Es war schon lange gefordert worden, nun geht die Bundesjustizministerin es an: E-Scooter sollen haftungsrechtlich wie andere Kfz behandelt werden, damit Geschädigte leichter Schadenersatz erhalten. Das betrifft Halter- und Fahrerhaftung.
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) will die Haftungsregeln bei Unfällen mit E-Scootern deutlich verschärfen. Ziel eines entsprechenden Gesetzesentwurfs ist es, dass Geschädigte eines Unfalls künftig leichter Schadenersatz erhalten. Die Haftungsvorschriften für E-Scooter soll an die für sonstige Kraftfahrzeuge angeglichen werden. Es gebe keinen Grund, E-Scooter anders zu behandeln als Autos, sagte Ministerin Hubig.
Für Halter – das sind insbesondere Unternehmen, die E-Scooter in (Groß-)Städten im Rahmen von Sharing-Konzepten vermieten – soll damit künftig eine Gefährdungshaftung gelten. Dabei haftet der Halter für Schäden bei der Verwendung des Fahrzeugs unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. Der Fahrer eines E-Scooters soll verschuldensabhängig haften, das Verschulden soll aber vermutet werden. Demzufolge würde man als Fahrer haften, wenn man sich nicht entlasten kann.
Was sich genau ändert
Die Gefährdungshaftung gilt für Halter von Kraftfahrzeugen nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Weil E-Scooter aber auf eine Geschwindigkeit von 20 Stundenkilometern gedrosselt sind, sind sie nach § 8 Nr. 1 StVG von der Halterhaftung ausgenommen. Diese Rechtslage war schon länger in der Kritik. So empfahl schon der 60. Verkehrsgerichtstag 2022, das Haftungsprivileg für langsame Kraftfahrzeuge weitgehend aufzuheben. Hubigs Entwurf greift diese Kritik explizit auf. Die Ausnahmeregelung § 8 Nr. 1 StVG soll um eine Rückausnahme für Elektrokleinstfahrzeuge ergänzt werden, unter die die E-Scooter fallen. "Für motorisierte Krankenfahrstühle und langsam fahrende Nutzfahrzeuge soll es dagegen bei der geltenden Regelung bleiben", heißt es in der Gesetzesbegründung.
Die Neufassung von § 8 StVG wirkt sich auch auf die Haftung der Fahrzeugführer aus - ohne dass die hierfür geltende Vorschrift des § 18 StVG in ihrem Wortlaut geändert werden muss. Diese knüpft nämlich explizit an die "Fälle des § 7" an. Die Begründung des Gesetzentwurfs stellt klar, dass die Fahrzeugführerhaftung bei E-Scootern auch den für sonstige Kfz geltenden Haftungregeln angeglichen werden soll. § 18 Abs. 1 S. 1 StVG knüpft grundsätzlich an den in §§ 8 bis 15 StVG normierten Haftungsumfang an, Satz 2 enthält aber einen Haftungsausschluss für den Fall, dass der Fahrer schuldlos, also ohne Vorsatz und ohne Fahrlässigkeit, am Unfall beteiligt war. Aufgrund der Ausnahme-Formulierung ("Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn…") ist anerkannt, dass dies zu einer Beweislastumkehr führt, das Verschulden also vermutet wird und der Fahrer das Fehlen des Verschuldens darlegen und beweisen muss.
Von 2020 bis 2024: Zahl der Unfallbeteiligten verdoppelt
"E-Scooter polarisieren: Viele schätzen sie als praktisches Fortbewegungsmittel, andere ärgern sich über rücksichtslos abgestellte E-Scooter auf Gehwegen. Für mich ist klar: Wir brauchen bessere Haftungsregeln für die Scooter", begründete Hubig ihren Vorschlag. "Unfälle mit E-Scootern passieren immer häufiger. Insbesondere E-Scooter von Sharing-Anbietern sind oft in Unfälle verwickelt. Wir müssen die Anbieter mehr in die Pflicht nehmen. Wenn mit ihren Scootern Schäden verursacht werden, dann sollen die Anbieter dafür auch Ersatz leisten müssen – ohne Wenn und Aber. Die Anbieter erzielen mit den Scootern Einnahmen. Daraus erwächst Verantwortung. Bei Mietautos haften die Anbieter eben auch."
Es dürfe nicht sein, betont Hubig, "dass Geschädigte auf ihren Kosten sitzen bleiben, weil der Fahrer des E-Scooters schon längst über alle Berge ist". Deshalb könnten bessere Haftungsregeln dafür sorgen, dass, so die Ministerin wörtlich.
Begründet wird die geplante Reform mit der steigenden Zahl von Zwischenfällen. Demnach stieg die Zahl der Beteiligten an Unfällen mit E-Scootern von weniger als 6.000 im Jahr 2020 auf mehr als 12.000 im vergangenen Jahr. Vor allem falsch abgestellte E-Scooter sorgten häufig für Unfälle, deren Ursache Betroffene bisher kaum beweisen konnten.
mk/jb/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
Gesetzentwurf von Justizministerin Hubig: . In: Legal Tribune Online, 02.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58759 (abgerufen am: 07.12.2025 )
Infos zum Zitiervorschlag