Die Volksinitiative "Schluss mit Gendersprache in Verwaltung und Bildung" ist vor dem Hamburgischen VerfG gescheitert. Das Gericht wies alle Anträge zurück und bestätigte, dass das Begehren wegen zu weniger Unterschriften nicht zustande gekommen ist.
Die Volksinitiative "Schluss mit Gendersprache in Verwaltung und Bildung" ist in ihrem Kampf gegen Bürgerschaft und Senat vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht (HambVerfG) gescheitert. Das Gericht wies in seinem am Freitag verkündeten Urteil sämtliche Anträge der Initiative zurück oder erklärte sie für unzulässig beziehungsweise unbegründet (Urt. v. 04.07.2025, HVerfG 4/24 und 4/25). Damit habe sich auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt, erklärte das Gericht. Die Entscheidungen seien einstimmig getroffen worden.
Bereits im vergangenen Sommer war das Volksbegehren der Initiative gescheitert. Statt der erforderlichen rund 65.800 Unterschriften konnte sie nach Angaben des Senats lediglich knapp 55.100 Stimmen sammeln. Ziel des Volksbegehrens war es, in Hamburger Schulen und Behörden wieder die gültige deutsche Rechtschreibung und Grammatik ohne sogenannte "Kunstwörter" wie Gendersternchen, Großbuchstaben oder Doppelpunkte einzuführen – und zwar durch generische Begriffe, die alle Menschen gleichermaßen einschließen. Konkret richtete sich das Begehren gegen das Gendern in Verwaltung und Bildung, also etwa in Behörden, Schulen, im Unterricht sowie in der Kommunikation mit Schülerinnen und Schülern, Eltern, in Bescheiden, Behördeninformationen, Gesetzen und Verordnungen. Vom Volksbegehren nicht betroffen war der private Sprachgebrauch.
Die Initiative kritisierte jedoch den Ablauf des Verfahrens als nicht fair. So bemängelte sie, dass die Bürgerschaft das Volksbegehren auf die Sommerferien gelegt habe, was die Erfolgsaussichten deutlich reduziert habe. Zudem habe der Senat seinen Teil dazu beigetragen, indem er beispielsweise die im Gesetz vorgesehene Online-Teilnahme an Volksbegehren nicht ermöglicht und bei der Information der Wahlberechtigten sowie der Bereitstellung von Eintragungsstellen nicht ausreichend unterstützt habe.
Initiative legt Liste mit Verfahrensvorschlägen vor
Vor diesem Hintergrund legte die Initiative vor Gericht eine umfangreiche Liste von Vorschlägen vor, wie der Senat künftig ein ordnungsgemäßes Verfahren bei Volksbegehren sicherstellen sollte. Darunter befanden sich Forderungen wie eine Postwurfsendung an alle Bürgerinnen und Bürger zur Information über anstehende Volksbegehren sowie eine deutliche Erhöhung der Eintragungsstellen.
Verfassungsgerichtspräsidentin Birgit Voßkühler hatte sich bereits in der mündlichen Verhandlung am 6. Juni sehr zurückhaltend gezeigt. So hatte sie wenig Verständnis ob der Empörung der Initiative, dass diese das Volksbegehren während der Sommerferien hatte abhalten müssen. Zum einen habe die Initiative selbst durch ihre Anträge den Lauf der daraus resultierenden Fristen angeschoben. Zum anderen hätten die Bürgerschaftsabgeordneten nicht gegen Recht und Gesetz verstoßen, als sie dem Wunsch der Initiative auf eine nochmalige Fristverlängerung um drei Monate nicht nachkamen.
Urteil befasst sich allein mit Verfahrensfragen
Bei der Urteilsverkündung ging es nun jedoch gar nicht um Inhalte, sondern allein um Verfahrensfragen - und da unterlag die Initiative in allen Punkten. So seien die Initiatoren der Volksinitiative gar nicht antragsbefugt. Den Antrag festzustellen, dass das Volksbegehren zustande gekommen sei, bezeichnete das Gericht zwar als zulässig, aber unbegründet.
Denn faktisch habe die Initiative nicht genug Unterschriften gesammelt. Und dass das unter anderen Bedingungen eventuell anders ausgesehen hätte, sei im Grunde irrelevant. "Denn die Feststellung des Zustandekommens (...) bezieht sich ausschließlich auf tatsächlich abgegebene Stimmen und nicht auf solche, die unter anderen Umständen möglicherweise abgegeben worden wären, tatsächlich aber nicht abgegeben worden sind", heißt es in dem Urteil.
dpa/xp/LTO-Redaktion
Hamburgisches VerfG: . In: Legal Tribune Online, 07.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57594 (abgerufen am: 15.01.2026 )
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