Uli Hoeneß zeigt sich überrascht und verärgert darüber, dass seine Selbstanzeige in Sachen Steuerhinterziehung an die Öffentlichkeit gelangen konnte. Um die Hintergründe aufzuklären, erstatteten seine Anwälte nun Strafanzeige wegen des Verdachts auf Verletzung des Steuergeheimnisses.
Die Anwälte des Bayern-Präsidenten haben wegen des Verdachts auf Verletzung des Steuergeheimnisses Strafanzeige gegen unbekannt gestellt. Einen entsprechenden Bericht des Nachrichtenmagazins Focus bestätigte der Münchner Oberstaatsanwalt Ken Heidenreich gegenüber der Deutschen Presse-Agentur.
Im April waren die Ermittlungen der Münchner Staatsanwälte gegen Hoeneß wegen Steuerhinterziehung öffentlich bekannt geworden. Der Präsident des deutschen Fußball-Rekordmeisters FC Bayern München hatte sich bereits im Januar selbst bei den Finanzbehörden angezeigt.
Nun wollen seine Anwälte Aufklärung darüber, warum die Steuersünde von Hoeneß in die Öffentlichkeit gelangen konnte. Die Staatsanwaltschaft München I muss nun darüber entscheiden, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
Hoeneß irritiert
Hoeneß selbst zeigte sich jüngst irritiert über das Bekanntwerden seiner Selbstanzeige: "Es gab bislang Tausende von Selbstanzeigen, ich hatte noch von keiner gehört, die öffentlich wurde. Außer bei meiner", sagte er der Zeit. Die Angst, dass die Steuersünde an die Öffentlichkeit kommt, sei zwar "immer da" gewesen. "Dass es allerdings im Zusammenhang mit der Selbstanzeige geschieht, damit hatte ich nicht gerechnet", erklärte er.
Die Strafanzeige von Hoeneß' Anwälten ist bereits die zweite im Zusammenhang mit einer möglichen Verletzung des Steuergeheimnisses zu Lasten des FC Bayern-Präsidenten. Eine Münchener Rechtsanwaltskanzlei hatte Ende April mit einer ähnlichen Anzeige gegen unbekannte Beamte der Staatsanwaltschaft für Verwirrung gesorgt. Die Kanzlei hatte zunächst den Eindruck erweckt, im Auftrag von Hoeneß zu handeln, später jedoch erklärt, die Anzeige in Eigeninitiative gestellt zu haben.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
Hoeneß erstattet Strafanzeige gegen unbekannt: . In: Legal Tribune Online, 13.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8709 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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