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BGH zu freiwilligen Sonderzahlungsversprechen: HSH Nordbank muss stille Einleger nicht bedienen

19.09.2012

Die stillen Teilhaber der HSH Nordbank haben in Karlsruhe einen jahrelangen Rechtsstreit endgültig verloren und bekommen nun kein Geld von der Bank. Insgesamt sieben Sparkassen und Versicherungsunternehmen hatten die HSH auf eine 2008 versprochene Sonderzahlung verklagt. Zu Unrecht, sagten die BGH-Richter am Mittwoch in letzter Instanz.

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Gerichte in Hamburg und Schleswig-Holstein hatten die Rechtslage zuvor unterschiedlich beurteilt. Der Streit geht zurück bis ins Jahr 2008: Die Bank war tief in die roten Zahlen gerutscht. Damit fiel nicht nur die Dividende an die Aktionäre aus, sondern auch Zinszahlungen für rund 100 stille Gesellschafter in Höhe von 64 Millionen Euro. Die Bank sorgte sich deshalb um ihr Ansehen auf den internationalen Finanzmärkten und um die Geschäftsbeziehungen zu den stillen Gesellschaftern, die oft auch zu den größeren Kunden oder Finanzierern der Bank gehörten.

In dieser Situation schrieb der Vorstand in einem Brief an die stillen Einleger, dass sie auf jeden Fall mit einer Ausschüttung in der vereinbarten Höhe rechnen könnten. Der Vorstand wollte das Risiko eindämmen, dass stille Einleger ihr Kapital aus der Bank abziehen. Denn dies hätte teurer werden können als die stillen Einlagen in Höhe von 64 Millionen Euro zu bedienen. Doch die Europäische Union verbot die Zahlungen. Seit 2008 haben die stillen Einleger für ihre Einlage keine Zinsen erhalten.

Im Gesellschaftervertrag waren solche Leistungen ausgeschlossen, wenn die Bank selbst schlecht dasteht. Durch die freiwillige Zahlungszusage der Bank sei der Vertrag dann zwar zugunsten der stillen Teilhaber abgeändert worden, urteilten der für Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivisenat des Bundesgerichtshofs (BGH). Die Änderung wurde aber nicht wirksam, weil sie nicht ins Handelsregister eingetragen worden war (Urt. v. 18.09.2012, Az. II ZR 50/11, II ZR 51/11, II ZR 59/11, II ZR 127/11, II ZR 128/11, II ZR 129/11, II ZR 241/11).   

dpa/tko/LTO-Redaktion

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BGH zu freiwilligen Sonderzahlungsversprechen: . In: Legal Tribune Online, 19.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7116 (abgerufen am: 11.08.2026 )

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