BGH zur Zulässigkeit von Cheat-Software: Schum­meln erlaubt – solange nie­mand den Code anfasst

von Xenia Piperidou

31.07.2025

Der BGH bestätigt, was der EuGH vorgegeben hat: Cheat-Software für Konsolen verletzt kein Urheberrecht – solange nur der Spielablauf manipuliert wird, nicht aber der Quellcode. Sony geht leer aus, Schummler dürfen weiter Gas geben.

Unendlich Turbo, freigeschaltete Fahrer, Extra-Punkte auf Knopfdruck – was in der Welt von Konsolenspielen nach klassischem Schummeln klingt, ist juristisch nicht unbedingt ein Problem. Zumindest dann nicht, wenn der Programmcode unangetastet bleibt. Das hat nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt und damit das letzte Wort in einem jahrelangen Streit zwischen Sony und einem Anbieter von Cheat-Software gesprochen. Wer mit kleinen Softwaretricks den Spielablauf beeinflusst, aber den Code selbst nicht verändert, verletzt das Urheberrecht nicht – so die Karlsruher Richter (Urt. v. 31.07.2025, Az. I ZR 157/21).

Auslöser des Verfahrens war ein Tool des Softwareunternehmens Datel – entwickelt für eine Konsole, die bei vielen schon eher nostalgische Gefühle auslöst als Gaming-Hype. Gemeint ist die PlayStation Portable (PSP), Sonys erste Handheld-Konsole, die 2004 als mobile Hightech-Alternative zum Game Boy auf den Markt kam. Spiele liefen auf kleinen Mini-Discs (UMDs), das Gerät war direkter Konkurrent zum Nintendo DS – und ist mittlerweile längst Geschichte: Seit 2014 wird die PSP nicht mehr produziert, auch der Nachfolger PlayStation Vita ist vom Markt verschwunden.

Für diese Konsole hatte Datel eine Software entwickelt, mit der Nutzer spielinterne Begrenzungen umgehen konnten – etwa indem der "Turbo" unbegrenzt nutzbar wurde oder alle Fahrer von Anfang an zur Verfügung standen. Das Entscheidende dabei: Die Manipulation erfolgte nicht durch Eingriffe in den Quellcode der Spielesoftware, sondern über eine Veränderung der Daten, die das Spiel beim Ausführen im Arbeitsspeicher der Konsole ablegt.

Sony, als exklusive Lizenznehmerin für die Konsole und die zugehörigen Spiele, sah darin allerdings eine unzulässige Umarbeitung des Spiels und klagte auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. In erster Instanz bekam das Unternehmen noch recht – doch das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg wies die Klage ab. Die Sache ging daraufhin zum BGH und der legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

Der EuGH hatte es schon angedeutet

Bereits im Herbst 2024 hatte der EuGH klargestellt: Eine Software, die ausschließlich temporäre Zustände im Arbeitsspeicher verändert und den Spielablauf beeinflusst, greift nicht in den urheberrechtlich geschützten Programmcode ein. Maßgeblich sei, dass Quell- und Objektcode – also die konkrete Ausdrucksform des Programms – nicht berührt werden. Ideen, Mechaniken oder logische Abläufe hingegen sind laut EU-Recht und deutschem Urheberrechtsgesetz (§ 69a Abs. 2 S. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG)) nicht schutzfähig.

Der BGH schloss sich dieser Linie nun an und bestätigte das Urteil der Vorinstanz: Cheat-Software, die dem Spiel lediglich vorgaukelt, es liege ein bestimmter – potenziell regulärer – Zustand vor, verletzt das Urheberrecht nicht. Der Ablauf werde beeinflusst, nicht aber der "Kern" des Programms.

Nur der Code zählt – nicht das Spielgefühl

Der Unterschied ist juristisch fein, aber entscheidend: Während Eingriffe in den Quell- oder Objektcode klar in den Schutzbereich des Urheberrechts fallen, ist das reine Anpassen von Spielparametern im Arbeitsspeicher eben nicht mehr als ein Trick innerhalb der technischen Möglichkeiten. Der BGH betont: Der Schutz nach § 69a UrhG greift nur für die konkrete Ausgestaltung des Programms, nicht aber für dessen Logik, Spielidee oder für flüchtige Zustände im RAM.

Was nach einem Freifahrtschein für alle Cheater klingt, ist es in der Praxis nicht unbedingt – denn nicht jede Cheat-Software bleibt so oberflächlich. Wer an der Softwarearchitektur selbst manipuliert, läuft weiterhin Gefahr, urheberrechtlich belangt zu werden.

Zitiervorschlag

BGH zur Zulässigkeit von Cheat-Software: . In: Legal Tribune Online, 31.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57802 (abgerufen am: 05.12.2025 )

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