Für Hamburgs Innensenator Grote gehört die Relativierung des Holocaust zur Grunderzählung der AfD. Die Partei sah darin eine Verletzung des Neutralitätsgebots und zog vors Verfassungsgericht – jedoch ohne Erfolg.
Das Hamburgische Verfassungsgericht (HVerfG) hat eine Organklage der AfD gegen Hamburgs Innensenator Andy Grote (SPD) abgewiesen. Die Anträge der AfD Hamburg, ihrer Bürgerschaftsfraktion und einzelner Abgeordneter seien nur teilweise zulässig und – soweit sie zulässig seien – unbegründet, sagte die Vorsitzende Richterin und Verfassungsgerichtspräsidentin Birgit Voßkühler (Urt. v. 05.09.2025, Az. HVerfG 2/24).
Hintergrund waren verschiedene Äußerungen Grotes in einer Sitzung der Hamburgischen Bürgerschaft im November 2023 zum Angriff der Terrororganisation Hamas auf Israel vom 7. Oktober 2023. Der Senator hatte der AfD eine zunehmende Radikalisierung attestiert und erklärt, die Relativierung des Nationalsozialismus und des Holocaust gehöre zur "Grunderzählung" der Partei. Die AfD hatte darin einen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot gesehen. Im Rahmen eines Organstreitverfahrens begehrte sie die Feststellung, dass sie durch die Äußerungen des Senators in verfassungsrechtlich geschützten Rechten verletzt worden sei.
Das HVerfG stellte jetzt klar, dass das Neutralitätsgebot im Rahmen einer Parlamentsdebatte nicht gilt – auch dann nicht, wenn es sich um Äußerungen eines Mitglieds des Senats handelt.
Anträge überwiegend bereits unzulässig
Die Anträge der AfD-Fraktion insgesamt seien bereits unzulässig, da ihr die Antragsbefugnis fehlte, so das HVerfG. Die Fraktion konnte keine Verletzung eigener verfassungsrechtlich geschützter Rechte darlegen. Insbesondere berührten Grotes Äußerungen weder den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Fraktionen bei Verteilungsentscheidungen im innerparlamentarischen Raum nach Art. 7 Abs. 1 Hamburgische Verfassung (HV) noch das Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
Auch die Anträge einzelner Abgeordneter waren größtenteils unzulässig: Drei Antragsteller hatten die Bürgerschaft bereits verlassen, wodurch ihr Rechtsschutzinteresse entfiel. Vier weitere Mitglieder waren nur teilweise antragsbefugt: Sie konnten lediglich die mögliche Verletzung ihres freien Mandats nach Art. 7 Abs. 1 HV geltend machen.
Kein Neutralitätsgebot für Senatoren
In der Sache hatten schließlich auch die zulässigen Anträge des AfD-Landesverbands und der übrigen Mitglieder der Fraktion keinen Erfolg. Die beanstandeten Äußerungen des Senators verletzten den Landesverband nicht in seinem Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, so das HVerfG.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) betont immer wieder, dass der Staat aufgrund seiner materiellen Ressourcen, der Autorität seiner Amtsträger und des privilegierten Zugangs zu den Medien eine überragende Stellung im politischen Diskurs hat. Damit geht die Pflicht einher, nicht zugunsten oder zulasten einzelner Parteien in den politischen Wettbewerb einzugreifen. Staatsorgane dürfen ihre Tätigkeit darstellen, müssen dies aber sachlich tun und dürfen nicht zugunsten oder zulasten einer Partei in den politischen Wettbewerb eingreifen.
Die Senatorinnen und Senatoren in der Bürgerschaft seien ausdrücklich berechtigt, an einer parlamentarischen Debatte teilzunehmen, um ihren Standpunkt darzulegen und zu verteidigen. Einer Pflicht zur Neutralität unterlägen sie – obwohl sie nicht in der Abgeordnetenrolle, sondern als Mitglied des Senats sprächen – dabei nicht, so das Gericht.
Kein Verstoß gegen Sachlichkeitsgebot
Es gilt jedoch das Sachlichkeitsgebot. Hierzu stellte das Gericht fest, dass Grotes Aussagen, die AfD stehe außerhalb eines "Grundkonsenses" und radikalisiere sich weiter, im Gesamtkontext der Rede sachlich begründet waren – unter anderem durch die Bezugnahme auf Tatsachen wie die Einstufung zweier Landesverbände als gesichert rechtsextremistisch. Eine Einstufung der gesamten Partei auf Bundesebene gab es zum Zeitpunkt der Äußerung noch nicht – erst im Mai 2025 stuft das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD als rechtsextremistisch ein.
Auch die Aussage, die "Relativierung des Nationalsozialismus und des Holocaust" gehöre zur "Grunderzählung" der AfD, sei rechtlich unproblematisch. In der Rede werde deutlich, dass Grote sich auf Äußerungen von AfD-Vertretern beziehe, die die Erinnerungskultur an den Nationalsozialismus kritisiert hatten. Es läge fern, davon auszugehen, der Senator wolle einzelne Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft der Volksverhetzung bezichtigen, so das HVerfG. Dementsprechend greife die Äußerung auch nicht in das freie Mandat einzelner Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft ein, da sie sich bereits nicht auf diese konkret beziehe.
Innensenator Grote sah in der Entscheidung einen wichtigen Erfolg für die politische Auseinandersetzung. "Immer wieder versucht die AfD systematisch, demokratische Amtsträger im politischen Streit gerichtlich mundtot zu machen. Ich bin deshalb sehr froh, dass das Hamburgische Verfassungsgericht heute die Freiheit der demokratischen Debatte gestärkt hat", so Grote.
AfD kritisiert "wohlwollende" Haltung des Gerichts gegenüber Grote
Schon in der mündlichen Verhandlung habe das Gericht "durchblicken lassen", dass es die Äußerungen Grotes sehr wohlwollend auslege, sagte dagegen der Vertreter der AfD, der Bundestagsabgeordnete und frühere Bürgerschaftsabgeordnete Alexander Wolf. "Ich halte es für sehr bedenklich, das Neutralitätsgebot so einzuschränken, dass es im parlamentarischen Raum im Rahmen einer Parlamentsdebatte überhaupt nicht gelten solle."
In einer Parlamentsdebatte werde ein Innensenator nicht als Partei-, sondern als Senatsvertreter wahrgenommen. "Das heißt, er spricht auch dort mit einer Amtsautorität, die ihn zu einer Zurückhaltung und zu einem neutralen Verhalten zwingen sollte", sagte Wolf.
Die AfD zieht regelmäßig wegen mutmaßlicher Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit vor die Gerichte – sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene. Im Fall von Angela Merkels Kritik an der Wahl des thüringischen Ministerpräsidenten Kemmerich im Jahr 2020 hatte die Erfolg: Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass Merkels Äußerungen die AfD in ihrem Recht auf gleichberechtigte Teilhabe am politischen Wettbewerb verletzt hatten und damit verfassungswidrig waren.
Auch auf kommunaler Ebene gibt es Beispiele: So rügte das Verwaltungsgericht Hamburg einen Bezirksamtsleiter, der die AfD in einer Bezirksversammlung scharf kritisiert hatte. Hier galt das Neutralitätsgebot, und die Kritik wurde als unzulässiger Eingriff in den politischen Wettbewerb bewertet.
Im Fall Grote ließ die AfD offen, ob man die Entscheidung des Hamburger Gerichts hinnehmen oder weitere Schritte unternehmen werde.
xp/fkr/LTO-Redaktion
Mit Material der dpa
Hamburgisches Verfassungsgericht zum Neutralitätsgebot: . In: Legal Tribune Online, 05.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58082 (abgerufen am: 09.02.2026 )
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