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VG Berlin zum Tierschutzgesetz: Tötung von Hundewelpen ist keine Kunst

27.04.2012

Nach einem Eilbeschluss des VG Berlin fällt die grausame Tötung von Hundewelpen weder unter die Kunstfreiheit noch ist sie als Protest gegen die Misshandlung von Tieren zulässig. Die Antragstellerin hatte für den 30. April 2012 eine "Performance" mit dem Titel "Der Tod als Metamorphose" im Spandauer Volkstheater geplant.

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Die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) bestätigte das vom Bezirksamt Spandau von Berlin ausgesprochene gänzliche Verbot der Veranstaltung. Nach dem Tierschutzgesetz (TierSchG) dürfe niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Zudem sei es verboten, ein Tier zur Schaustellung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden seien. Ein Wirbeltier dürfe schließlich nur unter Betäubung oder sonst unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Vor diesem Hintergrund liege in der behördlichen Entscheidung kein verfassungswidriger Eingriff in grundrechtlich geschützte Freiheitsrechte (Beschl. v. 24.04.2012, Az. 24 L 113.12).

Die Künstlerin plante im Rahmen einer an "traditionelle thailändische Kunstformen orientierten" Veranstaltung im Anschluss an eine 15-minütige Meditation nacheinander zwei Hundewelpen mittels eines Kabelbinders zu töten. Mit einem Gong und Trauermusik sollte die "Performance" enden. Das Kunstwerk sollte nach der Vorstellung der Frau provozieren und darauf hinweisen, dass ausgediente Schlittenhunde in Alaska und leistungsschwache Jagdhunde in Spanien auf gleiche Weise zu Tode stranguliert würden. Etwaige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz seien gerechtfertigt, da das Grundgesetz die Kunstfreiheit vorbehaltlos garantiere. 

Dies sahen die Berliner Richter anders. Ein vernünftiger Grund für die geplante Tötung der Welpen sei auch unter Berücksichtigung der Kunst- und möglicherweise der Religionsfreiheit nicht anzuerkennen, zumal die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung einen gravierenden Eingriff in das Staatsschutzziel des Tierschutzes nach Art. 20a Grundgesetz (GG) darstelle.

tko/LTO-Redaktion

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VG Berlin zum Tierschutzgesetz: . In: Legal Tribune Online, 27.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6094 (abgerufen am: 11.07.2026 )

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