an dieser Stelle darauf an, welche Rechte auf beiden Seiten betroffen sind und wie schwer der Eingriff wiegt?
Im Fall der Videoaufnahmen kommt eine weitere Frage hinzu. Der EuGH soll klären, ob eine "familiäre" Tätigkeit einen räumlichen oder sonstigen Bezug zum Haushalt der Person voraussetzt, die die Daten verarbeitet. Denn auch wenn die Ausnahme "Haushaltsausnahme" heißt, ist damit noch nicht geklärt, welche familiären Vorgänge sie tatsächlich erfasst.
Heimlich aufgenommen – trotzdem weitergegeben?
Beim Streit um die Küchenvideos bleibt es nicht bei der Frage, ob die DSGVO überhaupt anwendbar ist. Für den Fall, dass sie gilt, will der BGH auch wissen, wie mit möglichen Verstößen bei der Aufnahme umzugehen ist.
So verpflichtet Art. 13 DSGVO grundsätzlich dazu, Betroffene bei der Datenerhebung unter anderem über deren Zweck und Rechtsgrundlage zu informieren. Der EuGH soll klären, ob eine Verletzung dieser Informationspflichten die Datenverarbeitung selbst rechtswidrig macht – generell oder unter bestimmten Voraussetzungen.
Außerdem geht es darum, ob rechtswidrig erhobene Daten später noch rechtmäßig weiterverarbeitet werden können. Maßstab ist dabei Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO. Danach kann eine Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen zulässig sein, wenn sie dafür erforderlich ist und die entgegenstehenden Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person nicht überwiegen.
Was aber gilt, wenn schon die Aufnahme nach dieser Vorschrift nicht gerechtfertigt war? Ist dann auch die spätere Weitergabe automatisch rechtswidrig? Falls nicht, soll der EuGH klären, ob die rechtswidrige Herkunft der Daten zumindest bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden muss.
Schließlich steht die Frage im Raum, ob nationale Gerichte eine Unterlassungsklage gegen die Weitergabe personenbezogener Daten an Ermittlungsbehörden im Regelfall bereits am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis scheitern lassen dürfen.
Ob die früheren Freundinnen und die Familienmitglieder mit ihrem Umgang mit den Daten gegen die DSGVO verstoßen haben, ist damit noch offen.
xp/LTO-Redaktion
BGH legt EuGH Fragen zum Datenschutz vor: . In: Legal Tribune Online, 17.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60901 (abgerufen am: 14.10.2026 )
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