Für die Festivalbesucher ging es nur um 2,50 Euro, doch das Urteil des BGH hat weitreichendere Bedeutung: Verbraucherschützer können bei unlauteren Geschäftspraktiken nicht ohne Weiteres eine direkte Erstattung an Verbraucher einklagen.
Verbraucherverbände können nicht einfach zu Unrecht einbehaltene Geldbeträge für betroffene Verbraucher einklagen. Denn die Rückzahlung ist nicht vom wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch umfasst. "Ein solcher Anspruch steht mit der Systematik des kollektiven Rechtsschutzes nach dem geltenden Recht nicht im Einklang", entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Urt. v. 11.09.2024, Az. I ZR 168/23).
Im konkreten Fall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen den Veranstalter des Airbeat One Festivals wegen einer mutmaßlich zu unrecht erhobenen Gebühr geklagt. Um auf dem Festivalgelände zu bezahlen, konnten Besucher Armbänder kaufen und mit Geld aufladen. Was nicht ausgegeben wurde, konnte nachher über ein Eventportal zurückerstattet werden. Eine Gebühr von 2,50 Euro wurde dabei aber einbehalten.
Die Verbraucherschützer hielten eine solche Payout Fee für rechtswidrig. Der Veranstalter sicherte nach einer Abmahnung zwar zu, die Praxis künftig zu unterlassen, eine Rückzahlung an die betroffenen Besucher erfolgte jedoch nicht. Daher zog der vzbv gegen den Veranstalter vor Gericht. Zuletzt entschied das Oberlandesgericht Rostock, dass die Rückerstattungsgebühr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unzulässig gewesen sei, die Verbraucherschützer aber keine Rückzahlung an die Kunden verlangen könnten.
Unlautere Praxis ja, Rückzahlungsanspruch nein
Der BGH bestätigte dieses Urteil nun. Der Verbraucherverband habe einen Anspruch auf Unterlassung aus § 1 Unterlassungsklagengesetz, nicht aber auf Beseitigung. Und auch aus § 8 Abs. 1 S. 1 Fall 1 in Verbindung mit §§ 3, 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch ergebe sich kein Beseitigungsanspruch.
Zwar sei die Klausel in den AGB des Veranstalters tatsächlich unwirksam. Denn die Rückerstattung der Restguthaben sei keine Leistung, die vergütet werden könne, sondern eine ohnehin bestehende vertragliche Verpflichtung. Weil Festivalbesucher sich durch die Klausel möglicherweise davon abhalten lassen könnten, ihre Rückzahlungsansprüche geltend zu machen, handele es sich auch um eine unlautere Praxis.
Dennoch könne der Verbraucherverband nicht die Rückzahlung der einbehaltenen Payout Fee an seine Kunden verlangen. Der Gesetzgeber habe 2023 die sogenannte Abhilfeklage eingeführt, mit der qualifizierte Verbraucherverbände gegen Unternehmer gerichtete Ansprüche von Verbrauchern auf Leistung geltend machen können. Das sich daraus ergebende Konzept des kollektiven Rechtsschutzes würde nach Auffassung des ersten Zivilsenats aber durch einen verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruch jener Verbände unterlaufen, könnte ein Unternehmer zur Rückzahlung der von ihm zu Lasten einer Vielzahl von Verbrauchern einbehaltenen Geldbeträge verpflichtet werden.
Wegweisende Entscheidung für den kollektiven Rechtsschutz
Dr. Henner Schläfke von der Kanzlei Noerr schätzt die Entscheidung des BGH als wegweisend für den kollektiven Rechtsschutz ein. "Jetzt steht fest, dass Verbraucherverbände nicht ohne Weiteres gegen Unternehmen klagen können, damit Verbraucher rechtsgrundlos einbehaltene Geldbeträge zurückerstattet bekommen. Vielmehr müssen sich Verbraucher der Klage anschließen oder in anderer Weise aktiv werden", so Schläfke.
Jutta Gurkmann, Leiterin des Geschäftsbereichs Verbraucherpolitik beim vzbv, begrüßte am Mittwoch trotz der Niederlage des Verbandes vor Gericht die Klarstellung der Karlsruher Richter, dass die Erhebung einer Payout Fee rechtswidrig ist. Außerdem hielten die Verbraucherverbände mit der Abhilfeklage, die es bei Klageeinreichung noch nicht gab, nunmehr ein starkes juristisches Instrument in der Hand. "Mit der Sammelklage kann der vzbv im Schadensfalle direkt Schadenersatz oder Rückerstattungen für viele Verbraucher:innen gleichzeitig erwirken. Der Verbraucherzentrale Bundesverband wird das Instrument der Sammelklage weiterhin intensiv nutzen", so Gurkmann.
lmb/LTO-Redaktion
mit Materialien der dpa
BGH-Entscheidung zum kollektiven Rechtsschutz: . In: Legal Tribune Online, 11.09.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55380 (abgerufen am: 09.11.2024 )
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